ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
578 AG Schwerin 15.12.1997 Der Angeklagte ist wegen Dienstflucht schuldig. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.
568 AG Halle-Saalkreis 13.10.1997 Der Angeklagte ist schuldig der Dienstflucht. Er wird deshalb verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je 10 DM bleibt vorbehalten. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
508 AG Herford 27.09.1996 Das Verfahren wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt, eingestellt.
451 AG Husum 15.11.1995 Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Er trägt die Kosten des Verfahrens.
348 LG Wiesbaden / Anm. Detlev Beutner 30.06.1994 Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.