Die K.A.K. (Katholische Arbeitsgemeinschaft für Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst) hatte in einem Schreiben an den Bundesminister der Verteidigung vom 19.12.1991 folgende Forderungen erhoben:

„(...)

– Darum appellieren wir an Sie, dafür zu sorgen, daß alle totalen Kriegsdienstverweigerer wegen ihrer Gewissensentscheidung nicht bestraft und kriminalisiert werden. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit in Art. 4 Abs. 1 GG gilt gerade für Minderheiten wie totale Kriegsdienstverweigerer. Es ist für einen Rechtsstaat unerträglich, daß Minderheiten wie totale Kriegsdienstverweigerer immer noch diskriminiert werden.

– Wir appellieren an Sie, alle in Kasernen inhaftierten totalen Kriegsdienstverweigerer zu entlassen und sich für eine Amnestie aller verurteilten und gefangenen Kriegsdienstverweigerer einzusetzen.

– Wir appellieren an Sie, dafür zu sorgen, daß der sogenannte Wörner-Erlaß zum Strafmaß für totale Kriegsdienstverweigerer außer Kraft gesetzt wird und die Bundeswehr das Drängen auf Strafverfolgung unterläßt.

– Wir bitten Sie, darauf hinzuwirken, daß nicht nur Zeugen Jehovas, sondern allen totalen Kriegsdienstverweigerern aus Gewissensgründen – gleich welcher Konfession – die Regelung des § 15a ZDG offensteht.

Auch für Personen, die das staatliche Anerkennungsverfahren für Kriegsdienstverweigerer ablehnen und ebenso jeden Zusammenhang mit der Wehrpflicht, muß endlich eine humane Lösung jenseits von Strafverfolgung ermöglicht werden.“

Darauf reagierte der Bundesminister der Verteidigung mit Schreiben vom 29.01.1992:

„(...)

Zu Ihrem Anliegen nehme ich wie folgt Stellung:

Gegenüber der in der Bundesrepublik Deutschland eingeführten allgemeinen Wehrpflicht besteht über das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen gemäß Artikel 4 Abs. 3 des Grundgesetzes hinaus kein Verweigerungsrecht. Die Inanspruchnahme des Grundrechts aus Artikel 4 Abs. 3 des Grundgesetzes setzt aber eine Anerkennung in dem Verfahren nach dem Kriegsdienstverweigerungsgesetz voraus. In diesem Anerkennungsverfahren wird nur auf Antrag und nach Vorliegen bestimmter Unterlagen (Antragsbegründung, Lebenslauf, polizeiliches Führungszeugnis) entschieden.

Bis zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ist der vom Gesetz geforderte Wehrdienst zu leisten. Erst im Falle der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erlischt die Wehrdienstpflicht. An ihre Stelle tritt die Pflicht zur Leistung des zivilen Ersatzdienstes. Einen anderen Weg als die Ableistung des Wehrdienstes oder des zivilen Ersatzdienstes bei Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zur Erfüllung der Wehrpflicht ist nach dem geltenden Recht nicht vorgesehen. Die Verweigerung des Wehrdienstes, ohne als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu sein, oder die Verweigerung von Wehr- und Zivildienst ist daher unzulässig und führt zu den vorgesehenen rechtsstaatlichen Konsequenzen. Denn jedem Wehrpflichtigen, der den Dienst mit der Waffe aus Gewissensgründen ablehnt, kann zugemutet werden, sich dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren zu unterziehen. Niemand – auch nicht ein sogenannter Totalverweigerer – wird ernstlich behaupten können, daß es mit seinem Gewissen unvereinbar wäre, den Rechtsweg zu beschreiten. Damit steht es letztlich in der freien Entscheidung des Betroffenen, die Voraussetzungen für eine berechtigte Wehrdienstverweigerung zu erfüllen.

Ihrer Auffassung, sogenannte Totalverweigerer würden diskriminiert, kann ich mich daher nicht anschließen. Sie stimmen mir gewiß zu, daß auch Kriegsdienstverweigerer wie alle anderen Bürger auch für ihr Verhalten einstehen müssen, wenn sie geltende Gesetze nicht beachten. Die Gesetze einschließlich der darin enthaltenen Verfahrensregelungen gelten für alle Bürger gleichermaßen.

Ihrer Bitte, darauf hinzuwirken, daß nicht nur Zeugen Jehovas, sondern allen Totalverweigerern aus Gewissensgründen – gleich, welcher Konfession – die Regelung des § 15a des Zivildienstgesetzes (ZDG) offensteht, vermag ich deshalb nicht zu unterstützen. Abgesehen davon, daß die Notwendigkeit einer solchen gesetzlichen Regelung vom Bundesminister für Frauen und Jugend zu prüfen wäre, kann die in § 15a ZDG getroffene Regelung nach meiner Auffassung regelmäßig auf Totalverweigerer keine Anwendung finden. Denn im Falle der Zeugen Jehovas wird eine einfürallemal getroffene einheitliche Gewissensentscheidung im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des Grundgesetzes sowohl gegen den Wehr- als auch den Zivildienst angenommen. Dies beruht darauf, daß den Angehörigen dieser Glaubensgemeinschaft nach ihrer Glaubensauffassung untersagt ist, einem staatlichen Zwangsdienst, wie ihn der Wehr- und Zivildienst darstellt, Folge zu leisten. Eine solche einfürallemal getroffene und einheitliche Gewissensentscheidung wird in vielen Fällen, in denen die Verweigerung des Zivildienstes mit unterschiedlichen Argumenten begründet wird, nicht vorliegen.Eine Gleichbehandlung aller Totalverweigerer aus Gewissensgründen mit den Angehörigen der Zeugen Jehovas ist daher nicht möglich.