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LG Berlin
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17.02.1993 |
Das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 08. Dezember 1992 – 279 Ds 496/92 – wird aufgehoben. Der Angeklagte wird wegen eigenmächtiger Abwesenheit von der Truppe in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 (sechzig) Tagessätzen zu je 30,00 (dreißig), insgesamt 1.800,00 DM, verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
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