Leitsatz

Das Grundrecht der Gewissensfreiheit ist eine wertentscheidende Grundsatznorm, die bei der Strafzumessung im Falle der Dienstflucht Wertmaßstäbe setzende Kraft entfaltet und Beachtung verlangt (hier Bestrafung von Zeugen Jehovas wegen Dienstflucht).

Volltext

Zum Sachverhalt

Der Angeklagte ist Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas und als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Nachdem er zunächst wegen seines Studiums vom Zivildienst zurückgestellt war und anschließend nicht nachgewiesen hat, daß er von der Möglichkeit der Eingehung eines freiwilligen Arbeitsverhältnisses i.S. des § 15a Zivildienstgesetz Gebrauch gemacht hat, wurde er zur Ableistung des Zivildienstes an einer Krankenanstalt einberufen. Dieser Einberufung leistete er keine Folge. Das LG hat den Angeklagten wegen eines Vergehens der Dienstflucht (§ 53 Abs. 1 Zivildienstgesetz) zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Es hat ihm u.a. die Weisung erteilt, “seiner Zivildienstpflicht innerhalb eines halben Jahres nachzukommen”. Seine Revision führte zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruches.

Aus den Entscheidungsgründen

1.

Mit der Frage, ob der Angeklagte – wie viele Zeugen Jehovas – die Ableistung des Zivildienstes aufgrund einer echten Gewissensentscheidung, d.h. einer ernsten sittlichen, ihn innerlich bindenden Entscheidung als seinem Gewissen widersprechend ablehnt, befassen sich die Strafzumessungsgründe nicht. Das Urteil führt lediglich die Einlassung des Angeklagten an, daß er den Zivildienst mit seiner Religion und Neutralität nicht für vereinbar halte, trifft dazu aber keine weiteren Feststellungen, weil es diese Frage für “rechtsunerheblich” hält. Das Urteil ist insoweit lückenhaft; die Auffassung, daß es auf die Motivation des Angeklagten aus Rechtsgründen nicht ankomme, ist nicht vertretbar.

Zwar schließt die Begrenzung der Gewissensfreiheit durch Art. 4 Abs. 3 GG die Berücksichtigung der die Ersatzdienstverweigerung motivierenden freien Gewissensentscheidung im Bereich der Schuld grundsätzlich aus (BVerfGE 23, 127 [132] = NJW 1968, 979; BVerfGE 19, 135 [138] = NJW 1965, 2195; BVerfGE 12, 45 [53] = NJW 1961, 355; BayObLGSt 1976, 70 m. w. Hinw. auf die Rspr.). Das Grundrecht der Gewissensfreiheit ist aber als eine wertentscheidende Grundsatznorm höchsten verfassungsrechtlichen Ranges bei der Strafzumessung zu beachten und entfaltet dort wesentliche, Wertmaßstäbe setzende Kraft (BVerfGE 23, 127 [134] = NJW 1968, 979; Bruns, StrafzumessungsR, 2. Aufl., S. 559 ff.; Schönke-Schröder, StGB, 20. Aufl., § 46 Rdnr. 15). Danach setzen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Übermaßverbot den Sanktionen gegen jene Personengruppe (Zeugen Jehovas) enge verfassungsrechtliche Schranken. Dieses Grundrecht wirkt sich hier aus als ein allgemeines “Wohlwollensgebot” gegenüber Gewissenstätern, deren Verhalten auf einer achtbaren, durch ernste innere Auseinandersetzung gewonnenen Entscheidung beruht (BVerfGE 23, 127 [134] = NJW 1968, 979; BayObLGSt 1976, 70). Für die Strafzumessung muß daher gelten: ein Zurücktreten generalpräventiver Gesichtspunkte und ein Strafmaß, das im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (eine Geldstrafe ist regelmäßig durch § 56 Zivildienstgesetz ausgeschlossen) bleibt und seine Rechtfertigung im wesentlichen in dem Gedanken der Rechtsbewährung findet. Nur eine solche Strafe wird den Erfordernissen von BVerfGE 23, 127 (134) = NJW 1968, 979 gerecht, wonach die Bedeutung der Tat für die Rechtsordnung gegenüber der Stärke des Gewissensdrucks und der dadurch geschaffenen Zwangslage abzuwägen ist (BVerfG, aaO; OLG Köln, NJW 1970, 67 [68] und NJW 1965, 1448 [1450]; Bruns, S. 559 ff.). Diesen Grundsätzen trägt das angefochtene Urteil nicht Rechnung.

2.

Der dargelegte Mangel hat möglicherweise die Strafzumessung darüber hinaus noch dadurch zuungunsten des Angeklagten beeinflußt, daß das Urteil annimmt, der Angeklagte habe sich nach der ihm durch das AG erteilten Belehrung “ausgesprochen hartnäckig verhalten”, weil er den Zivildienst weiter ablehnte. Der Senat hat bereits in seiner oben erwähnten Entscheidung die Auffassung vertreten, daß einem Gewissenstäter nur in besonders gelagerten – hier offensichtlich nicht gegebenen – Ausnahmefällen “Hartnäckigkeit” vorgeworfen werden kann. Denn der Gewissenstäter lehnt sich regelmäßig gegen die Rechtsordnung auf, weil seine politische, sittliche oder religiöse Überzeugung ihm das gebietet. Das “hartnäckige” Verharren auf der Gewissensentscheidung ist dabei die konsequente Folge der Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und verpflichtend innerlich erfährt. Sie fixiert das äußere Verhalten des Täters. Ist die Gewissensentscheidung aber achtbar und beruht sie auf einer ernsten inneren Auseinandersetzung, ist das Beharren auf der Entscheidung in aller Regel kein schulderhöhender Umstand, sondern vielmehr durch den sachgegebenen Milderungsgesichtspunkt der ethisch nicht vorwerfbaren “Gewissenstäterschaft” ausgeräumt. Die Strafzumessung kann somit auch aus dem dargelegten Grunde keinen Bestand haben.

3.

Für das weitere Verfahren sind folgende Hinweise angezeigt: Der Pflichtenbeschluß nach § 56c StGB, § 268a Abs. 1 StPO ist zwar nicht selbständig angefochten, jedoch als unselbständige Nebenentscheidung mit der Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs gegenstandslos. Das Berufungsgericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat ihn durch eine neue, eigene Entscheidung zu ersetzen (Löwe-Rosenberg, StPO, 23. Aufl., § 268a Rdnr. 20 und § 305a Rdnr. 18). Die dem Angeklagten erteilte Weisung, er habe der Zivildienstpflicht nachzukommen, andernfalls er mit dem Widerruf der Strafaussetzung zu rechnen habe, findet im Gesetz keine Grundlage. Abgesehen davon, daß das durch die Einberufung begründete Zivildienstverhältnis erst einer Aktualisierung durch Neufestsetzung von Dienstort und Zeit bedürfte, über die das Bundesamt für den Zivildienst und nicht die Strafkammer zu entscheiden hätte, kann eine solche Weisung auch nicht auf § 56c StGB gestützt werden. Dann danach können Weisungen nur mit dem Zweck erteilt werden, die Begehung von Straftaten künftig zu vermeiden (SKStGB, 2. Aufl., § 56c Rdnr. 2; LK, 9. Aufl., § 24b Rdnr. 3; Schönke-Schröder, § 56c Rdnrn. 4, 6). Dagegen kann der Verurteilte nicht angehalten werden, Pflichten zu erfüllen, die auch nicht mittelbar diesem Zweck dienen, vor allem dann, wenn die Wiederholung der Straftat unwahrscheinlich ist und wenn auch sonst die Persönlichkeit des Verurteilten weitere Straftaten als unwahrscheinlich erscheinen läßt (Schönke-Schröder, aaO). Nach den bisherigen Feststellungen kann der Weisung, der Zivildienstpflicht künftig zu genügen, eine präventive Funktion in dem genannten Sinne nicht zukommen. Wegen erneuter Zivildienstflucht kann der Angeklagte nämlich nicht mehr straffällig werden (BVerfGE 23, 191 = NJW 1968, 982). Der Vorbeugung anderer Straftaten kann die Weisung im vorliegenden Fall auch nicht mittelbar dienen.

Darüberhinaus können Eingriffe, die durch andere Gesetze – hier durch das Zivildienstgesetz – abschließend geregelt sind, nicht im Wege der Weisung vorgenommen werden (LK, § 24b Rdnr. 15). Auch würde es den für die Bestrafung, insbesondere die Mehrfachbestrafung von Zivildienstverweigerern aus Gewissensgründen von der Rechtsprechung des BVerfG aufgestellten Grundsätzen zuwiderlaufen, wenn das Instrument der Weisung dazu benützt würde, eine achtbare Gewissensentscheidung durch die Androhung des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung für den Fall erneuter Zivildienstverweigerung zu brechen (Schönke-Schröder, § 56c Rdnr. 6)

4. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts, Richter am Oberlandesgericht Dr. Schmitt als Vorsitzender Richter.