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BAZ
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18.01.1990 |
1. Strafanzeigen sind grundsätzlich bei der für den Tatort zuständigen Staatsanwaltschaft zu erstatten. 2. Ausnahmsweise sind Strafanzeigen bei der für den Wohnort des Beschuldigten zuständigen Staatsanwaltschaft zu erstatten, wenn der ZDPfl./ZDL seinen Zivildienst von Anfang an nicht angetreten hat (§§ 52, 53 ZDG).
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