ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
613 Senatsverwaltung für Justiz Berlin; Wolfgang Kaleck 23.06.1998 Im Wege der Gnade wird die Vollstreckung der festgesetzten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit beträgt zwei Jahre.
381 OLG Celle 15.02.1995 Die Revisionen werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.