ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
643 AG B-Tiergarten 07.12.1998 Der Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse Berlin, die auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.
294 AG Nienburg/Weser 19.05.1993 Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu 4 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die Ihm erwachsenen notwendigen Auslagen.
269 OLG Stuttgart 23.11.1990 Der Tatbestand der Dienstflucht nach § 53 ZDG erfordert, daß der Strafrichter – ohne Bindung an den Einberufungsbescheid – nachprüft, ob eine Ausnahme von der Verpflichtung zum Zivildienst vorliegt.