Leitsatz
Die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, weil der Angeklagte den Zivildienst nicht aus Gewissensgründen verweigert hat und damit zu rechnen ist, daß er wegen Zivildienstverweigerung erneut straffällig werden wird.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der Angeklagte ist durch das Urteil des Schöffengerichts Oldenburg vom 11.07.1989 wegen Dienstflucht , Vergehen nach §§ 53 ZDG, 56 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde auf das Strafmaß beschränkt, wobei die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung das Ziel verfolgte, eine höhere Bestrafung des Angeklagten und den Fortfall der Strafaussetzung zur Bewährung zu erreichen.
Durch das Urteil des IV. Großen Strafkammer des LG Oldenburg vom 23.11.1989 wurden die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft verworfen – die Berufung der Staatsanwaltschaft mit der Maßgabe, daß die Freiheitsstrafe auf sechs Monate festgesetzt wurde.
Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil wurde vom OLG Oldenburg durch Beschluß vom 18.04. 1990 als offensichtlich unbegründet verworfen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wurde das Urteil mit den dazu gehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden war , in diesem Umfang wurde die Sache an eine andere Strafkammer des LG Oldenburg zurückverweisen. Durch Urteil der III. Großen Strafkammer des LG Oldenburg v. 11.07. 1989 wurde der Angeklagte darauf zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (ohne Bewährung) verurteilt. Dieses Urteil wurde auf die Revision des Angeklagten durch Beschluß des OLG Oldenburg vom 29. 08.1991 mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Danach unterliegen die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Urteils der IV. Großen Strafkammer des LG Oldenburg vom 23.11.1989 nicht mehr der Nachprüfung. Zu überprüfen ist lediglich die Frage, ob die erkannte Freiheitsstrafe von sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Aufgrund der Einlassung des Angeklagten trifft die nunmehr als Berufungsgericht mit der Sache befaßte V. Große Strafkammer des LG Oldenburg folgende Feststellungen:
Der am 19.09.1964 geborene Angeklagte wuchs – wie er es ausdrückte – in einer deutschen Arbeiterfamilie auf. Beide Eltern waren berufstätig. Sein Vater war Kraftfahrer. Dieser war meist nur am Wochenende zu Hause und schlief dann viel. Der Angeklagte mußte sich bis zum 14. Lebensjahr mit einer Schwester ein 10 qm großes Zimmer teilen. Seine Mutter bezeichnet er als neurotische Persönlichkeit. Der Angeklagte wurde 1971 eingeschult. Die 5. und 6. Klasse verbrachte er in der Orientierungsstufe E. An irgendwelchen Leistungsnachweisen zeigte er kein Interesse. Nach der Orientierungsstufe besuchte er die Hauptschule E., die er 1980 mit einem qualifizierten Hauptschulabschluß verließ. Er besuchte darauf eine zweijährige Handelsschule. „Verwaltungstechnische Bereiche“ entsprachen jedoch nicht seinen Ambitionen. Er war auch nicht bereit, sich dem Druck anzupassen. Er widmete sich vielmehr hauptsächlich seinen privaten Interessen, u.a. dem Fotografieren, der Züchtung von Fischen und einer Münzsammlung. In einem „Akt der Inkonformität“ ist er von dieser Schule ohne Abschluß abgegangen. Um seine Zukunft machte er sich keine besonderen Sorgen. Nach Verlassen der Handelsschule begann der Angeklagte eine Lehre bei der Firma „Preußen Elektra“, die er 1986 abschloß. Während der Lehrzeit fühlte sich der Angeklagte eingespannt in die gesellschaftliche Maschinerie. Er litt unter Bewegungsmangel. Es kam nach seinen Angaben zu Depressionen. Nach der Lehre war der Angeklagte bei der Firma ‘Preußen Elektra’ entsprechend einem so abgeschlossenen Arbeitsvertrag noch drei Monate beschäftigt. Seitdem geht der Angeklagte einer geregelten Beschäftigung nicht mehr nach. Er erhielt zunächst Arbeitslosenunterstützung, dann Arbeitslosenhilfe. In Sperrzeiten ging er Gelegenheitsarbeiten nach.
Der Angeklagte unterhielt mehrere Jahre eine Beziehung zu einer jungen Frau. Als diese von ihm ein Kind erwartete, ging die Beziehung zwei Monate vor der Geburt des Kindes auseinander. Nach den Erklärungen des Angeklagten war das Kind nicht geplant – „Es ist aber passiert“ –, über eine Abtreibung ist gesprochen worden. Seine damalige Partnerin wollte das Kind jedoch austragen. Die Trennung ist nach den Erklärungen des Angeklagten von seiner Partnerin ausgegangen, da diese „wohl merkte“, daß er nicht der ideale Vater sein werde. In einer konventionellen Zweierbeziehung, so erklärte der Angeklagte weiter, könne man sich auch nicht entfalten. Es entstehe ein Verhältnis ständiger Unterdrückung und Abhängigkeit. Man suche eine Ersatzmutter, woraus ein Abhängigkeitsverhältnis entstehe.
Für seinen 1989 geborenen Sohn zahlt der Angeklagte keinen Unterhalt. Seine frühere Partnerin ist inzwischen nach Göttingen verzogen und ist eine anderweitige Beziehung eingegangen. Er hat seine frühere Partnerin und seinen Sohn inzwischen in Göttingen besucht.
Der Angeklagte lebt weiterhin im Hause seiner Eltern, von denen er auch beköstigt wird. Er fährt keinen PKW und unternimmt keine Urlaubsreisen. Er will für seinen Lebensaufwand nach seinen Angaben möglichst wenig Geld ausgeben.
Seit Mai 1988 ist der Angeklagte als Wehrdienstverweigerer anerkannt. Bevor er mit Bescheid vom 08.11.1988 zum Zivildienst bei der Johanniter-Unfallhilfe einberufen wurde, war er aufgefordert worden, sich selbst eine Stelle zur Ableistung des Ersatzdienstes zu suchen. Von dieser Möglichkeit machte der Angeklagte keinen Gebrauch.
Der Angeklagte begründet seine Weigerung, auch den Zivildienst abzuleisten, mit Erklärungen, die er in schriftlichen Eingaben zur Akte eingereicht hat. Diese wurden in der erneuten Hauptverhandlung von ihm – teilweise in seinem Auftrag von seinem Verteidiger – verlesen.
Der Angeklagte hat es abgelehnt, weitere und unvorbereitete mündliche Erklärungen über seine Motivation, den Ersatzdienst zu verweigern, abzugeben. In den schriftlichen Erklärungen führt der Angeklagte u.a. aus, daß er den Zivildienst aus Gewissensgründen verweigere, da er zum Zivildienst gezwungen werden solle und der Zivildienst mittelbar – wie der Kriegsdienst mit der Waffe – der Vorbereitung von Kriegen diene. Als autonomer Mensch habe er jeden äußeren Zwang abzulehnen, vielmehr nach den Signalen aus seinem Inneren zu leben. Nur durch autonomes Leben und Ablehnung von Außensteuerung könne eine Entfremdung des Menschen gegenüber sich selbst verhindert werden.
Mündlich hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung mehrfach betont, auch in Zukunft den Ersatzdienst zu verweigern.
Entscheidungsgründe
Die erkannte Freiheitsstrafe von sechs Monaten konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Denn die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB liegen nicht vor. Der Angeklagte bietet nicht die Gewähr dafür, daß er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Er hat in der Hauptverhandlung mehrfach erklärt, daß er auch in Zukunft die Ableistung des Zivildienstes verweigern wird. Er wird also auch in Zukunft dem Zivildienst fernbleiben, um sich der Verpflichtung dauernd zu entziehen und die Beendigung des Zivildienstverhältnisses zu erreichen. Es ist also damit zu rechnen, daß der Angeklagte wegen Zivildienstverweigerung erneut straffällig wird.
Art. 103 Abs. 3 GG hindert das Gericht nicht, diese Prognose zu stellen. Denn die prognostizierte zukünftige Verweigerung des Zivildienstes und die jetzt vorliegende Verweigerung bilden keine einheitliche Tat, da der Angeklagte den Entschluß, auch zukünftig den Zivildienst zu verweigern, nicht aufgrund einer fortdauernden Gewissensentscheidung getroffen hat. Nur eine derartige Gewissensentscheidung kann aber zukünftige Zivildienstverweigerungen mit bereits vorliegenden Straftaten dieser Art zu einer einzigen Tat verknüpfen.
Der Angeklagte hat den Entschluß, den Zivildienst zu verweigern und auch in Zukunft zu verweigern, nicht aus Gewissensgründen getroffen. Zur Überzeugung der Kammer verweigert er die Zivildienstleistung vielmehr deshalb, weil er generell Bindungen und Verpflichtungen – sei es gegenüber Personen, sei es gegenüber Institutionen – ablehnt und nur „autonom“ nach seinen Vorstellungen ohne jegliche Zwänge leben will. Die Ablehnung jeglicher Konformität sowie jeglicher Bindung und seinen Willen zu autonomem Leben hat der Angeklagte in seinen Eingaben mehrfach dargelegt, indem er Thesen entsprechender Autoren zittert und damit – wie auch durch eigene Thesen – seine Einstellung dargelegt hat.
So beklagt er u.a. in seiner Prozeßerklärung vom 11.07.1989 die Folgen der „sogenannten Erziehung“, denen gegenüber autonomes Denken zu bewahren sei. In seiner Erklärung vom 23.11.1989 führt er aus: „Gehorsam wird in unserer Gesellschaft mit Verantwortung gleichgesetzt, autonom und damit menschlich zu leben, gilt als verantwortungslos, weil ungehorsam“. Ferner heißt es in dieser Erklärung: „... ich kann und will keinen Dienst leisten, zu dem ich gezwungen werde (was ohnehin schon eine verhängnisvolle Frechheit ist) und der zudem definitiv konzipiert wurde, um Kriege planen zu können.“ Zur Ablehnung von Leistungen heißt es in dieser Erklärung: „Wer heute für normal gehalten werden will, muß das Kreuz der Leistung tragen, darf keine Schwäche zeigen, muß sein Inneres abtöten.“
In der Erklärung vom 02.05.1991 führt der Angeklagte aus: „Überall dort, wo dem Individuum von außen eine Ordnung (Zwang) aufgedrängt wird, gerät das Individuum in Konflikt. Das Individuum ist, um zu überleben, gezwungen, sich selbst zu verraten, autonome Impulse zu verdrängen, es wird durch äußeren Druck von meist irrationaler Struktur von sich selbst entfremdet.” Der Angeklagte unterscheidet zwischen den außengelenkten (entfremdeten) und dem innengelenkten autonomen Menschen. Sie leben nach seiner Meinung in völlig unterschiedlichen Erfahrungswelten und können nicht miteinander kommunizieren. Bestenfalls sei der innengelenkte Mensch imstande, den außengelenkten zu verstehen, denn sein Erfahrungsspektrum erfasse Außen und Innen und nicht nur Außen. Er (der Angeklagte) sei zur totalen KDV motiviert worden durch sein Gewissen, das ganz tief in seinem Bauch, in seinem Herzen residiere, er spüre es in sich.
Mit den Ausführungen, die der Angeklagte in seinen Darlegungen vom 08.11.1991 zu dem diametralen Unterschied zwischen dem Bewußtsein des Gerichts und seinem Bewußtsein macht, karikiert er durch Übertreibung und Einseitigkeit den (nach seiner Meinung) normalen, von außen gesteuerten, also nicht autonomen Menschen, indem er folgende Ausführungen macht:
„Es ist ein Leichtes, sich auszumalen, wie sich das Gericht einen strebsamen, verantwortungsbewußten, ordentlichen, zuverlässigen, gesetzmäßig lebenden jungen Mann vorstellt: Ein junger Mann, der von klein auf abgerichtet Pflichterfüllung mit Leben verwechselt, der jedem Gesetz gehorcht, sei es noch so barbarisch, und nur, weil er keine Nachrichten von sich selbst erhält. Einen jungen Mann, der aus purer Angst heraus versucht, sich strebsam der äußeren Welt zu bemächtigen, sie zu beherrschen, der Illusion erlegen, besitzen zu können, wovon er selbst ein Teil ist. Ebenso sinnlos wäre der Versuch, sich in die eigenen Zähne zu beißen.”
Diese Ausführungen lassen mittelbar erkennen, daß er in seinem autonomen Leben jegliche Verantwortung, jegliche Pflichten, jegliche Bindung und auch die Anerkennung übergeordneter Normen ablehnt. Der Angeklagte will nur den aus seinem Inneren kommenden Vorstellungen leben.
Diese Lebensführungsentscheidung hat der Angeklagte zwar ernsthaft getroffen und führt sie auch – unwiderlegt – konsequent durch. Die daraus folgende Ablehnung jeglicher Pflichten gegenüber Gesellschaft und dem Staat und in Konsequenz dessen auch des Zivildienstes ist jedoch keine Gewissensentscheidung.
Gewissen ist als ein erfahrbares seelisches Phänomen zu verstehen, dessen Forderungen, Mahnungen und Warnungen für den Menschen unmittelbar evidente Gebote unbedingten Sollens sind. Als Gewissensentscheidung ist jede ernsthafte sittliche, d.h. an den Kategorien von „gut“ und „böse“ orientierte Entscheidung anzusehen, die der einzelne in einer bestimmten Lage für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernsthafte Gewissensnot handeln könnte (vgl. BVerfGE 12, 45, 54, 55; 23, 191, 205).
Als Autonomer lehnt der Angeklagte evidente Gebote unbedingten Sollens überhaupt ab. Er anerkennt nur die Selbstverwirklichung nach seinem Gefühlsleben. Die Ablehnung jeglicher Außensteuerung und Bindung schließt auch aus, daß der Angeklagte eine ernsthafte sittliche, d.h. an den Kategorien von „gut“ und „böse“ orientierte Entscheidung getroffen hat. Eine Abwägung zwischen divergierenden objektivierbaren ethischen Maximen hat er nicht getroffen. Er will allein aus sich heraus leben, jegliche von Außen an ihn herangetragene Vorstellung oder gar Pflicht lehnt er ab. Anstelle der abgelehnten Verpflichtung oder Bindung, sei es konkreter oder ethischer Art, besteht oder tritt demgemäß auch keine andersartige objektivierbare Bindung. Es gibt nichts, wofür der Angeklagte eintritt, außer für ein bindungsloses, anarchistisches Leben und Denken sowie seine Selbstverwirklichung.
Zur Überzeugung des Gerichts hat sich der Angeklagte in diese Lebenseinstellung zunächst rein tatsächlich, möglicherweise aus einer Trotzhaltung gegenüber Elternhaus und Schule hineingelebt. Dafür spricht sein Werdegang und die von ihm betonte Interesselosigkeit an schulischen Leistungen. Später hat er die von ihm praktizierte Lebenseinstellung ideologisch motiviert und gerechtfertigt. Aus entsprechender Literatur hat er das für ihn Passende zusammengesucht.
Der Angeklagte verweigert jegliche Leistung und Bindung, insbesondere auch der Gesellschaft und dem Staat gegenüber. Deshalb verweigert er auch den Zivildienst. Seine Ausführungen, daß er mit der Ableistung des Zivildienstes auch Kriegsvorbereitungen diene, sind zur Überzeugung des Gerichts vorgeschoben. Dem Angeklagten geht es darum, sich zu verweigern. Dementsprechend hat der Angeklagte sich auch nicht um ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a ZDG bemüht, obwohl er vor der Einberufung zum Zivildienst auf eine derartige Möglichkeit hingewiesen wurde und er mit der Eingehung eines derartigen Arbeitsverhältnisses in die Landesverteidigung nicht eingegliedert worden wäre (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1990, 41, 43).
Abgesehen davon wäre die hier vorliegende Entscheidung des Angeklagten, den Zivildienst zu verweigern, auch als Gewissensentscheidung kein prozessuales Hindernis, die Zukunftsprognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB zu stellen. Denn da der im übrigen als autonomer Mensch objektivierbare ethisch-moralische Verpflichtungen und Bindungen ablehnende Angeklagte die Verweigerung des Zivildienstes damit begründet, durch die Ableistung des Zivildienstes den Kriegsdienst mit der Waffe nicht unterstützen zu wollen, richtet sich seine als Gewissensentscheidung dargebrachte Weigerung gegen die politischen Grundentscheidungen der Verfassung und des Gesetzgebers, nach denen für Wehrdienstverweigerungen die Leistung von Ersatzdienst zur Erfüllung der Wehrpflicht verlangt wird. Die Weigerungshaltung des Angeklagten richtet sich letztlich nur gegen diese von dem Gesetzgebungsorgan getroffene und von der Verfassung getragene Entscheidung, von einem Kriegsdienstverweigerer zu verlangen, den Zivildienst abzuleisten. Motiv für die Verweigerungshaltung des Angeklagten ist also seine Aversion gegen die von dem Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachte politische Zielsetzung. In dieser Form ist die Gewissensentscheidung im Rahmen des § 56 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 103 Abs. 3 GG als Hinderungsgrund für eine Prognosebildung nicht zu berücksichtigen (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1985, 2429; OLG Karlsruhe NStZ 1990, 41), da sie sich ausschließlich gegen die Wertentscheidungen der Verfassung und gegen die politische Zielsetzung des Gesetzgebers richtet.
Die erkannte Freiheitsstrafe von sechs Monaten ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß sie nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, angesichts der beharrlichen Weigerung des Angeklagten schuldangemessen. (...)
V. Große Strafkammer des Landgerichts Oldenburg, Vorsitzender Richter am Landgericht Otterbein, Richter am Landgericht Schlachter, Richterin am Landgericht Heiß.
Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).