Leitsatz

Im Wege der Gnade wird die Vollstreckung der festgesetzten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Bewährungszeit beträgt zwei Jahre.

Volltext

Bewährungsauflage

Dem Verurteilten wird aufgegeben, eine Geldbuße in Höhe von 1.000,– DM in monatlichen Raten von 100,– DM, fällig jeweils am Ersten eines Monats, beginnend am 01. August 1998, an die Justizkasse Berlin zu zahlen. Die Zahlungen sind jeweils al-le drei Monate, erstmalig zum 31. Oktober 1998, der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin nachzuweisen.

Senatsverwaltung für Justiz, Berlin.

Dem Beschluß lag nachfolgendes Gnadengesuch zu Grunde:

Gnadengesuch

1. Bereits in der Berufungshauptverhandlung am 05.03.1997 hatte die Verteidigung vorgebracht und mittels eines Beweisantrages auf Vernehmung des Direktors des Bundesamtes für den Zivildienstes beweisen wollen, daß mein Mandant nicht erneut zum Zivildienst einberufen wird. Dieser Beweisantrag war vom Landgericht zurückgewiesen worden. Auch das Kammergericht als Revisionsgericht hatte die darauf gestützte Revision formal als offensichtlich unbegründet verworfen.

Das Landgericht hatte in seinem Berufungsurteil ausgeführt, daß nicht zu erwarten ist, daß sich der Angeklagte die Verurteilung zur Warnung dienen lasse und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen werde. Dabei konnte nach Ansicht des Landgerichts nicht außer Betracht bleiben, daß er erklärt hatte, auch künftig seiner Pflicht zur Leistung des Zivildienstes nicht nachzukommen.

Das weitere Verwaltungsverfahren vor dem Bundesamt für den Zivildienst klärte jedoch, daß aufgrund der bereits im Berufungs- und später im Revisionsverfahren von der Verteidigung vorgetragenen Gründe der Verurteilte nicht mehr erneut zum Zivildienst einberufen wurde und aufgrund des Überschreitens der Altersgrenze von 28 Jahren auch nicht mehr einberufen werden kann. Anbei wird eine Kopie des Anschreibens des Bundesamtes für den Zivildienst vom 07.08.1997 übersandt, aus der dies hervorgeht.

Die Ausführungen des Landgerichts zur Versagung der Bewährung gehen daher insoweit ins Leere.

2. Als weitere Begründung der Nichtaussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung wurden vom Landgericht generalpräventive Gründe genannt. Diese wurden zwar im einzelnen im Urteil nicht weiter ausgeführt. Sie sind auch insofern vollkommen unzutreffend, weil beim Amtsgericht Tiergarten sowie bei den Berufungskammern des Landgerichts Berlin eine erstmalige Verurteilung wegen Zivildienstflucht in der absoluten Mehrheit der Fälle nicht zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung führt.

Auch außerhalb von Berlin ist dies nach der Erfahrung des oft in vergleichbaren Fällen verteidigenden Unterzeichnenden die absolute Ausnahme. Möglicherweise war dies dem lediglich vertretungsweise den Vorsitz der 68. Kleinen Strafkammer zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung am 05.03.1997 führenden Vorsitzenden nicht bekannt.

Als Beispiel seien lediglich die Urteile der letzten Wochen genannt, die der Unterzeichner außerhalb von Berlin erzielt hat. Beim Amtsgericht Wolgast wurde ein Totalverweigerer am 19.02.1998 zu einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu 5,– DM verurteilt. Am 11.02.1998 verurteilte das Landgericht Stralsund in der Berufungshauptverhandlung einen Wehrdiensttotalverweigerer zu einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen à 5,– DM. Das Landgericht Frankfurt/Oder bestätigte am 12.02.1998 das Urteil der ersten Instanz mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die aber ohne weitere Erörterung zur Bewährung ausgesetzt wird. Das Amtsgericht Neustrelitz verurteilte am 04.02.1998 einen Totalverweigerer zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, die ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Amtsgericht Bernau entschied am 27.01.1998 auf eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen à 60,- DM. Das Landgericht Celle verurteilte am 07.01.1998 einen Wehrdiensttotalverweigerer zu sechs Monaten auf Bewährung. In keinem dieser Fälle war von Seiten des Gerichts oder von Seiten der Staatsanwaltschaft ernsthaft die Möglichkeit angesprochen worden, eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung gegen die jeweiligen Angeklagten zu verhängen.

Auch in Berlin sind nach einer ursprünglichen Tendenz der Amts- und Landgerichte zu Geldstrafen, von denen immerhin einige auch rechtskräftig werden konnten, nunmehr Freiheitsstrafen auf Bewährung gang und gäbe, ohne daß in den Verfahren bisher längere Ausführungen der Gerichte zur Möglichkeit der Verhängung von Freiheitsstrafen ohne Bewährung erörtert wurden. Es seien lediglich aus der Praxis des Unterzeichnenden folgende Fälle als Beispiele angeführt:

Amtsgericht Tiergarten – 238 Ds 370/96 – Urteil vom 11.03.1997, drei Monate auf Bewährung. Landgericht Berlin – 561-150/94 – Urteil vom 25.01.1996, drei Monate auf Bewährung. Urteil des Amtsgerichts Tiergarten – 246 Ds 624/94 – vom 15.03.1995, drei Monate auf Bewährung. Urteil des Landgerichts Berlin – 562-157/95 – Urteil vom 01.02.1995, acht Monate auf Bewährung (hier handelte sich um einen geringfügig vorbestraften Angeklagten). Urteil des Amtsgerichts Tiergarten – 251a Ds 135/94 – vom 25.05.1994, sechs Monate auf Bewährung. Urteil des Landgerichts Berlin vom 08.11.1994 – 572-109/94 –, sechs Monate auf Bewährung. Urteil des Landgerichts Berlin – 563-174/94 – vom 06.11.1995, drei Monate auf Bewährung. Urteil des Landgerichts Berlin – 568-50/96 – vom 12.07.1996, sechs Monate auf Bewährung. Urteil des Amtsgerichts Tiergarten – 282 Ds 763/94 – vom 01.08.1995, vier Monate auf Bewährung. Urteil des Landgerichts Berlin – 571-129/93 – vom 30.09.1993, 100 Tagessätze à 60,- DM Geldstrafe.

Diese Auflistung mag als repräsentative Auswahl für die Rechtsprechung innerhalb und außerhalb Berlins genügen. In der Vielzahl von Fällen, in denen der Unterzeichnende als Verteidiger von Totalverweigerern tätig war, ist in seiner eigenen Praxis nur ein einziger Fall vorgekommen, in dem ein Gericht einen Angeklagten wegen des Nichtverfolgens einer ersten Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt hatte. Dies war im Jahre 1994 vor dem Amtsgericht Riesa in Sachsen. Selbst dieses Urteil hatte in der Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Dresden keinen Bestand. Es wurde dort eine achtmonatige Freiheitsstrafe auf Bewährung ausgesprochen.

Angesichts dieser allgemeinen Praxis sind die nicht weiter begründeten Ausführungen des Landgerichts zur Notwendigkeit einer Vollstreckung der Freiheitsstrafe gegen meinen Mandanten aus generalpräventiven Gründen nicht haltbar. Dies gilt insbesondere bei Berücksichtigung der weiteren Entwicklung, in der in diesem Fall das Bun-desamt für den Zivildienst eine weitere Einberufung nicht vorgenommen hat.

Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.