Leitsatz

Weil das Landgericht seine ungünstige Prognose nicht hinreichend auf tragfähige äußere Umstände gestützt und es insbesondere abgelehnt hat, Feststellungen zu der Frage zu treffen, ob die Zivildienstverweigerung des Angeklagten auf einer Gewissensentscheidung beruht, wird das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Volltext

Zum Sachverhalt

Zum bisherigen Verfahrensablauf wird auf das Senatsurteil vom 23.04.1990 (Ss 85/90) verwiesen.

Das Landgericht hat ausgesprochen, daß die Vollstreckung der gegen den Angeklagten erkannten – insoweit rechtskräftigen – Freiheitsstrafe von sechs Monaten nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Revision des Angeklagten ist begründet, die Sachrüge greift durch.

Das Landgericht hat es abgelehnt, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Es habe nicht die Erwartung, daß der Angeklagte künftig keine Straftaten mehr begehen werde. Der Angeklagte habe eine ungewöhnlich ichbezogene und gemeinschaftswidrige Einstellung, die ihn mit Sicherheit zu Straftaten gegen die Allgemeinheit – Betrug gegenüber dem Staat, Steuerdelikte, Unterhaltspflichtverletzung (gegenüber seinem nichtehelichen Kind) veranlassen werde.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Entscheidungsgründe

Die Prognosebeurteilung ist zwar Tatrichtersache, das Revisionsgericht kann nicht eingreifen, auch (und gerade) soweit sie sich auf den persönlichen (hier ersichtlich wenig günstigen) Eindruck des Angeklagten auf das Tatgericht stützt. Das Revisionsgericht muß aber auch in diesem Zusammenhang die Tragfähigkeit der vom Tatgericht zugrunde gelegten Umstände prüfen und hat einzugreifen, wenn sie nicht gegeben erscheint. So liegt es hier. Das Landgericht hat seine ungünstige Prognose nicht hinreichend auf tragfähige – vom Senat insoweit überprüfbare – äußere Umstände gestützt. Daß der 26-jährige Angeklagte – wie das Landgericht annimmt – ganz bewußt einer regulären Arbeit in seinem erlernten Beruf als Bürokaufmann nicht nachgeht und stattdessen seit Jahren von Arbeitslosenhilfe bzw. jetzt von einer Gelegenheitsarbeit in einer Gastwirtschaft lebt und an sein nichteheliches Kind keinen Unterhalt zahlt, läßt ihn allerdings nicht eben als einen strebsamen, zuverlässigen und verantwortungsbewußten jungen Mann erscheinen, von dem ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben erwartet werden kann. Andererseits schließt die Lebensführung des Angeklagten, zumal er bisher – abgesehen vom rechtskräftigen Schuldspruch der Dienstflucht in diesem Verfahren – unbestraft ist, mangels weiterer äußerer Anhaltspunkte aber nicht ohne weiteres die Erwartung aus, er werde künftig keine Straftaten mehr begehen. Dies gilt jedenfalls hinsichtlich der vom Landgericht angenommenen allgemeinen gemeinschaftswidrigen Straftaten, die mit seiner Dienstflucht nicht ohne weiteres vergleichbar sind.

Hinsichtlich einer künftigen Dienstflucht, die die Strafkammer ganz bewußt nicht in ihre Erwartung aufgenommen hat, mag allerdings anderes gelten. Denn regelmäßig ist die Erwartung einer (weiteren) einschlägigen Straftat größer als die einer andersartigen Straftat. Insoweit mag eine dem Angeklagten ungünstige Prognose nicht allzufern liegen. Diese würde allerdings – ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG NJW 1989, 1211 m.w.N.) und um einen Verstoß gegen Art. 103 III GG auszuschließen – aus Rechtsgründen die festgestellte Überzeugung des Tatrichters voraussetzen, der Angeklagte habe seine bisherige Dienstflucht nicht aufgrund einer unumstößlichen Gewissensentscheidung begangen und auch eine künftige Dienstflucht werde nicht auf einer solchen einheitlichen Gewissensentscheidung beruhen.

An einer entsprechenden tatrichterlichen Feststellung fehlt es jedoch. Die Strafkammer deutet zwar an, daß sie in dem Angeklagten einen bequemen, eigensüchtigen und unsozial denkenden und handelnden Mann sieht. Das läßt dessen Beweggründe für die Dienstflucht nicht als auf einer unumstößlichen Gewissensentscheidung beruhend erscheinen. Diesen Schluß zu ziehen und eine Gewissensentscheidung bei dem Angeklagten eindeutig zu verneinen, hat die Strafkammer jedoch ausdrücklich abgelehnt, was die bisherige Dienstflucht angeht, und hat es unerörtert gelassen, im Hinblick auf eine künftige Dienstflucht, die es – für den Senat nicht ganz verständlich – ohnehin nicht in seine Erwartung aufgenommen hat.

In der neuen Hauptverhandlung werden sich Feststellungen zu den angesprochenen Fragen schwerlich umgehen lassen.

Da die Sachrüge des Angeklagten durchgreift, bedarf es keines Eingehens auf sein weiteres Vorbringen, insbesondere nicht auf seine Verfahrensrüge.

1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Dahms, Richter am Oberlandesgericht von Steuber und Dr. Schwarz.

Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).