Leitsatz

Der Angeklagte hat sich der Dienstflucht schuldig gemacht. Er wird verwarnt. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen mit Ausnahme der eigenen notwendigen Auslagen, die er selbst zu tragen hat

Volltext

Zum Sachverhalt

I. Der inzwischen 21-jährige, unbestrafte Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. 1990 legte er in Bremen das Abitur ab. Er möchte den Zimmermannsberuf erlernen. Zur Orientierung und Vorbereitung auf dieses Berufsziel machte er vom 01.09.1990 bis zum 15. 12.1990 bei der Werkhof GmbH in Bremen ein Praktikum. Um die Wartezeit für die nächste freiwerdende Lehrstelle bei dem von ihm gewünschten Ausbilder zu überbrücken, beabsichtigte der Angeklagte, für etwa ein Jahr als Behindertenpfleger zu arbeiten. Im Hinblick darauf nahm er ab Mai 1992 an einem mehrwöchigen Pflegelehrgang in Heidelberg teil, mußte den Lehrgang jedoch abbrechen, nachdem er sich in diesem Verfahren aufgrund des Haftbefehls des AG Bremen vom 14. 01.1992 (101 Gs 3/92) in der Zeit vom 03.06. 1992 bis zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls am 22.06.1992 in Untersuchungshaft befunden hatte. Zur Zeit ist der Angeklagte als Student der Philosophie immatrikuliert. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er mit ca. 400,– bis 500,– DM monatlich, die er mit diversen »Jobs« verdient.

II. Die Hauptverhandlung hat aufgrund der Einlassung des Abgeklagten sowie der ausweislich des Verhandlungsprotokolls als Beweismittel verlesenen Schriftstücke folgende Feststellungen ergeben:

Noch als Schüler gelangte der Angeklagte in der intensiven Auseinandersetzung mit der auf ihn zukommenden Wehrpflicht zu der für ihn unabweisbaren Einsicht, daß die Führung von Krieg in jeder Hinsicht menschenverachtend sei und er deswegen jegliche persönliche Beteiligung an der Vorbereitung und Führung von Kriegen verweigern müsse, um vor seinem Gewissen bestehen zu können. Daraufhin erklärte er gegenüber dem Kreiswehrersatzamt Bremen, daß er den Dienst an der Waffe verweigern werde. Zu einem zivilen Ersatzdienst war er jedoch bereit, da er hierin eine positive Alternative zum Dienst an der Waffe sah, die es ihm ermögliche, aktiv und direkt hilfebedürftigen Menschen zur Seite zu stehen.

Mit Bescheid vom 02.02.1990 stellte das Bundesamt für den Zivildienst (Bundesamt) auf den mit Gewissensgründen versehenen Antrag des Angeklagten vom 19.10.1989 hin fest, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

Unter dem 26.02.1991 berief das Bundesamt den Angeklagten für die Zeit vom 02.04.1991 bis zum 30.06. 1992 zur Ableistung des Zivildienstes in einem Altenheim ein. Eine gesonderte Anhörung des Angeklagten durch das Bundesamt war dem Einberufungsbescheid vom 26.02. 1991 nicht vorangegangen. Spätestens aufgrund der Einberufung setzte sich der Angeklagte nun abschließend mit dem bevorstehenden Ersatzdienst auseinander und gelangte dabei nun zu der Überzeugung, daß der zivile Ersatzdienst nicht bloß eine friedliche, dem Menschen dienliche Alternative zum Kriegsdienst, sondern die »waffenlose« Komponente der militärischen Gesamtkonzeption für den Kriegsfall sei, der für die Führbarkeit von Kriegen kein geringeres Gewicht zukomme und die letztlich in die militärische Gesamtorganisation ebenso eingebunden sei wie die kämpfende Truppe. Für den Angeklagten folgte aus dieser Wertung des zivilen Ersatzdienstes als waffenlosen Kriegsdienst mit unabweisbarer Konsequenz, daß ihm seine zutiefst empfundene innere Abscheu vor dem Kriege zwingend die Verweigerung jeden persönlichen Beitrages und jeder Beteiligung an Vorbereitung und Führung von Kriegen auch in der Form des zivilen Ersatzdienstes gebiete und er zum Dienst, sei es auch um den Preis strafrechtlicher Verfolgung, nicht antreten dürfe und werde.

Unter dem 06.03.1991 teilte er diese Entscheidung dem Bundesamt für den Zivildienst wie folgt mit:

... Betrifft Einberufungsbescheid vom 26.02.1991

Ich möchte Sie hiermit in Kenntnis setzen, daß ich die mir zugewiesene Dienststelle nicht antreten werde. Da ich mich als Kriegsdienstverweigerer begreife und aus Gewissensgründen die Wehrpflicht schon verweigert habe, verweigere ich nun auch den Zivildienst als Ersatz- und Zwangsdienst. Ich berufe mich dabei auf mein Gewissen, das mir verbietet, kriegsunterstützerische Tätigkeiten auszuüben. Der Zivildienst ist als Ersatz der Wehrpflicht nicht losgebunden von diesem, sondern eng verknüpft. Ich bitte Sie, meine Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen ...

Daraufhin beschied ihn das Bundesamt unter dem 11.04.1991, abgesandt per Einschreiben am 24.04.1991, dahingehend, daß sein Widerspruch vom 06.03.1991 als unbegründet zurückgewiesen werde, und forderte ihn auf, seinen Dienst umgehend anzutreten. Zur Begründung führte das Bundesamt sinngemäß im wesentlichen aus, Art. 4 Abs. 3 des Grundgesetzes umfasse nur das Recht, den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern, ein Recht, auch den Zivildienst zu verweigern, sei nicht anerkannt. Gleichwohl sei zu prüfen, ob gem. § 15a ZDG von einer Heranziehung des Angeklagten zum Zivildienst abzusehen sei. Nach § 15a ZDG könne das Bundesamt von der Heranziehung zum Zivildienst absehen, wenn ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen gehindert sei, Zivildienst zu leisten, jedoch freiwillig ein Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung zur Behandlung, Pflege oder Betreuung von Personen begründen wolle oder in einem solchen Arbeitsverhältnis tätig sei. Die Prüfung des Vorbringens des Angeklagten, der den Zivildienst in der Hauptsache deswegen ablehne, weil er eine enge Verbindung zwischen dem Zivildienst und dem Wehrdienst sehe und im Verteidigungsfall einen Einsatz im militärischen Organisationsbereich befürchte, ergebe aber, daß die in § 15a ZDG geforderten Voraussetzungen nicht gegeben seien. Der Einsatz der Zivildienstpflichtigen werde im Verteidigungsfall nämlich nicht anders aussehen als heute, also ohne Waffen, im Dienste der Allgemeinheit, vorrangig im sozialen Bereich und jedenfalls nicht im militärischen Organisationsbereich; allerdings gebe es für den Einsatz der Zivildienstleistenden im Verteidigungsfall keine gesetzlichen Bestimmungen oder Pläne der Bundesregierung.

Der Angeklagte hielt gleichwohl an seiner Entscheidung fest, die Ableistung des zivilen Ersatzdienstes zu verweigern, und trat seinen Dienst weiterhin nicht an. In einem weiteren unter dem 17.05.1991 an das Bundesamt gerichteten Schreiben begründete er diese Entscheidung eingehend u.a. wie folgt:

[Einlassung gekürzt]

Bis zum Abschluß der Hauptverhandlung hat der Angeklagte ungeachtet einer erneuten Aufforderung seitens des Bundesamtes, zur Vermeidung strafrechtlicher Konsequenzen den Dienst anzutreten, und ungeachtet der in diesem Verfahren erlittenen fast dreiwöchigen Untersuchungshaft den zivilen Ersatzdienst nicht angetreten.

In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte erklärt, sein Gewissen verbiete ihm, jetzt und in aller Zukunft Kriegedienst in jeglicher Form zu leisten: Er sei zutiefst davon überzeugt, daß jeder Krieg menschenverachtend, jede Tätigkeit, die die Führung von Kriegen ermögliche oder unterstütze also verwerflich sei. Er könne es zwar nicht verhindern und müsse dies letztlich hinnehmen, daß eine derart fundamentale Achtung des Krieges sich in der Bundesrepublik trotz der Erfahrungen des letzten Weltkrieges bislang nicht als politisch mehrheitsfähig erwiesen habe und auch das Grundgesetz diese Grundentscheidung mit der Einführung der Bundeswehr und der allgemeinen Wehrpflicht letztlich sanktioniere. Er müsse es auch hinnehmen, etwa durch die Zahlung von Steuern, indirekt selbst einen Beitrag zur Kriegsführungsfähigkeit der Bundesrepublik zu feisten. Sobald und soweit ihm jedoch abverlangt werde, seine eigene Person in den Dienst der Wehrbereitschaft dieses Landes zu stellen, gebiete ihm sein Gewissen, sich diesem Verlangen auch um den Preis erheblicher Nachteile kompromißlos zu verweigern. Er habe daher von der grundgesetzlich gewährleisteten Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

Die Auseinandersetzung mit dem historischen Phänomen »Krieg« habe ihn jedoch gelehrt, daß der moderne Krieg arbeitsteilig geführt werde, mithin ein »funktionierendes« Hinterland, gleichsam eine innere Front voraussetze. Die militärische Gesamtkonzeption müsse daher, um Kriege führbar zu machen, auch die Sicherstellung vordergründig »ziviler« Funktionen einschließen. In dieser Gesamtkonzeption sei der zivile Ersatzdienst ein dem militärischen Wehrdienst ebenbürtiger und in seiner Zielsetzung gleichgerichteter Beitrag zur Wehrbereitschaft bzw. zur Kriegsführung. Diese Auffassung werde, wie auch aus Veröffentlichungen des Bundesverteidigungsministeriums – u.a. dem zitierten Auszug aus dem Weißbuch – hervorgehe, von militärischen Stellen geteilt. Entsprechend seien zur Teilnahme an der CIMEX-Übung der Bundeswehr kürzlich auch Zivildienstleistende einberufen worden. Obzwar daher etwa die Tätigkeit in einem Altenheim, zu der er als Zivildienstpflichtiger einberufen worden sei, per se keinen in herkömmlicher Nomenklatur militärischen Charakter habe und in der unmittelbaren Aufgabenstellung auch keine Kriegsbezüge erkennen lasse, stelle sich für ihn auch diese Tätigkeit unabweisbar als Kriegsdienst dar, da seinem Einsatz im Kontext des Zivildienstes zumindest eine für den Kriegsfall plan- und steuerbare Entlastungs- und Freisetzungsfunktion zukomme. Aus dieser Erkenntnis folge für ihn nunmehr zwingend, daß eine konsequente Kriegsdienstverweigerung sich nicht auf die Verweigerung des Dienstes an der Waffe oder anderer im herkömmlichen Sinne militärischer Aufgaben beschränken könne und dürfe, sondern jede in den Rahmen der militärischen Gesamtkonzeption gestellte persönliche Dienstleistung zwingend einschließen müsse. Er könne es daher vor seinem Gewissen nicht mehr verantworten, der Einberufung zum Zivildienst Folge zu leisten.

Letztlich aus denselben Gründen könne er auch in der gemäß den §§ 15a und – für den Verteidigungsfall – 79 Nr. 6 ZDG eingeräumten Möglichkeit, anstelle des Zivildienstes ein freies Arbeitsverhältnis einzugehen, so recht keine akzeptable Alternative zum Zivildienst erkennen. Eine insoweit vielleicht mißverständliche Passage seines Schreibens vom 17.05.1991 über seine Bereitschaft in einem Rahmen, mit dem er sich identifizieren könne, einen sozialen Dienst zu leisten, sei nicht als auf § 15a ZDG zielendes Angebot gemeint gewesen. Auch habe seine begonnene Ausbildung zum Behindertenpfleger in keinem Zusammenhang zu dieser Vorschrift gestanden. Ohnehin habe er es jedoch für sich als müßig angesehen, die Möglichkeiten des § 15a ZDG für seine Person näher in Betracht zu ziehen, da es sich offenbar um eine Ausnahmeregelung für Zeugen Jehovas handele – so jedenfalls in der ihm bekannten Praxis des Bundesamtes für den Zivildienst.

Das Gericht ist aufgrund der Hauptverhandlung davon überzeugt, daß der Angeklagte der Einberufung zum Zivildienst nicht gefolgt ist und auch in Zukunft nicht folgen wird, weil er eine andere Entscheidung vor seinem Gewissen nicht verantworten könnte. Der Angeklagte identifiziert sich nämlich so intensiv mit einer fundamentalen, von den ethischen Kategorien von »Gut« und »Böse« geleiteten Wertentscheidung gegen den Krieg, daß sich diese Wertentscheidung zu einem zentralen Grundtatbestand seiner Persönlichkeit verdichtet hat, der es dem Angeklagten geradezu als Akt der Selbstachtung abverlangt, sich unter allen Umständen entsprechend dieser Wertentscheidung zu verhalten. Vor seinem Gewissen verbietet sich dem Angeklagten jedes Verhalten, insbesondere also jede Tätigkeit, die nach seiner Überzeugung der Vorbereitung oder Führung eines Krieges in irgendeiner Weise dienlich ist. Der Angeklagte ist fest davon überzeugt, daß er als Zivildienstleistender im Rahmen der von ihm gesehenen Erfordernisse einer militärischen Gesamtkonzeption einen ebensolchen persönlichen Beitrag zur Wehrbereitschaft dieses Landes und damit in seinen Augen zur Führbarkeit eines Krieges leisten würde wie als waffentragender Wehrdienstleistender. Beide Dienste sind ihm Facetten ein und desselben Kriegsdienstes, den er mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann. Der Angeklagte muß daher, nachdem er einmal zu der Überzeugung gelangt ist, daß Zivildienst und Wehrdienst austauschbare Größen innerhalb einer militärischen Gesamtkonzeption sind, die Ableistung des zivilen Ersatzdienstes ebenso verweigern, wie er bereits den Kriegsdienst unter Waffen verweigert hat; eine andere Entscheidung läßt sein Gewissen nicht zu, da in seinen Augen die Unterscheidung zwischen zivilen und militärischen Diensten eine willkürliche ist, die in der militärischen Gesamtkonzeption jeder Realität entbehrt. Der Angeklagte ist somit aus Gewissensgründen tatsächlich nicht in der Lage, Zivildienst zu leisten, und wird dies zur Überzeugung des Gerichts aufgrund seiner einmal als endgültig getroffenen Gewissensentscheidung auch in Zukunft nicht tun.

Entscheidungsgründe

III. Der Angeklagte hat sich der Zivildienstflucht gem. § 53 Abs. 1 ZDG schuldig gemacht.

Der Angeklagte ist eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben, obwohl er verpflichtet gewesen wäre, am 02.04. 1991 den Zivildienst bei der ihm durch das Bundesamt für den Zivildienst zugewiesenen Dienststelle anzutreten. Allerdings ergibt sich seine Verpflichtung zum Zivildienst nicht allein aus dem gegen ihn ergangenen Einberufungsbescheid des Bundesamtes vom 26. 02.1991 und dem Widerspruchsbescheid des Bundesamtes vom 11.04. 1991. Das Gericht hat vielmehr in eigener Verantwortung – ohne Bindung an den Einberufungsbescheid – zu prüfen, ob eine Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes nach den Bestimmungen des Zivildienstgesetzes besteht (OLG Stuttgart, Urteil vom 23.11.1990, NStE 1991, 117). Eine vollendete Dienstflucht setzt danach neben einem bestandskräftigen Einberufungsbescheid auch voraus, daß der Täter gesetzlich zum Zivildienst verpflichtet war, also insbesondere der Wehrpflicht unterlag und sich auch auf keine ihm zugute kommende gesetzliche Ausnahme berufen kann, denn bei fehlender Wehrpflicht (§ 1 WPflG) wie für den Fall, daß dem Täter eine gesetzliche Ausnahme von der Zivildienstpflicht zugute kommt, etwa § 15a ZDG, hat der zu Unrecht Einberufene einen Rechtsanspruch auf Widerruf oder Rücknahme des Einberufungsbescheides (§ 21 ZDG) oder trotz formalen Weiterbestehens des an Ihn ergangenen Einberufungsbescheides wegen dessen Gesetzwidrigkeit bereits bei Dienstantritt entlassen zu werden (§§ 43 Abs. 1 Nr. 2, 5, 6, und 44 ZDG) (OLG Stuttgart, a.a.O.).

Im Ergebnis dieser Prüfung war jedoch der Angeklagte tatsächlich zum Zivildienst verpflichtet: Er ist wehrpflichtig und ihm kommt auch keine Zivildienstausnahme, etwa die des § 15a ZDG zugute. Letzteres steht allerdings erst fest, nachdem der Angeklagte in der Hauptverhandlung ausdrücklich erklärt hat, daß er nicht bereit ist, ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 15a Abs. 1 ZDG einzugehen , sein Schreiben vom 17.05.1991, in dem er seine grundsätzliche Bereitschaft zu sozialer und pflegerischer Tätigkeit bekundet hatte, sei insoweit mißverständlich. Hierzu bedurfte es eingehender Feststellungen in der Hauptverhandlung, da das Bundesamt es – insoweit rechtswidrig – unterlassen hat, den Angeklagten vor Erlaß des Widerspruchbescheides vom 11.04.1991 zu den Voraussetzungen des § 15a ZDG anzuhören. Hierzu bestand ungeachtet des § 18 Abs. 4 ZDG, der eine Anhörung vor Ergehen des Einberufungsbescheids grundsätzlich nur für den Fall vorschreibt, daß die letzte Verfügbarkeitsprüfung länger als zwei Jahre zurückliegt, Anlaß, nachdem der Angeklagte nach Erhalt des Einberufungsbescheides mit Schreiben vom 06.03.1991 erklärt hatte, er sehe sich aus Gewissensgründen auch an der Leistung des Zivildienstes gehindert. Aufgrund dieses Verfahrensfehlers, der gleichwohl nicht die Nichtigkeit des Widerspruchsbescheides zur Folge hat, hat das Bundesamt keine geeigneten Feststellungen dazu treffen können, ob es verpflichtet war, nach den Voraussetzungen des § 15a ZDG von einer Heranziehung des Angeklagten zum Zivildienst abzusehen und den Einberufungsbescheid zurückzunehmen bzw. den Angeklagten aus dem Dienst zu entlassen. Das neunzeilige Schreiben des Angeklagten vom 06.03.1991 bietet hierzu jedenfalls offensichtlich keine ausreichende Grundlage, so daß die Ausführungen des Bundesamtes zu § 15a ZDG in seinem Widerspruchsbescheid in Bezug auf den Angeklagten einer tatsächlichen Grundlage entbehren und die Entscheidung, die Voraussetzungen des § 15a ZDG seien nicht gegeben, nicht tragen können. Sofern das Bundesamt auch dem ausführlichen Schreiben des Angeklagten vom 17.05.1991 nach pflichtgemäßer Prüfung keine der Leistung des Zivildienstes entgegenstehenden Gewissensgründe entnehmen zu können gemeint haben sollte – eine diesbezügliche Prüfung ist in der hergezogenen Personalakte des Angeklagten nicht dokumentiert – wäre die Anhörung nachzuholen und erst danach der Angeklagte neu zu bescheiden gewesen. Nachdem der Angeklagte nun allerdings in der Hauptverhandlung klargestellt hat, daß er nicht die Absicht hat, ein Arbeitsverhältnis i.S.d. § 15a ZDG einzugehen, steht jedenfalls für dieses Verfahren fest, daß die Einberufung im Ergebnis zurecht erfolgt und aufrechterhalten worden ist und der Angeklagte zum Zivildienst verpflichtet ist.

Dieser Verpflichtung hat sich der Angeklagte rechtswidrig und schuldhaft entzogen und sich mithin gem. § 53 Abs. 1 ZDG strafbar gemacht. Er muß sich dem strafrechtlichen Vorwurf stellen, der Gesellschaft einen Dienst verweigert zu haben, auf den diese im Allgemeininteresse und im Einklang mit der Verfassung Anspruch erhebt. Das Verhalten des Angeklagten findet keine Rechtfertigung in dem Umstand, daß er aus Gewissensgründen dem Zivildienst ferngeblieben ist, insbesondere kann er sich insoweit nicht auf Art. 4 Abs. 1 GG berufen, da ein Recht auf Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes aus Gewissensgründen den vom Schutzbereich dieser Norm nicht erfaßt wird. Das Gericht ist auch ungeachtet der den Angeklagten motivierenden Gewissensgründen von der Schuld des Angeklagten überzeugt. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß im Einzelfall der Gewissenskonflikt, in dem sich ein Zivildienstverweigerer befinden kann, bei ihm zu einer Denkhaltung und Bewußtseinslage führen kann, die ihm ein rechtmäßiges Verhalten innerlich schlechthin unmöglich macht und ihn in eine unüberwindliche psychische Zwangssituation versetzen kann, die strafrechtlich schuldhaftes Handeln ausschließt (BVerfGE 23, 127, 133). Ein derart auswegloses Dilemma läßt sich jedoch nur feststellen, wenn tatsächlich kein zumutbarer Ausweg aus der Konfliktlage zwischen Pflicht und Gewissen mehr erkennbar ist. Dies setzt im Falle eines Zivildienstverweigerers zur Überzeugung des Gerichts voraus, daß er alle vorhandenen Rechtsmittel bereits erfolglos ausgeschöpft hat. Dies hat der Angeklagte nicht getan, weil er Rechtsmittel – möglichenweise auch zurecht – als wenig erfolgversprechend ansah. Er muß sich hier jedoch vorhalten lassen, daß er damit die Chance vergeben hat, auf dem Rechtswege einen Ausweg aus der sich abzeichnenden Konfliktlage zu erstreiten, zumal die Rechtsprechung auch der Verwaltungsgerichte nicht für alle Zukunft feststeht. Daß der Angeklagte sich in einem derart unüberwindlichen und strafrechtliche Schuld ausschließenden Dilemma befunden hat, kann das Gericht, ohne die Ernsthaftigkeit der Entscheidung des Angeklagten damit bestreiten zu wollen, deswegen nicht feststellen.

Der zu Beginn der Zivildienstpflicht noch 19-jährige Angeklagte war gem. § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG nach Jugendstrafrecht zu bestrafen, da er bei Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung zur Zeit der Tat noch einem Jugendlichen gleichstand, wie insbesondere daran deutlich wird, daß er seinen Platz im Berufsleben noch nicht gefunden hat.

Danach kam die Verurteilung zu Jugendstrafe jedenfalls nicht in Betracht, da schädliche Neigungen nicht ersichtlich geworden sind und auch eine derart schwere Schuld nicht festgestellt werden kann, daß Strafe auch unter Berücksichtigung von § 56 ZDG erforderlich wäre. Vielmehr sind Zuchtmittel erzieherisch ausreichend. Zumal sich der Angeklagte aufgrund seines Fehlverhaltens bereits mehrere Wochen in der Untersuchungshaft mit seiner Tat und deren Folgen auseinanderzusetzen hatte, wodurch ihm auch die in Aussicht stehende Stelle als Behindertenpfleger entgangen ist, hat es das Gericht für erzieherisch angemessen und ausreichend erachtet, ihm mit dem Zuchtmittel der Verwarnung seine strafrechtliche Schuld ausdrücklich vorzuhalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 74, 109 JGG, 465 StPO.

Amtsgericht – Jugendgericht – Bremen, Richterin Segond als Jugendrichterin.

Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).