Leitsatz

Die irrige Vorstellung, aufgrund einer “Totalverweigerung” werde nach einer 3-maligen Arrestverbüßung von jeweils 21 Tagen mehr oder minder eine automatische Entlassung aus der Bundeswehr erfolgen, steht der Verhängung und Vollstreckung eines 4. Disziplinararrestes nicht entgegen.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist Wehrpflichtiger seit dem 4.1.1982. Nachdem er der Truppe bis zum 12.1.1982 eigenmächtig ferngeblieben war, hat er sich seitdem anhaltend geweigert, irgendwelche Befehle seiner militärischen Vorgesetzten auszuführen, sich einkleiden zu lassen und am Dienst teilzunehmen. Aus diesen Gründen wurde er am 14.1. 1982, am 4.2.1982 und am 25.2.1982 jeweils mit 21 Tagen Disziplinararrest gemaßregelt. Am 25.3.1982 verhängte der Kommandeur erneut einen Disziplinararrest von 21 Tagen.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die gegenüber dem Soldaten am 25.3.1982 erneut verhängte Disziplinarmaßnahme von 21 Tagen Arrest ist rechtmäßig.

Das Einberufungsverfahren des Soldaten ist ordnungsgemäß erfolgt und wird von ihm auch nicht angefochten. Somit sind auch die ihm im Zuge seines erlangten Soldatenstatus gegebenen Befehle rechtmäßig und verbindlich. Soweit der Bevollmächtigte des Soldaten vorgibt, der Soldat verweigere aus beachtlichen und langjährig gewachsenen Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe, kann der Soldat damit zu diesem Zeitpunkt nicht gehört werden, weil er den Status eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers aus Gewissensgründen nicht hat. Hinzu kommt hier allerdings noch, daß der Soldat auch nicht den Versuch gemacht hat, diesen Status durch ein von ihm gesuchtes Anerkennungsverfahren zu erreichen. Aus diesem Grunde kann er sich gegenüber dem durch die Wehrpflicht ausgelösten Zwang nicht auf das Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) berufen (BVerwG, 1. Wehrdienstsenat, I WDB 13/69 vom 13.3.1970). Danach wird die Gehorsamspflicht des Soldaten nicht dadurch berührt, daß er aus einer grundsätzlichen Einstellung alle soldatischen Befehle nicht befolgen will, sei es unter anderem auch aus Gewissensgründen. Erst die Anerkennung dieser Gewissensgründe durch die Berechtigung, den Kriegsdienst zu verweigern, verändert diesen Pflichtenstatus des Soldaten (BVerwG a.a.O.). Soweit ein Soldat von sich aus darauf verzichtet, seine gewissensmäßigen Bedenken in dem rechtlich vorgeschriebenen Verfahren gem. Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25 ff. WPflG geltend zu machen, kann er sich gegenüber der Bundeswehr auf das Grundrecht der Gewissensfreiheit nicht mehr berufen. Soweit er unter diesen Voraussetzungen Befehle erneut verweigert, nachdem er bereits zuvor wegen Ungehorsams disziplinar gemaßregelt worden ist, so liegt darin ein neues Dienstvergehen im Sinne von § 10 Abs. 1 WDO vor (BVerwG a.a.O.) . Die Disziplinierung dieses neuen Dienstvergehens verletzt in diesem Zusammenhang weder § 10 Abs. 1 WDO noch das Verfassungsverbot der Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG.

Der Soldat kann für sich auch nicht die Gleichstellung mit einem Zeugen Jehova beanspruchen. Zum einen ist er kein Zeuge Jehovas und hat auch zum anderen die Besonderheiten einer gleichen Konfliktlage und Gewissensnot eines Zeugen Jehovas bisher nicht überzeugend dargelegt. Während es sich bei der Gewissensentscheidung eines Zeugen Jehovas um religiöse Gründe handelt, hat der Soldat ausschließlich politische Gründe angegeben. Der Bevollmächtigte des Soldaten hat in der von ihm angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes übersehen, daß eine Sonderstellung für Zeugen Jehovas bei der dort zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfGE 23, 191, 203 ff., 205) damals noch gegeben war, während die Voraussetzungen dafür heute nicht mehr bestehen. Durch das Gesetz vom 14.8.1969 (BGBl I, S. 1195) wurde nämlich der § 15a des Ersatzdienstgesetzes eingeführt, der heutige § 15a des Zivildienstgesetzes in der Fassung vom 9.8.1970. Danach kann von der Heranziehung zum Zivildienst abgesehen werden, wenn der anerkannte Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen gehindert ist, Zivildienst zu leisten, jedoch freiwillig in einem Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einer Kranken- oder Heil- und Pflegeanstalt tätig ist oder tätig wird. Diese Regelung ist vom Gesetzgeber eingeführt worden, um z.B. auch für die Zeugen Jehovas die Möglichkeit zu schaffen, nach Anerkennung zum Kriegsdienstverweigerer wegen einer Verhinderung aus Gewissensgründen Ersatzdienst leisten zu müssen, daß diese an Stelle des Ersatzdienstes ein freies Arbeitsverhältnis eingehen können. Daraus ergibt sich allgemein jedoch, daß kein deutsches Gericht bisher die Möglichkeit zugelassen hat, aus welchen Gründen auch immer, eine “Totalverweigerung” als rechtmäßig anzuerkennen ohne jede Ableistung eines Ersatz- oder Quasi-Ersatzdienstes.

Auch das Übermaßverbot ist durch die erneute Disziplinierung des Soldaten nicht verletzt worden. Nach der oben zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Disziplinarmaßnahme ihrem Wesen nach Zucht- und Erziehungsmittel. Sie bezweckt die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes. Infolgedessen ist der Zweck der Maßnahme nicht Vergeltung oder Sühne, wohl aber auch Abschreckung des Gemaßregelten selbst und der anderen der Disziplinargewalt unterworfenen Personen. Im vorliegenden Fall durfte der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte des Soldaten auch noch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten, daß der Soldat sein Verhalten ändern könne, insbesondere wenn er die o.a. Rechtslage zur Kenntnis erhält. Aufgrund der langjährigen Erfahrungen dieser Kammer ist diese Erwartung trotz der anders lautenden Versicherungen des Soldaten zu diesem Zeitpunkt noch nicht absolut abwegig. Aus dem Flugblatt des Soldaten vom 25.2.1982 wie auch aus seiner Druckschrift über die “Totalverweigerung” läßt der Soldat erkennen, daß er von der irrigen Vorstellung ausgegangen ist, er werde aufgrund seiner “Totalverweigerung” nach einer dreimaligen Arrestverbüßung von jeweils 21 Tagen seine Bundeswehrzeit mehr oder minder automatisch abgeschlossen haben. Nur so ist es zu verstehen, daß er in seinem Flugblatt davon schreibt: “Ich sitze jetzt seit gut 6 Wochen in Bundeswehrarrest und dennoch kann ich noch lachen oder singen. Die wahrscheinlich restliche Zeit bis zum 17. März (dann sind 63 Tage voll) werde ich sicherlich auch heil überstehen”. Und in seiner Druckschrift “Totalverweigerung” schließt er mit den Worten: “Vom 4.1. bis wahrscheinlich Anfang März werde ich in Bundeswehrarrest sein”. Diese Hinweise könnten den Schluß zulassen, der Soldat habe sein Verhalten nur auf eine bestimmte Zeit in der Bundeswehr eingerichtet. Bei einberufenen Soldaten, deren Anerkennungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, wird meist nach dreimaliger Disziplinierung mit 21 Tagen Arrest ein Entlassungsverfahren eingeleitet. Auf einen solchen Fall kann sich der Soldat aber nicht berufen, weil er ein solches Anerkennungsverfahren von vornherein ablehnt.

14. Kammer des Truppendienstgerichts Nord.

Im Hinblick auf die 1995/96 ergangenen ähnlichen Entscheidungen verschiedener Kammern der TDG’e Nord und Süd sei angemerkt, daß die erste Hauptverhandlung vor dem Strafgericht zwischen dem 3. und dem 4. (hier behandelten) Arrest stattgefunden hat.

Anmerkung

Nach Vollstreckung des 4. Disziplinararrestes von jeweils 21 Tagen beharrte der Soldat im Unrecht. Dem 5. Disziplinararrest von ebenfalls 21 Tagen stimmte der Richter nicht mehr zu. Nach Anrufung des TDG gemäß § 36 Abs. 4 WDO verhängte das TDG durch endgültigen Beschluß den beantragten Arrest (TDG Nord – N 14 BLb 26/82 – vom 7.10.82) .

In Übereinstimmung mit der im abgedruckten Beschluß herangezogenen Entscheidung des BVerwG (NZWehrR 1970, 22 ff.) muß davon ausgegangen werden, daß von dem erzieherischen Zweck des Disziplinararrestes noch solange ausgegangen werden kann und muß, wie nicht die strafgerichtliche Verurteilung und auch Verbüßung der Freiheitsstrafe zu einer Verhaltensänderung geführt hat. Anderenfalls wäre – wie auch der vorliegende Fall zeigt – es Totalverweigerern möglich, unter Inkaufnahme von mehrfachem Disziplinararrest die Entlassung aus der Bundeswehr berechenbar zu machen, ohne daß zuvor die schärfste Mahnung zur Pflichttreue – die Verbüßung von Freiheitsstrafe – erfolglos geblieben ist. Eine Entlassung aus der Bundeswehr ohne vorherige Verbüßung der Freiheitsstrafe würde zudem die Gefahr bergen, daß in dem erst nach der Entlassung aus der Bundeswehr rechtskräftig werdenden Strafurteil die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird, da eine Wiederholungsgefahr nicht mehr bestehe, weil der Täter ja nicht mehr Soldat sei und in absehbarer Zeit auch nicht mehr zum Wehrdienst herangezogen werde.

Oberregierungsrat Volker P. Peterson, Luftwaffenunterstützungsgruppenkommando Nord.