ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
686 TDG Süd 31.08.1999 Die Beschwerde gegen die Verhängung des 21-tägigen Disziplinararrestes, mit dem ein Gesamtdisziplinararrest von 74 Tagen erreicht wird, wird nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen.
635 TDG Nord 03.11.1998 Die Beschwerde gegen die Verhängung des 21-tägigen Disziplinararrestes, mit dem ein Gesamtdisziplinararrest von 66 Tagen erreicht wird, wird nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen.
502 TDG Süd 15.08.1996 Die Beschwerde gegen die Verhängung des 21-tägigen Disziplinararrestes, mit dem ein Gesamtdisziplinararrest von 75 Tagen erreicht wird, wird ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen.
497 TDG Nord 02.07.1996 Die Beschwerde gegen die Verhängung des 21-tägigen Disziplinararrestes, mit dem ein Gesamtdisziplinararrest von 81 Tagen erreicht wird, wird ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen.
480 BVerfG / Anm. Alexander Poretschkin 19.03.1996 Gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 hat die Kammer einstimmig beschlossen, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, RichterInnen Limbach, Klein und Graßhof. Bevollmächtigte: RA’in Barbara Kramer, Braunschweig (†).
453 TDG Nord 27.11.1995 Die Beschwerde gegen die Verhängung des 14-tägigen Disziplinararrestes, mit dem ein Gesamtdisziplinararrest von 77 Tagen erreicht wird, wird ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen.
413 Detlev Beutner, Barbara Kramer 19.07.1995 Verfassungsbeschwerde des Herrn L., Beschwerdeführer, wegen: 1.) Arrestzustimmungsbeschluß durch den Vorsitzenden Richter der Vierten Kammer am Truppendienstgericht Nord, Dr. Poretschkin, vom 09.06. 1995; 2.) Verhängung des Disziplinararrestes von 21 Tagen durch den stellvertretenden Kommandeur Fernmeldebataillon 430 Blankenfelde, Major Weiß, vom 12.06.1995; 3.) Beschluß der Vierten Kammer des ...
409 TDG Nord 16.06.1995 Die Beschwerde gegen die Verhängung des 21-tägigen Disziplinararrestes, mit dem ein Gesamtdisziplinararrest von 84 Tagen erreicht wird, wird nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen. Von einer Kosten- und Auslagenerstattung wird abgesehen.
394 TDG Nord 11.04.1995 Die Beschwerde gegen die Verhängung des 21-tägigen Disziplinararrestes, mit dem ein Gesamtdisziplinararrest von 84 Tagen erreicht wird, wird ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen.
255 Truppendienstgericht Nord / Anm. Volker P. Peterson 14.04.1982 Die irrige Vorstellung, aufgrund einer “Totalverweigerung” werde nach einer 3-maligen Arrestverbüßung von jeweils 21 Tagen mehr oder minder eine automatische Entlassung aus der Bundeswehr erfolgen, steht der Verhängung und Vollstreckung eines 4. Disziplinararrestes nicht entgegen.