Leitsatz

1. Es liegt Verbrauch der Strafklage vor, wenn die wiederholte Nichtbefolgung einer Einberufung zum Zivildienst auf die ein für allemal getroffene Gewissensentscheidung zurückgeht.

2. Der Grundsatz “in dubio pro reo” gilt jedenfalls bei tatsächlichen Zweifeln über den Verbrauch der Strafklage.

3. Dem Angeklagten darf nicht die Beweislast dafür aufgebürdet werden, daß die wiederholte Dienstflucht auf einer einmal getroffenen Gewissensentscheidung in dem beschriebenen Sinne beruht.

Volltext

Aus den Entscheidungsgründen

Durchgreifenden Bedenken begegnen jedoch die Erwägungen, mit denen das LG den Verbrauch der Strafklage durch die erste Verurteilung verneint hat. Nach der Rechtsprechung des BVerfG scheidet eine erneute Verurteilung aus, wenn die wiederholte Nichtbefolgung einer Einberufung zum Zivildienst auf die ein für alle Mal getroffene und bis zu der jetzt angeklagten Tat fortdauernde Gewissensentscheidung des Täters zurückgeht (vgl. insbesondere BVerfGE 23, 191, 203ff; NJW 1983, 1600; 1984, 1675). Ob eine solche fortdauernde, ernsthafte, an den Kategorien von “Gut” und “Böse” orientierte Entscheidung des Gewissens der damaligen und der jetzigen Dienstverweigerung zugrundegelegen hat, obliegt der Feststellung des Tatrichters.

Von diesen Rechtsgrundsätzen ist auch das LG ausgegangen und es hat auch ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte in den beiden Fällen der Dienstflucht (nach dem 25.04.1982 und nach dem 01.08.1984) nicht aufgrund einer solchen einheitlichen Gewissensentscheidung dem Zivildienst ferngeblieben ist. Diese Feststellung beruht jedoch möglicherweise – der Senat kann das zumindest nicht ausschließen – auf einem Verstoß gegen den Zweifelssatz.

Ob der Grundsatz “in dubio pro reo” uneingeschränkt auch im Bereich des Strafverfahrensrechtes gilt, bedarf hier keiner Erörterung. Er gilt jedenfalls bei tatsächlichen Zweifeln über den Verbrauch der Strafklage (Schaefer in LR, StPO, 23. A., Einl. Kap. II, Rdnr. 43, m.N.). Dem Angeklagten darf daher – anders als im Anerkennungsverfahren vor den Verwaltungsgerichten – nicht die Beweislast dafür aufgebürdet werden, daß die wiederholte Dienstflucht auf einer einmal getroffenen Gewissensentscheidung in dem beschriebenen Sinne beruht. Der Senat kann den Gründen des angefochtenen Urteils nicht mit Sicherheit entnehmen, ob das LG sich dessen bewußt war. Das Urteil enthält keine ausdrückliche Stellungnahme zu dieser Frage. Im Rahmen der Beweiswürdigung finden sich jedoch mehrfach Wendungen, die Zweifel daran erwecken, daß das LG sich der Tragweite des Zweifelssatzes für den vorliegenden Fall bewußt war. So heißt es auf S. 10 der Urteilsausfertigung im Hinblick auf die Aussageverweigerung des Angeklagten, die eingeholten Zeugenaussagen und die verlesenen Aktenstücke hätten “keine verläßlichen Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Angeklagte im Sinne der o.g. Voraussetzungen bereits bei Begehung der vom AG E. abgeurteilten Tat eine derart ernsthafte Entscheidung für sich getroffen hatte...”. Auf S. 11 der Urteilsausfertigung wird dargelegt, daß die zuvor dargelegte Begründung des Angeklagten für das Fernbleiben vom Dienst “eine ernsthafte Gewissensentscheidung nicht überzeugend darzutun” vermöge. Im Hinblick auf die Aussagen der als Zeugen vernommenen Eltern des Angeklagten heißt es, daß es der Kammer aufgrund dieser Aussagen nicht möglich war, “den inneren Meinungsbildungsprozeß des Angeklagten nachzuvollziehen”. Diese Formulierungen und die Darlegungen zur Beweiswürdigung insgesamt lassen besorgen, daß das LG den Angeklagten für beweispflichtig gehalten und damit gegen den Zweifelssatz verstoßen hat.

Hinzu kommt eine Unklarheit, die sich ebenfalls nachteilig für den Angeklagten ausgewirkt haben kann. Auf S. 14 der Urteilsausfertigung heißt es, es sei in diesem Zusammenhang – d.h. für die Frage des Strafklageverbrauchs – ohne Bedeutung, ob sich bei dem Angeklagte inzwischen die Gewissensentscheidung durch weitere Auseinandersetzungen mit dem Problem eines Zusammenhangs zwischen Wehrdienst und Ersatzdienst so verfestigt habe, daß heute von einer ernsthaften, fortwirkenden Gewissensentscheidung gesprochen werden könne. Das LG, so muß der Senat folgern, hat es demnach für möglich gehalten, daß der Angeklagte zu irgendeinem Zeitpunkt eine Gewissensentscheidung in dem dargelegten Sinne getroffen hat. Unklar bleibt jedoch, für welchen Zeitpunkt das LG eine derartige Entscheidung (frühestens) annehmen will. Sie wäre in der Tat ohne Bedeutung, wenn sie erst nach Beendigung der ersten Tat getroffen worden wäre. Anders wäre es jedoch, wenn die Gewissensentscheidung noch während des Laufs der (ersten) Dienstflucht zustandegekommen wäre. Auch darin – nicht nur, wenn die Dienstflucht von Anfang an auf einer ein für alle Mal getroffenen Gewissensentscheidung beruhte – könnte die zweite Dienstflucht wegen Verbrauchs der Strafklage nicht mehr verfolgt werden. Denn die erste Verurteilung wegen des Dauerdeliktes der Dienstflucht bezöge sich auch unter so gestalteten Umständen auf eine Tat, die – wenn auch nicht in ihrer gesamten zeitlichen Ausdehnung – auf der Gewissensentscheidung beruhte. Im vorliegenden Fall dauerte die erste Dienstflucht vorn 25.04.1982 bis zum 31.05.1983, bis zu dem Tag also, an dem der Angeklagte nach § 44 Abs. 2 ZDG als entlassen galt. Auf S. 11 der Urteilsausfertigung heißt es, daß der Angeklagte die dort erörterten Gründe für seine Dienstflucht erst mehr als ein Jahr nach seinem Dienstabbruch in A. – also mehr als ein Jahr nach dem 25.04. 1982 – vorgetragen habe. Das alles lasse den Schluß zu, daß der Angeklagte bis dahin noch keine einheitliche, feststehende und ernsthafte Gewissensentscheidung, keinen Ersatzdienst zu leisten, getroffen hatte. Damit bleibt die Möglichkeit, daß dies aber noch bis zum Ende der (ersten) Dienstzeit, also bis zum 31.05.1983, geschah, offen. An anderer Stelle des Urteils heißt es zwar, es hätten sich keine “verläßlichen Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Angeklagte im Sinne der oben genannten Voraussetzungen bereits bei Begehung” der vom AG E. abgeurteilten Tat eine derart ernsthafte Entscheidung für sich getroffen hatte. Damit werden aber die bestehenden Unklarheiten schon deshalb nicht ausgeräumt, weil nicht deutlich wird, ob das LG bei dieser Feststellung die zeitliche Ausdehnung der (ersten) Dienstflucht vor Augen hatte. Mithin kann der Senat dem angefochtenen Urteil letztlich nicht entnehmen, ob das LG die Prüfung, ob durch eine vor Beendigung der ersten Dienstflucht getroffene Gewissensentscheidung die Strafklage verbraucht ist, auf den richtigen Zeitraum bezogen hat. Darin liegt ein rechtlicher Mangel des angefochtenen Urteils, der unabhängig von dem nicht auszuschließenden Verstoß gegen den Zweifelssatz zur Aufhebung führen muß.

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung begegnet, für sich genommen, weiteren Bedenken. An dieser Stelle hätte , wie die Staatsanwaltschaft bei dem SchlHOLG mit Recht ausgeführt hat, die jedenfalls für den Zeitpunkt des landgerichtlichen Urteils unterstellte Gewissensentscheidung des Angeklagten in die Abwägung einbezogen werden müssen.

Der Senat hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

2. Strafsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts.

Verteidiger: RA Max Oberberg, Exerzierplatz 12, 24 103 Kiel, Tel. 0431 / 9 50 31.