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282
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OLG Stuttgart
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02.11.1992 |
Der durch bestandskräftigen Bescheid zur Bundeswehr einberufene, Soldat gewordene Wehrpflichtige kann sich auch dann wegen eigenmächtiger Abwesenheit von der Truppe bzw. wegen Fahnenflucht strafbar machen, wenn er aus bei der Musterung unerkannt gebliebenen gesundheitlichen Gründen wehrdienstunfähig ist (im Anschluß an BayObLG NZWehrR 1984, 78).
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