Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu 4 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die Ihm erwachsenen notwendigen Auslagen.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der zur Tatzeit altersgemäß entwickelte, ledige Angeklagte ist Zimmermann mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 1500,00 DM. Er ist der nichteheliche Vater der von der Lehrerin Eiklinde Reiche am 25.8.1991 geborenen Katja Reiche. Er lebt mit seinem nichtehelichen Kind, der Mutter seines Kindes und weiteren 2 Kindern seiner Lebenspartnerin in einem gemeinsamen Haushalt.
Der Angeklagte ist im Bundeszentralregister nicht vermerkt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst In Köln von 18.7. 1991 (III 2.20 PK: 031071-R-21112) ist der Angeklagte als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden.
Mit Einberufungsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst in Köln vom 28.4.1992 ist der Angeklagte zur Ableistung des Zivildienstes ab 1.7. 1992 in das Kreiskrankenhaus Bassum einberufen worden. Gegen diesen Einberufungsbescheid hat der Angeklagte durch seinen jetzigen Verteidiger am 12.5.1992 Widerspruch eingelegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. 10.1992 hat das Bundesamt für den Zivildienst in Köln den Widerspruch zurückgewiesen. Klage gegen diesen Widerspruchsbescheid bei dem zuständigen Verwaltungsgericht Hannover hat der Angeklagte nicht erhoben.
Mit Antrag vom 10./11.6.1992 hat der Angeklagte beim Verwaltungsgericht Hannover beantragt, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufhebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Einberufungsbescheid des Bundesamtes für die Zivildienst vom 28.4.1992 anzuordnen. Zur Begründung hat er u.a. vorgetragen, durch den angefochtenen Einberufungsbescheid werde er in seinen Rechten verletzt, weil nach den Erlassen des Bundesministers der Verteidigung vom 5.4.1989, 12.12.1989 und 4. 11.1991 verheiratete Väter sowie alleinerziehende Wehrpflichtige mit Sorgerecht nicht zum Grundwehrdienst einberufen würden, solange der Bedarf anderweitig gedeckt worden könne. Die Nichtheranziehung von unverheirateten Vätern zum Grundwehrdienst werde davon abhängig gemacht, daß der betroffene Wehrpflichtige alleinerziehender Vater sei und über das Sorgerecht verfüge. Das Bundesamt für den Zivildienst verfahre bei seinen Einberufungen entsprechend diesen Erlassen. Die durch die vorgenannten Erlasse und ihrer Anwendung durch das Bundesamt für den Zivildienst geregelte Ermessensausübung sei wegen Verstoßes gegen Artikel 3 und 6 des Grundgesetzes rechtswidrig.
Mit Beschluß vom 24.6.1992 (2 B 2364/92) hat das Verwaltungsgericht den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den Einberufungsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 28.4.1992 anzuordnen, abgelehnt.
Trotz am 9.7.1992 zugestellter Aufforderung zum Dienstantritt vom 6.7.1992 hat der Angeklagte seinen Zivildienst bisher nicht angetreten.
Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und den übrigen ausweislich des Sitzungsprotokolles vom 19.5.1993 erhobenen Beweisen.
Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe den Zivildienst nicht angetreten und werde ihn auch nicht antreten, weil er sich aus Gewissensgründen gehindert sehe, Zivildienst zu leisten. Der Zivildienst sei letztlich Teil des Wehrdienstes, so daß er im Kriegsfalle gegen seinen Willen zu Dienstleistungen an Soldaten und Zivilpersonen herangezogen worden könne, die eine Fortsetzung der Kriegshandlungen ermöglichten. Mit der Einberufung zum Zivildienst sehe er sich deshalb in seinem Grundrecht aus Artikel 4 Abs. 3 des Grundgesetzes gehindert. Aus den gleichen Gründen sehe er sich auch gehindert, ein freies Arbeitsverhältnis im Sinne des § 15a ZDG einzugehen.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte war zur Tatzeit 20 Jahre und 8 Monate alt. Da es sich bei der Tat nicht um eine ausgesprochen jugendtypische Verfehlung handelt und Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte zur Tatzeit nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, sich nicht ergeben haben, war allgemeines Strafrecht anzuwenden.
Der Angeklagte hat sich der Dienstflucht (§ 53 ZDG) schuldig gemacht, weil er eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben ist, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen. Zivildienstunfähigkeit im Sinne des § 8 ZDG liegt erkennbar nicht vor. Gründe dafür, daß der Angeklagte vom Zivildienst ausgeschlossen wäre (§ 9 ZDG) sind weder vorgetragen noch erkennbar geworden. Der Angeklagte ist auch nicht gemäß § 10 Abs. 1 ZDG vom Zivildienst befreit, weil er nicht zu den in dieser Vorschrift genannten Personen gehört. Gründe, daß er gemäß § 10 Abs. 2 ZDG auf Antrag vom Zivildienst befreit werden könnte, sind weder vorgetragen noch erkennbar geworden. Gründe dafür, daß der Angeklagte vom Zivildienst gemäß § 11 ZDG zurückzustellen wäre, sind ebenfalls nicht vorgetragen und erkennbar geworden. Insbesondere vermochte das Gericht nicht festzustellen, daß die Heranziehung zum Zivildienst für den Angeklagten wegen persönlicher, insbesonderer häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Aufgrund der heimatnahen Einberufung wäre der Angeklagte durchaus in der Lage, täglich nach Feierabend, wie es sonst jedem Arbeitnehmer zugemutet wird, sich zusammen mit der Mutter seines nichtehelichen Kindes um die Betreuung und Versorgung des Kindes zu kümmern. Die finanzielle Versorgung der Tochter wäre während der Ableistung des Zivildienstes durch das Unterhaltssicherungsgesetz gewährleistet.
Die Einberufung des Angeklagten zur Ableistung des Zivildienstes verstößt zur Überzeugung des Gerichts auch nicht gegen Grundrechte des Grundgesetzes, insbesondere gegen Artikel 4 Abs. 3, Artikel 6 Abs. 5 und Artikel 12a GG.
Zur Ahndung der Tat erschien eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten erforderlich und angemessen. An der Verhängung einer Geldstrafe sah sich das Gericht dadurch gehindert, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung deutlich zum Ausdruck gebracht hat, er werde unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens auch weiterhin die Ableistung des Zivildienstes verweigern. Aus diesem Grunde war zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst die Verhängung von Freiheitsstrafe geboten (§ 56 ZDG).
Bei der Bemessung der Freiheitsstrafe hat das Gericht von der Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht, weil nicht auszuschließen war, daß der Angeklagte bei Begehung der Tat einem Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB unterlegen ist, den er jedoch bei seinen Fähigkeiten und Kenntnissen durchaus hätte vermeiden können.
Das Gericht hat die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe mit Bedenken gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt, weil trotz der Erklärung des Angeklagten, er werde auch im Falle einer Verurteilung den Zivildienst nicht ableisten, durchaus zu erwarten steht, daß er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird und er seine bisherige Einstellung unter der Verhängung der Freiheitsstrafe ändern wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Nienburg/Weser, Richter am Amtsgericht Pest als Vorsitzender.
Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).