ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
392 AG HH-Altona 03.04.1995 Der Angeklagte wird wegen eigenmächtiger Abwesenheit vom Zivildienst zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt der Angeklagte.
221 VG Wiesbaden 09.03.1993 Der Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 15.01.1992 und der Widerspruchsbescheid vom 24.02. 1992 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger vorläufig zum Zivildienst nicht heranzuziehen. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis...