Leitsatz
Das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 08. Dezember 1992 – 279 Ds 496/92 – wird aufgehoben.
Der Angeklagte wird wegen eigenmächtiger Abwesenheit von der Truppe in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 (sechzig) Tagessätzen zu je 30,00 (dreißig), insgesamt 1.800,00 DM, verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Volltext
Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten wegen eigenmächtiger Abwesenheit von der Truppe durch Urteil vom 08. Dezember 1992 - 279 Ds 496/92 - zu einer Geldstrafe von 20 (zwanzig) Tagessätzen zu je 30,00 (dreißig) DM verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin frist- und formgerecht Berufung eingelegt. Das Rechtsmittel hatte Erfolg. Die erneute Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:
I . Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er ist seit August 1992 arbeitslos und erhält ein monatliches Arbeitslosengeld von etwa 950,00 DM. Er wohnt bei seiner Mutter, der er ein monatliches Kostgeld von 200,00 DM gibt.
Der Angeklagte hat eine Ausbildung zum Facharbeiter für Lebensmitteltechnik nicht abgeschlossen, weil er die Ausbildung physisch und psychisch unerträglich fand. Er will sich zum Musiker ausbilden lassen.
II. Am 08. August 1991 wurde dem Angeklagten ein Einberufungsbescheid zugestellt, aufgrund dessen er am 01. Oktober 1991 seinen Grundwehrdienst bei dem Fernmeldebataillon 801 in Neubrandenburg hätte antreten müssen.
Der Angeklagte trat seinen Dienst nicht an , obwohl er hierzu nochmals durch ein Telegramm des Fernmeldebataillons vom 06. Oktober 1991 aufgefordert worden war.
Am 15. November 1991 schrieb der Angeklagte an das Fernmeldebataillon 801, daß er bereits mit Schreiben vom 14. August 1991 seinem zuständigen Kreiswehrersatzamt mitgeteilt habe, daß er von seinem Recht auf Verweigerung des Kriegsdienstes Gebrauch mache und deshalb dem Einberufungsbefehl nicht nachkommen werde.
Das Fernmeldebataillon 801 teilte dem Angeklagten mit Schreiben vom 02. Dezember 1991 mit, daß der Antrag auf Verweigerung des Kriegsdienstes vom 14. August 1991 beim Kreiswehrersatzamt 1 in Berlin nicht eingegangen sei und erst nach einer Entscheidung über den Antrag auf Kriegsdienstverweigerung eine Umwandlung des Dienstverhältnisses in den Zivildienst erfolgen kann.
Am 18. Dezember 1991 wurde der Angeklagte von Feldjägern ergriffen und zum Fernmeldebataillon nach Neubrandenburg gebracht. Dort verblieb der Angeklagte, bis er am 20. Dezember 1991 bis zum 02. Januar 1992 Weihnachtsurlaub erhielt. Der Angeklagte faßte den Entschluß, seinen Dienst nach Beendigung des Weihnachtsurlaubes nicht erneut anzutreten. Er meldete sich am 02. Januar 1992 bei dem Bundeswehrkrankenhaus in Berlin-Karlshorst, wurde dort bis zum 03. Januar 1992 krankgeschrieben und aufgefordert, sich am 06. Januar 1992 bei dem Truppenarzt in Neubrandenburg zu melden. Dies tat der Angeklagte nicht. Dem Angeklagten mißfiel das neonazistische Gehabe vieler Rekruten, die sich “Hakenkreuze” tätowiert hatten und Musik der “Bösen Onkels” hörten.
Am 05. Februar 1992 wurde der vom Angeklagten am 15. November 1991 gestellte Antrag auf Kriegsdienstverweigerung positiv beschieden. Diese Entscheidung ist seit dem 07.02.1992 unanfechtbar.
Entscheidungsgründe
III. Diese Feststellungen beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten, der erklärt, er könne sich nicht in einer Kaserne aufhalten.
Der Angeklagte ist sonach in zwei Fällen eigenmächtig seiner Truppe ferngeblieben und ist vorsätzlich länger als jeweils drei volle Kalendertage abwesend gewesen, § 15 Abs. 1 Wehrstrafgesetz, § 53 StGB.
Bei der Strafzumessung ist mildernd berücksichtigt worden, daß der Angeklagte bisher nicht bestraft ist.
Von der Verhängung von Freiheitsstrafen unter sechs Monaten für beide Taten war nach § 47 Abs. 1 StGB abzusehen. Die Kammer erkennt als schuldangemessen, aber auch ausreichend zur Sühne und Ahndung im ersten Fall auf eine Geldstrafe von 50, im zweiten Fall auf eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen und bildet unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hieraus eine Gesamtgeldstrafe von 60 (sechzig) Tagessätzen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes ergibt sich mit 30,00 (dreißig) DM aus den Einkommensverhältnissen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
62. Kleine Strafkammer des Landgerichts Berlin, Vorsitzender Richter am Landgericht Richter als Vorsitzender.
Verteidiger: RA KaJo Frings, Fidicinstraße 9, 10 965 Berlin, Tel. 030 / 69 40 12 36.