|
725
|
AG Heidelberg
|
28.03.2000 |
Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig. Er wird verwarnt. Er hat innerhalb von acht Wochen ab Urteilsrechtskraft 80 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung des Jugendamts zu verrichten. Die Verfahrenskosten trägt die Staatskasse.
|
|
724
|
LG Nürnberg-Fürth
|
16.03.2000 |
I. Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengerichts – Schwabach vom 30.11.1999 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte unter Anwendung von Jugendstrafrecht zu einer Jugendstrafe von 9 Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. II. Der von dem Angeklagten erlittene Disziplinararrest nach der WDO wi...
|
|
722
|
AG Karlsruhe
|
16.02.2000 |
Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig. I hm wird die Auflage erteilt, nach näherer Bestimmung des Stadtjugendamts Karlsruhe 100 Stunden unentgeltlich gemeinnützig zu arbeiten und zwar sind ab Rechtskraft des Urteils monatlich mindestens 20 Stunden zu leisten. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.
|
|
218
|
AG Bremen
|
15.09.1992 |
Der Angeklagte hat sich der Dienstflucht schuldig gemacht. Er wird verwarnt. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen mit Ausnahme der eigenen notwendigen Auslagen, die er selbst zu tragen hat
|
|
210
|
AG Emden
|
03.06.1992 |
Der Angeklagte ist eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben, um dessen Beendigung zu erreichen. Ihm wird aufgegeben, hundert Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung der Emder Jugendgerichtshilfe zu leisten.
|
|
211
|
AG Emden
|
03.06.1992 |
Der Angeklagte ist der eigenmächtigen Abwesenheit von der Truppe und der Befehlsverweigerung schuldig. Die Entscheidung über die Verhängung von Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
|
|
203
|
AG Osnabrück
|
29.11.1991 |
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht angewiesen, einhundertundachtzig Stunden gemeinnützige Dienste nach Weisung des Jugendamtes zu leisten.
|
|
215
|
AG Osnabrück
|
29.11.1991 |
b) Auf den Angeklagten ist Jugendrecht anzuwenden (§§ 1, 105 JGG). Zur Tatzeit war er Heranwachsender. Seine äußere Entwicklung kann darauf hindeuten, daß er zur Zeit der Tat nicht mehr einem Jugendlichen gleichstand. Das Gericht hat jedoch begründete Zweifel daran, ob der Angeklagte in seiner geistigen Entwicklung schon einem Erwachsenen gleichzustellen ist. Der Angeklagte neigt in seinen Auff...
|
|
199
|
AG Bonn
|
25.11.1991 |
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht verwarnt. Ihm wird auferlegt, 180 Stunden Sozialdienst nach näherer Weisung des Jugendamtes abzuleisten.
|