Leitsatz
Weil der Angeklagte außergewöhnlich ichbezogen ist und alles verachtet, was die Gemeinschaft für ihn tut und was andere für die Gemeinschaft tun, wird er früher oder später mit Sicherheit mit dem Gesetz in Konflikt kommen.
Die Voraussetzungen von § 56 Abs. 1 StGB liegen damit nicht vor, weshalb die sechsmonatige Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.
Volltext
Zum Sachverhalt
Nachdem der Angeklagte rechtskräftig wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt ist, war nunmehr noch über die Frage zu entscheiden, ob diese Strafe zur Bewährung auszusetzen ist.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat nicht die Erwartung, daß der Angeklagte in Zukunft keine strafbaren Handlungen mehr begehen wird. Mit strafbarer Handlung ist nicht eine zukünftige Dienstflucht gemeint, sondern eine strafbare Handlung gegen die Allgemeinheit. Die Ausführungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung zeugen von einer außergewöhnlichen Ichbezogenheit und Verachtung all dessen, was die Gemeinschaft für ihn tut und was andere für die Gemeinschaft tun. Sein schriftlich formulierter und wiederholter Satz, er könne sich durchaus vorstellen, irgendwann einmal freiwillig gegen ein adäquates Entgelt bei einer sozialen Hilfsorganisation zu arbeiten, sofern diese Organisation in keinerlei Verbindung mit kriegsvorbereitenden Maßnahmen stehe, ist bezeichnend. Das Wort „adäquates Entgelt“ ist kein zufälliger Ausrutscher, sondern mit Bedacht gewählt. Was „adäquat“ ist, bestimmt der Angeklagte, ebenso das irgendwann und ebenso, welche Organisation mit kriegsvorbereitenden Maßnahmen in Verbindung steht (so steht denn auch nach Meinung des Angeklagten jede Organisation irgendwie in Verbindung mit Verteidigung und Krieg). Er verachtet es, sogar in der Altenpflege zu arbeiten. Es muß alles von seiner Seite aus freiwillig sein, das heißt, sein freier Wille entscheidet, ob es ihm beliebt, anderen zu helfen. Der Angeklagte weiß, daß es ohne Zwang in einer Gemeinschaft nicht geht, und daß er von einer solchen Gemeinschaft lebt (dem Angeklagten wurde vorgehalten, daß er seit Jahren von Arbeitslosenhilfe lebt, deren Einkünfte zwangsweise eingezogen werden müssen). Die Familie nebst Schule ist ihm ein Hort der gezielten seelischen Verstümmelung. Bezeichnenderweise lebt der Angeklagte mit seinen 26 Jahren immer noch bei seinen Eltern. Daß er seine literarischen Kenn t nisse ohne den Zwang der Schule nicht hätte erwerben können, dürfte ihm nicht entgangen sein. Aus seiner Prozeßerklärung vom 02. 05.1991 spricht eine Verachtung des Sozialen und ein Herabsehen auf die Menschen, die einen Helferberuf ergriffen haben („viele Charaktere nutzen den Helferberuf zum Kompensieren eigener Unzulänglichkeiten“). Aus seinen Erklärungen geht hervor, daß es ihm gar nicht so sehr um Krieg oder Frieden geht, sondern um seine Selbstverwirklichung in Freiheit. Andere mögen zwangsweise arbeiten, er dagegen möchte freiwillig die Früchte dieses Zwanges genießen. So bezieht er seit vielen Jahren Arbeitslosenhilfe, obwohl er gelernter Bürokaufmann ist. Nunmehr wurde ihm die Arbeitslosenhilfe vom Arbeitsamt gesperrt, weil ihm mehrere Stellenangebote vom Arbeitsamt vergeblich angeboten wurden. Er ist Vater eines Kindes, zahlt jedoch keinen Unterhalt. Dies darf die Gemeinschaft tun. Das Gericht ist davon überzeugt, daß der Angeklagte, der eine gutaussehende, gepflegte und modisch gekleidete Erscheinung darstellt, schon längst eine Beschäftigung in seinem Beruf gefunden hätte (bzw. eine frühere nicht verloren hatte), wenn er nur gewollt hätte. Da aber Arbeit ohne Zwang kaum geht, ist sein Prinzip der Freiheit verletzt. Nicht verletzt ist dieses Prinzip, wenn es darum geht, Geld von der Gemeinschaft zu erhalten. Ein solch gearteter Mensch wie der Angeklagte wird, falls er es nicht schon längst getan hat, mit dem Gesetz früher oder später mit Sicherheit in Konflikt kommen (Betrug gegenüber dem Staat, Unterhaltspflichtverletzung, Steuerdelikte, der Angeklagte arbeitet zur Zeit in einer Kneipe). Da die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB nicht vorliegen, brauchte auf die Frage des Gewissens, was auch immer dies sein mag, nicht eingegangen zu werden.
Der Hilfsbeweisantrag wird zurückgewiesen, weil als bewiesen angesehen wird, daß der Angeklagte die Behauptungen den Zeugen gegenüber geäußert hat. Ebenso wird als bewiesen angesehen, daß der Angeklagte den Zeugen gesagt hat, daß er nicht nur bei der Johanniter-Unfallhilfe, sondern bei jeder sonstigen Einrichtung einen Zivildienst ablehne. (...)
III. große Strafkammer des Landgerichts Oldenburg, Vorsitzender Richter am Landgericht Kansteiner, Richter am Landgericht Heiß und Schürmann.
Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).