Leitsatz
Die strafschärfende Erwägung, ein Totalverweigerer aus Gewissensgründen habe den Zivildienst “noch nicht einmal angetreten”, ist rechtsfehlerhaft, da sie verkennt, daß die Endgültigkeit der auf einer achtbaren Gewissensentscheidung beruhenden Weigerung, den Zivildienst anzutreten, bereits in ihrer Natur begründet liegt und deshalb diese Gewissensentscheidung unter dem Gesichtspunkt des Wohlwollensgebots gegenüber Gewissenstätern strafmildernd und nicht strafschärfend zu berücksichtigen ist.
Leitsatz
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Schwelm zurückverwiesen.
Volltext
Zum Sachverhalt
Das Amtsgericht – Schöffengericht – Schwelm hat den Angeklagten wegen Dienstflucht (Vergehen gem. § 53 ZDG) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte, ein seit 1981 getaufter Zeuge Jehovas, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und daher nach § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes grundsätzlich verpflichtet, Zivildienst zu leisten. Gegenüber dem Bundesamt für den Zivildienst hat er jedoch erklärt, er sehe sich als Zeuge Jehovas aus Gewissensgründen auch gehindert, den Zivildienst zu leisten, weil es sich dabei um eine militärischen Zwecken mittelbar dienende Ersatzorganisation der Bundeswehr handele. Gleichzeitig hat er auf die Möglichkeit verwiesen, anstelle des Zivildienstes ein freies Arbeitsverhältnis in einer caritativen Einrichtung zu begründen, um so nach § 15a ZDG vom Zivildienst befreit zu werden. Daraufhin wurde dem Angeklagten im Hinblick auf sein begonnenes Ausbildungsverhältnis gestattet, den Nachweis der Begründung eines solchen Arbeitsverhältnisses bis zum 1. August 1989 vorzulegen. Diese Frist wurde mehrfach verlängert, nachdem der Angeklagte darauf verwiesen hatte, es sei ihm bislang trotz umfangreicher Bemühungen nicht gelungen, ein freies Arbeitsverhältnis gem. § 15a ZDG einzugehen. Nachdem auch die letzte zum Nachweis der Begründung eines freien Arbeitsverhältnisses gesetzte Frist verstrichen war, wurde der Angeklagte mit Bescheid vom 12. September 1991 aufgefordert, ab 4. November 1991 Zivildienst im Krankenhaus abzuleisten. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Angeklagten blieb ohne Erfolg. Er hat den Zivildienst nicht angetreten.
Entscheidungsgründe
Die gegen dieses Urteil in zulässiger Weise eingelegte Revision des Angeklagten war, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, gemäß dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft als offensichtlich unbegründet zu verwerfen , die die Nachprüfung des Urteils insoweit aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Dagegen konnte der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben.
Das Amtsgericht hat die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (mit Strafaussetzung zur Bewährung) im wesentlichen damit begründet, der bislang nicht vorbestrafte Angeklagte habe seinen Entschluß zur Dienstflucht zwar auf der Basis ehrlichen und achtbaren Gewissensentscheidung getroffen und sich auch um ein freies Arbeitsverhältnis bemüht, andererseits aber den Zivildienst noch nicht einmal angetreten. Hiergegen wendet die Revision mit Recht ein, das Amtsgericht habe das verfassungsrechtlich begründete allgemeine “Wohlwollensgebot” gegenüber Gewissenstätern mißachtet.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat sich der Angeklagte als Zeuge Jehovas aus Gewissensgründen gehindert gesehen, seiner Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes nachzukommen. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) ist jedoch als eine wertentscheidende Grundsatznorm höchsten verfassungsrechtlichen Ranges auch bei der Strafzumessung zu beachten und entfaltet dort Wertmaßstäbe setzende Kraft. Danach setzen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Übermaßverbot den Sanktionen gegen Gewissenstäter enge verfassungsrechtliche Schranken. Das Grundrecht wirkt sich deshalb als allgemeines “Wohlwollensgebot” gegenüber Gewissenstätern aus, deren Verhalten auf einer achtbaren, durch ernste innere Auseinandersetzung gewonnenen Entscheidung beruht (BVerfGE 23, 127, 134; BayObLG 19080, 15, 16).
Gegen dieses “Wohlwollensgebot” hat das Amtsgericht verstoßen, indem es dem Angeklagten vorgeworfen hat, er habe den Zivildienst “noch nicht einmal angetreten”. Das Amtsgericht hat damit die Endgültigkeit der Weigerung des Angeklagten als straferschwerend gewertet. Die Endgültigkeit der auf einer achtbaren Gewissensentscheidung beruhenden Weigerung des Angeklagten, den Zivildienst anzutreten, liegt aber bereits in ihrer Natur begründet. Diese Zusammenhänge hat das Amtsgericht verkannt, indem es die Gewissensentscheidung des Angeklagten nicht strafmildernd, sondern strafschärfend berücksichtigt hat. Dabei war das “Wohlwollensgebot” hier um so mehr zu beachten, als der Angeklagte sich in weit mehr als 200 Fällen um ein freies Arbeitsverhältnis bei einer caritativen Einrichtung – erfolglos – beworben hat, so daß die Vermutung naheliegt, der Angeklagte habe lediglich aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen (Arbeitsplatzmangel) die Frist des § 15a Abs. 2 ZDG nicht einhalten können und deshalb die Möglichkeit verloren, sich von der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes zu befreien. Im übrigen durfte die Endgültigkeit seiner Weigerung auch deshalb nicht strafschärfend berücksichtigt werden, weil das Bestreben, sich dem Zivildienst dauernd zu entziehen, bereits zum gesetzlichen Tatbestand des § 53 Abs. 1 ZDG gehört.
Die dargestellten Mängel der Strafzumessung zwingen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen (§ 353 StPO). Die Sache war insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Schwelm zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO). Die Entscheidung des Senats ergeht auch insoweit einstimmig (§ 349 Abs. 4 StPO).
2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Hugemann, Richterin am Oberlandesgericht Bea und Richter am Landgericht von Hasselbach.