ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
203 AG Osnabrück 29.11.1991 Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht angewiesen, einhundertundachtzig Stunden gemeinnützige Dienste nach Weisung des Jugendamtes zu leisten.
264 SchlHOLG 09.02.1987 1. Es liegt Verbrauch der Strafklage vor, wenn die wiederholte Nichtbefolgung einer Einberufung zum Zivildienst auf die ein für allemal getroffene Gewissensentscheidung zurückgeht. 2. Der Grundsatz “in dubio pro reo” gilt jedenfalls bei tatsächlichen Zweifeln über den Verbrauch der Strafklage. 3. Dem Angeklagten darf nicht die Beweislast dafür aufgebürdet werden, daß die wiederholte Dienstfluch...