Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens der Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der erkannten Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Der am 06.12.1969 geborene Angeklagte ist ledig. Als Student verfügt er derzeit über kein eigenes Einkommen. Um über die finanziellen Zuwendungen der Eltern hinaus über noch weitere Barmittel verfügen zu können, jobbt der Angeklagte gelegentlich. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
II. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 27.03.1990, abgeändert durch Bescheid vom 04.12.1990, wurde der Angeklagte, ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer, zum Zivildienst in der Zeit vom 01.08.1990 bis zum 30.10.1991 beim Altenheim St. Elisabeth in Hockenheim einberufen. Bis zum 31.05.1991 leistete er seinen Dienst auch ordnungsgemäß ab. Seit diesem Zeitpunkt verweigert der Angeklagte aufgrund eigenen Entschlusses ohne die erforderliche Einwilligung eines zuständigen Vorgesetzten die Dienstaufnahme. Auch eine ihm gesetzte Nachfrist, den Dienst am 02.05. 1992 bis 30.09.1992 abzuleisten, ließ er unbeachtet. Bei diesem seinem Verhalten war sich der Angeklagte bewußt, daß er verpflichtet ist, seiner Dienstpflicht ordnungsgemäß zu genügen.
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der eigenen Einfassung des Angeklagten sowie den Bekundungen der Zeugen L. und S.
Soweit sich der Angeklagte auf eine Gewissensentscheidung beruft und die Auffassung vertritt, die derzeitige Regelung des Zivildienstes sei – da Ersatzdienst für den Dienst mit den Waffe – verfassungswidrig, steht er mit dieser Auffassung – was ihm bewußt ist – ziemlich isoliert da. Diese seine Grundhaltung widerspricht nämlich insbesondere der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 10, 135 ff.), wonach die Wirkungen der Gewissensfreiheit im Bereich der Wehrpflicht abschließend in Art. 4 Abs. 3 GG geregelt sind, so daß Art. 4 Abs. 1 GG gerade keine Anwendung finden kann; der Dienst ohne Waffe kann mithin mit der Berufung auf Gewissensgründe letztlich nicht verweigert werden. Gründe, die das Fernbleiben des Angeklagten vom Zivildienst im Sinne der §§ 8 bis 11 ZDG rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
Entscheidungsgründe
III. Der Angeklagte hat sich mithin einer Dienstflucht im Sinne des § 53 Abs. 1 ZDG zu verantworten, wobei diese Vorschrift einen 1 bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen vorsieht.
Bei der Findung des konkreten Strafmaßes ist zu berücksichtigen, daß der Angeklagte nicht vorbestraft ist und zum anderen sich von ethisch hochstehenden Motiven leiten läßt. Zu keinem Zeitpunkt ist der Eindruck entstanden, der Angeklagte handle als »Drückeberger«, der seines eigenen Vorteils wegen von einer Verpflichtung der Allgemeinheit gegenüber loskommen will. Unter Beachtung dieser Grundsätze konnte die zu findende Strafe im untersten Bereich angesiedelt werden, wobei das Gericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von drei Monaten für tat- und schuldangemessen, aber auch ausreichend erachtete.
Das Gericht hat ungeachtet der seitens des Angeklagten abgegebenen Erklärung, er werde seinen Ersatzdienst keinesfalls mehr zu Ende leisten, dennoch die Vollstreckung der erkannten Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Hierfür maßgebend war zum einen der ansonsten überaus positive Eindruck, den der Angeklagte hinterlassen hat, sowie darüber hinaus auch die dem Gericht bekannte Übung, daß nach Ablauf der „Nachberufungszeit“ eine erneute Aufforderung zur Ableistung des Zivildienstes nicht mehr ergehen wird. Ein weiterer Verstoß gegen die Vorschriften des ZDG ist mithin nicht zu erwarten. Ein Vollzug der erkannten Strafe aus Gründen der Verteidigung der Rechtsordnung ist nicht geboten.
Durch eine entsprechende Bewährungsauflage – Ableistung gemeinnütziger Arbeit – soll dem Angeklagten Gelegenheit gegeben werden, sich des Umstandes bewußt zu werden, daß er mit einer von ihm als richtig erkannten Auffassung Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts letztlich nicht ersetzen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
Amtsgericht Schwetzingen, Richter am Amtsgericht Deißler als Strafrichter.
Verteidiger: RA Ullrich Hahn, Färberstraße 60,78 050 Villingen, Tel. 07721 / 2 10 61, Fax 07721 / 3 24 60.