Leitsatz
Die Berufung des Angeklagten wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Freiheitsstrafe auf 6 Monate herabgesetzt wird.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Das Schöffengericht hat den Angeklagten wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die gegen dieses Urteil mit dem Ziel des Freispruches gerichtete Berufung des Angeklagten hat im wesentlichen keinen Erfolg gehabt.
II. Der nunmehr 25 Jahre alte Angeklagte wuchs mit einem Bruder und einer Schwester bei den Eltern in Elmshorn auf. Nach dem Umzug der Eltern lebte die Familie in Wesselburen, wo der Angeklagte die Grund- und Hauptschule besuchte, die er im Jahr 1985 mit dem Abschluß verließ. In jenem Jahr verstarb sein Vater. Im September 1986 begann der Angeklagte eine Ausbildung als Maler und Lackierer, die er im dritten Ausbildungsjahr abbrach. Der Zeitpunkt und der Grund für den Abbruch haben nicht sicher festgestellt werden können. Nach der Musterung und Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer im Februar 1990 folgte er einer Einberufung zum Zivildienst und trat am 24.09. 1990 seinen Dienst in der Kindertagesstätte der Arbeiterwohlfahrt in Elmshorn an. Am 03.01.1991 verließ er den Dienst eigenmächtig. Was er anschließend machte, hat nicht sicher festgestellt werden können. Seit August 1992 befindet er sich in einer drei Jahre dauernden Ausbildung zum Krankenpfleger an der Altenpflegeschule „Elbmarsch“ der Arbeiterwohlfahrt in Elmshorn. Über das Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält er eine monatliche Unterstützung von ca. 500,- DM.
Hinsichtlich seines Werdeganges und seiner persönlichen Verhältnisse hat der Angeklagte eine zusammenhängende Darstellung nicht abgegeben. Vielmehr hat er bei der Erörterung verschiedener Bereiche auch Angaben über seine persönlichen Verhältnisse gemacht. Darauf, sowie auf den Bekundungen der Zeugin R., des Zeugen S. und des Zeugen Dr. Konstanzer, beruhen diese Feststellungen.
III. Der Angeklagte war gemäß Musterungsbescheid vom 24.03.1987 wehrdienstfähig. Auf seinen Antrag wurde er im Hinblick auf seine Berufsausbildung als Maler und Lackierer bis zum 31.08.1989 vom Wehrdienst zurückgestellt. Anfang August 1989 stellte er, nachdem er seine Ausbildung zwischenzeitlich abgebrochen hatte, einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerern dem am 13. 02.1990 stattgegeben wurde. Mit Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 13.09.1990 wurde der Angeklagte mit seinem Einverständnis für die Zeit vom 24.09.1990 bis 23.12. 1991 zur Ableistung des Zivildienstes in der Kindertagesstätte der Arbeiterwohlfahrt in Elmshorn einberufen. Er war für den Zivildienst verwendbar und trat seinen Dienst an. In der Kindertagesstätte hatte er die Gartenanlage zu pflegen und Hausmeistertätigkeiten auszuführen. Der Angeklagte war von Beginn an nicht gewillt, die das Dienstverhältnis betreffenden Regeln und Absprachen einzuhalten. Er hatte Schwierigkeiten, sich in die Ordnung der Kindertagesstätte einzufügen, erschien häufiger unpünktlich zum Dienst und brachte nach 2 Erkrankungen in der Zeit vom 22.10. bis 02.11.1990 und vom 26.11. bis 03.12.1990 ärztliche Atteste erst nach mehrfachen Aufforderungen bei.
Der Angeklagte befand sich Ende 1990 / Anfang 1991 in einer psychisch schwierigen, ihn stark belastenden Situation. Diese beruhte zum einen auf seiner Persönlichkeit bei erheblicher Reifungsstörung, vegetativer Labilität und mangelnder Belastbarkeit. Sie ergab sich zum anderen aus seiner Einstellung, hierarchische Strukturen und Autorität jeder Art abzulehnen. Zudem beschäftigte sich der Angeklagte, ausgelöst durch den Krieg des Irak gegen Kuwait und eine Ende 1990 drohende Ausweitung des Krieges auf andere Länder verstärkt mit der Institution des Zivildienstes. Er machte sich intensiv Gedanken darüber, daß der Zivildienst in das militärische System der Bundesrepublik Deutschland eingebunden sei und gewann immer mehr die Überzeugung, daß er auch als Zivildienstleistender der Wehrüberwachung unterliege, auch der Zivildienst als Zwangsdienst abzulehnen sei und für eine gewalt- und kriegsfreie Gesellschaftsordnung und Welt eingetreten werden müsse.
Der Angeklagte hatte Ende 1990 erhebliche Probleme mit seiner Lebensgefährtin. Diese Beziehung, die mehrere Monate bestanden hatte, zerbrach zum Jahreswechsel 1990/1991. Außerdem hatte der Angeklagte zu jener Zeit ein Drogenproblem. Er konsumierte über mehrere Monate täglich Haschisch, nahm gleichzeitig Remedacen-Tabletten ein und trank regelmäßig geringfügige Mengen Bier; weitergehende Einzelheiten haben sich auch insoweit nicht treffen lassen.
Aus den für ihn bestehenden Schwierigkeiten entwickelte der Angeklagte den Drang, den Zivildienst zu beenden. Seit dem 03.01.1991 blieb er dem Zivildienst eigenmächtig fern in der Absicht, die Ableistung auf Dauer zu verweigern. Seine Gründe für den Abbruch des Zivildienstes waren mehrschichtig, wobei nicht sicher festzustellen ist, daß einer der Gründe besonders gewichtig war.
Es war für den Angeklagten seinerzeit sehr erschwert, anders zu handeln, also den Zivildienst fortzusetzen. Unter Berücksichtigung einer schwachen Begabung, erheblichen Reifungsstörung und vegetativen Labilität kann im Zusammenwirken mit einem Drogenmißbrauch und einem Partnerschaftsproblem auf dem Boden einer von ihm gegen den Zivildienst getroffenen Gewissensentscheidung das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung mit Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden. Keinesfalls bestand aufgrund einer gegen den Zivildienst getroffenen Gewissensentscheidung der unüberwindliche Zwang, den Zivildienst abzubrechen, war etwa die Steuerungsfähigkeit dadurch aufgehoben oder die Unrechtseinsichtsfähigkeit auch nur erheblich vermindert.
Der Angeklagte machte nach Abbruch des Zivildienstes der Leiterin der Kindertagesstätte, der Zeugin R., dem Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt als seiner Dienststelle und dem Bundesamt für den Zivildienst von seiner Entscheidung und seinen Gründen dafür keine Mitteilung. Der Aufforderung der Arbeiterwohlfahrt, den Dienst wieder anzutreten, kam er nicht nach; auf sie reagierte er gar nicht.
Der Angeklagte hat seinen Zivildienst nicht wieder angetreten und will dieses auch weiterhin nicht tun. Er beruft sich zur Begründung seiner Entscheidung auf sein Gewissen und meint, daß die Freiheit der Gewissensentscheidung ihm das Recht gebe, jeglichen Zivildienst zu verweigern.
IV. Der Angeklagte hat sich wie folgt eingelassen:
Er wisse nicht mehr, warum er als eingeschränkt wehrfähig angesehen worden sei. Er erinnere auch nicht mehr, welchen Grund er angeführt habe, um vom Wehrdienst zurückgestellt zu werden. Wenn es in dem Antrag heiße, daß er um Zurückstellung für die Zeit vom 01.09.1986 bis zum 31.08.1989 wegen einer Berufsausbildung als Maler gebeten habe, treffe das wohl zu. Er habe sich später entschlossen, den Wehrdienst zu verweigern. Hauptgrund sei die deutsche Geschichte gewesen und die Tatsache, daß von diesem Boden zwei Kriege ausgegangen seien und daß sein Vater Berufssoldat gewesen sei. Die Ausbildung als Maler habe er damals abgebrochen, weil ein Geselle ihn drangsaliert und ihn, nur weil er Tapete falsch aufgeklebt habe, zusammengeschlagen habe. Der Meister und die Gewerkschaft hätten aufgrund der schwierigen Beweislage keine Möglichkeit gesehen, ihm zu helfen. Er habe Alpträume bekommen und es in der Ausbildung nicht mehr ausgehalten. Nach dem Abbruch der Ausbildung sei er in ambulanter psychiatrischer Behandlung gewesen, den Namen der Ärztin wisse er nicht mehr. Beim Sachverständigen Dr. Konstanzer habe er diesbezüglich falsche Angaben gemacht, nämlich behauptet, daß er seinerzeit im Krankenhaus gelegen habe. Sein Problem beim Sachverständigen sei gewesen, daß er nicht gewußt habe, wie weit er ihm trauen könne.
Nachdem er den Zivildienst angetreten habe, habe er sich verstärkt mit der Thematik auseinandergesetzt. Durch den Golfkrieg sei ihm deutlich geworden, was Zivildienstleistende tatsächlich seien, nämlich zivile Soldaten. Im Grunde habe er Zivildienst für Kriegsdienst gehalten. Der Beauftragte für die Zivildienstleistenden habe ihm in einem Gespräch gesagt, daß er verurteilt werde, wenn er nicht spure. Da habe er wieder die Macht verspürt, die auf ihn ausgeübt worden sei. Es sei ihm beim Abbruch des Zivildienstes auch um diese Macht gegangen. Ihm sei damals deutlich geworden, daß er als Zivildienstleistender im Kriegsfall jederzeit einsetzbar sei, z.B. um verwundete Soldaten wieder verwendungsfähig zu machen. Als der Golfkrieg auszubrechen gedroht habe, sei es ihm darum gegangen, daß Deutschland nicht miteinsteigen würde, insbesondere aufgrund der deutschen Vergangenheit. Bevor er den Zivildienst abgebrochen habe, habe er Alpträume gehabt und nächtelang nicht schlafen können. Ihm sei es dabei nicht um die Tätigkeiten gegangen, die Zivildienstleistende zu verrichten hätten, sondern um das Rechtsinstitut des Zivildienstes. Der Leiterin der Kindertagesstätte habe er keine Mitteilung vom Abbruch des Zivildienstes gemacht, weil er zu ihr kein Vertrauen gehabt habe. Auf die Aufforderung der Arbeiterwohlfahrt, den Dienst wieder anzutreten, habe er nicht reagiert, weil Zivildienst für ihn Kriegsdienst gewesen sei. Die Eingehung eines freien Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 15a ZDG sei für ihn kein Thema gewesen, weil er den Zivildienst, die ganze Institution des Zivildienstes und alle Zwangsverhältnisse ablehne. Er ordne den Zivildienst dahin ein, daß Menschen verfügbar gemacht würden. § 15a ZDG sei ein Teil des Zivildienstgesetzes. Dabei gehe es um den Zivildienst selber. Ihm würden in der Hauptverhandlung viele Gedanken durch den Kopf schießen. Zudem habe er durch einen Angriff von Faschisten die Fähigkeit verloren, klaren Kopf zu bewahren. Er sei im Sommer 1992 in Elmshorn abends auf dem Weg zu einer Gaststätte gewesen. Aufgrund seines damaligen Aussehens sei er von Faschisten zusammengeschlagen worden und habe mehrere Wochen im Krankenhaus gelegen. Er habe die Täter zwar nicht erkennen können; in jener Nacht sollen aber Neonazis unterwegs gewesen sein. Die Staatsanwaltschaft habe das Ermittlungsverfahren eingestellt. Es sei schwierig für ihn, seine Gewissensentscheidung transparent darzustellen, an Fakten festzumachen Nach seiner Auffassung unterstünden Wehr- und Zivildienstleistende einer Wehrüberwachung. Beide seien zu unbefristetem Dienst verpflichtet Die Zivildienstleistenden stellten eine zivile Armee. Artikel 12a GG sei Kern der Notstandsverfassung. Der Staat baue die demokratischen Grundrechte ab; das werde ein Chaos auslösen. Er sehe es als eine Verpflichtung an, jeden Zwangs- und Kriegsdienst abzulehnen. Es müsse verhindert werden, daß Deutschland wieder eine Führungsmacht werde. Er kämpfe für eine Welt, in der Kriege nicht mehr möglich seien. Er lehne auch alle hierarchischen Strukturen und Autorität ab und habe kein Vertrauen zu staatlichen Institutionen, weil es darum gehe, Macht und Gewalt über Menschen auszuüben. Es verstoße gegen seine moralischen Prinzipien, wenn er Gewalt anwenden müßte. Als sich Friedensbewegungen formiert hätten, habe er sich engagiert bei Demonstrationen, in Mahnwachen und an Bücherständen, und zwar schon vor dem 01.01.1991 und danach bis März 1991. Die während des Golfkrieges aktiven Kreise hatten sich dann aufgelöst. Die Thematik habe ihn seitdem weiter beschäftigt, er sei aber nicht mehr so aktiv gewesen. Wenn es auch in zahlreichen Ländern der Erde noch Kriege gäbe, so könne man ja auch nicht alles machen. Er gehe noch zum Komitee für Grundrechte und Frieden. Dort treffe er sich mit anderen und rede mit ihnen. Man arbeite z.B. an den Fragen, wie sich Macht aufbaue und Kriege entstehen könnten, auch an anderen politischen und ökonomischen Fragen und mache sich Gedanken, was man tun könne. Zuletzt habe er sich noch an Büchertischen und Flugblätteraktionen z.B. betreffend Somalia und Jugoslawien beteiligt. Mit dem Friedensplenum mache er alle 4 Wochen einen Büchertisch. Im übrigen treffe man sich, um zu reden und seine Sorgen und Ängste loszuwerden. In den letzten Monaten habe er unter anderem gegen Rassismus demonstriert und Veranstaltungen in Hamburg betreffend Asylfragen besucht, da demokratische Grundrechte ständig abgebaut würden. Die Zeit, als er den Zivildienst abgebrochen habe, sei schwierig für ihn gewesen. Er habe ein Problem mit seiner Lebensgefährtin gehabt. Rauschmittel habe er nicht in den Mengen genommen, wie er sie beim Sachverständigen angegeben habe. Er habe dort nicht so recht gewußt, was er angeben solle, weil der Sachverständige ja die Aufgabe gehabt haben zu kontrollieren, ob er ein Gewissen habe. Da er kein Vertrauen zu staatlichen Institutionen habe, habe er falsche Angaben über seinen Drogenkonsum gemacht. Nach dem Abbruch des Zivildienstes sei er nicht krank oder in ärztlicher Behandlung gewesen. Er habe intensiv Musik gemacht und sich durch Zeitschriftenaustragen und andere kleinere Arbeiten Geld verdient.
V. Die Kammer geht mit den Ausführungen des Angeklagten davon aus, daß der Abbruch des Zivildienstes und die Weigerung, den Zivildienst wieder aufzunehmen, auch auf einer von ihm getroffenen Gewissensentscheidung beruhte, wenngleich Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Begründung bestehen, soweit er die Ableistung jeglichen Zivildienstes ablehnt. Denn gerade der Dienst in einer Kindertagesstätte stellt ebenso wie der Dienst an alten und kranken Menschen eine karitative Tätigkeit dar, die als solche ‘keinen vernünftig Denkenden’ in Gewissenskonflikte bringen kann.
Die Bekundungen des Zeugen S., der den Angeklagten im Sommer 1990 kennengelernt, sich mehrmals in der Woche mit ihm getroffen und gemeinsam mit ihm Musik gemacht hatte, bestätigen nachdrücklich, daß der Angeklagte bei Antritt des Dienstverhältnisses noch voll hinter dem Zivildienst stand, die fortschreitende Einbeziehung der restlichen Welt in die in die Krise am Golf aber einen Bewußtseinsprozeß bei ihm auslöste und ihn stark belastete. Aus der Aussage ist auch deutlich geworden, daß der Angeklagte seinerzeit davon ausging, daß er als Zivildienstleistender zum Verteidigungspotential gehörte und für sich ein ernstes, komplexes Gedankengebäude aufgebaut hatte und durch seine Willensbildung unter psychischen Druck geraten war.
Zur Überzeugung der Kammer waren die intensive Beschäftigung des Angeklagten mit dem Wehr- und Zivildienst und seine dazu gewonnene Einstellung mitentscheidend für den Abbruch, nicht aber der alleinige Grund. Vielmehr war der Abbruch eine Folge vielschichtiger Belastungen des Angeklagten Ende 1990.
Die Grundlage für das Verhalten des Angeklagten ist in seiner Persönlichkeit zu finden. Insoweit sieht sich die Kammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. Konstanzer, der sich in seinem Gutachten auf eine Untersuchung des Angeklagten und die Teilnahme an der Hauptverhandlung gestützt und überzeugend dargelegt hat, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht ausgeschlossen, allenfalls seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. Der Angeklagte ist ein Mensch mit leicht unterdurchschnittlichem Intelligenzvermögen an der Grenze zur Minderbegabung, massiven Reifeverzögerungen und partiellem Realitätsverlust. Er ist ein psychisch labiler Mensch mit geringer Durchsetzungsfähigkeit, mangelhaft ausgeprägtem Durchhaltevermögen und insgesamt mangelhafter Belastbarkeit. Er hat die Tendenz, Problemen auszuweichen, sie nicht zu gewichten und bei ihnen nicht zu differenzieren. Eine Bestätigung dafür, daß die psychische Befindlichkeit des Angeklagten ein maßgeblicher Umstand für den Abbruch des Zivildienstes war, sieht die Kammer darin, daß es der Angeklagte bisher nicht geschafft hat, ein Ausbildungsverhältnis zu beenden oder einer Arbeit längere Zeit nachzugehen. Der Abbruch der Ausbildung zum Maler war zur Überzeugung der Kammer ebenfalls maßgeblich bedingt durch die psychische Labilität des Angeklagten. Der Grund für den Abbruch hat sich allerdings nicht sicher feststellen lassen, zumal der Angeklagte insoweit sehr unterschiedliche Angaben gemacht hat. Während er gegenüber dem Amtsgericht angegeben hatte, daß ihm der Beruf nicht mehr zugesagt hatte, hat er sich bei der Untersuchung durch den Sachverständigen, wie dieser bekundet hat, dahin eingelassen, daß er überfallen und zusammengeschlagen worden sei, sich psychisch lädiert gefühlt habe und deshalb in stationäre Behandlung habe begeben müssen. In der Hauptverhandlung hat er geltend gemacht, daß er durch einen Gesellen drangsaliert worden sei. Wenn der Grund für den Abbruch der Ausbildung somit auch nicht klar geworden ist, belegt die Tatsache des Abbruches eine mangelhafte Einstellung, Durchsetzungsfähigkeit und Belastbarkeit des Angeklagten. Diese wird auch daraus deutlich, daß der Angeklagte eingeräumt hat, in den Jahren 1991/1992 zahlreiche kleinere Arbeiten durchgeführt zu haben und der Zeuge S. glaubhaft bekundet hat, daß das Arbeitsleben des Angeklagten in jener Zeit bewegt gewesen sei, der Angeklagte viele gute Ansätze gefunden habe, aber nie klar gekommen sei. Zudem hat die Zeugin R., die Leiterin der Kindertagesstätte, den Angeklagten unter Schilderung seines Verhaltens während des Zivildienstes nachvollziehbar dahin beurteilt, daß seine zur Einhaltung von Pflichten, Regeln und Absprachen unreif gewesen sei.
Zur Überzeugung der Kammer war die Entscheidung des Angeklagten, den Zivildienst abzubrechen, mitgetragen von seiner grundsätzlichen Einstellung gegen staatliche Institutionen und Autorität. Dies wird schon aus seiner Einlassung deutlich. Es erhellt auch daran, daß der Angeklagte an den ersten Verhandlungstagen nicht aufstand, als das Gericht den Sitzungssaal betrat und auf die Frage, ob er einen Grund dafür habe, erklärt hat, daß er keine persönlichen Gründe gegen die Mitglieder des Gerichtes habe, aber jede staatliche Autorität ablehne und deshalb sitzenbleibe. Seine diesbezügliche Einstellung ergibt sich auch daraus, daß er zum ersten Termin über die Verhandlung seiner Berufung nicht erschien, sich später auf eine Magenerkrankung berief, es aber nicht für nötig erachtete, einen Arzt aufzusuchen oder das Gericht über seine Erkrankung zu informieren und daß er einer ersten Ladung durch den Sachverständigen ohne Entschuldigung keine Folge leistete.
So hat auch der Zeuge S. darauf hingewiesen, daß die Gesellschaftsform eine grundlegende Sache für den Angeklagten sei, er eine gewaltfreie solidarische Gesellschaft erstrebe, Autorität und Druck ablehne und ihm erzählt habe, daß er während der Ausbildung zum Maler mit der dort tätigen Gesellschaft nicht klar gekommen sei.
Die Kammer bewertet das Problem, das beim Angeklagten Ende 1990 bestand, welches von ihm sowohl gegenüber dem Sachverständigen als auch in der Hauptverhandlung eingeräumt, aber im einzelnen nicht offen gelegt und vom Zeugen S. in allgemeiner Form bestätigt worden ist, als schwerwiegend für seine Entscheidung, den Zivildienst abzubrechen.
Die Kammer legt auch zugrunde, daß beim Angeklagten Ende 1990 ein Drogenproblem bestand. Wenn er in der Hauptverhandlung versucht hat, seine Angaben gegenüber dem Sachverständigen, daß er seinerzeit über mehrere Monate täglich 30 bis 40 g Haschisch konsumiert und über mehrere Monate ca. 30 Remedacen-Tabletten in der Woche eingenommen und regelmäßig Bier getrunken habe, abzuschwächen, erscheint dies nicht überzeugend. Denn es ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Angeklagte sich beim Sachverständigen hinsichtlich eines Drogenproblems wahrheitswidrig belastet haben sollte. Zudem hat auch der Zeuge S. glaubhaft ausgesagt, daß der Angeklagte seinerzeit Drogen einnahm. Wenn er auch Einzelheiten über Art und Menge von Betäubungsmitteln nicht anzugeben vermochte, hat er doch glaubhaft bekundet, daß der Angeklagte Cannabis-Produkte konsumierte und mit ihm häufiger über dieses Thema sprach, ohne daß der Angeklagte diesen Angaben entgegengetreten ist.
Die Kammer vermag der von der Verteidigerin des Angeklagten geäußerten Meinung, der Angeklagte habe die Bereitschaft, sich für die aufgrund seines Gewissens gegen den Zivildienst getroffene Entscheidung aufzugeben, nicht zu folgen. Diese Meinung geht offensichtlich zurück auf eine Äußerung des Zeugen S. Wenn dieser erklärt hat, daß der Angeklagte mit dem Abbruch des Zivildienstes seinen Platz in der Gesellschaft gefunden habe, sich trotz erheblicher Einwirkungen auf ihn von seinem Entschluß nicht habe abbringen lassen und bereit sei, sich dafür aufzugeben, vermag die Kammer dies nur sehr bedingt nachzuempfinden. Insoweit erscheint bereits zweifelhaft, ob jemand, der ein Zivildienstverhältnis eigenmächtig verläßt, einen Platz innerhalb der Gesellschaft sucht und finden kann. Zum anderen hat der Zeuge S. selbst darauf hingewiesen, daß der Angeklagte, sofern Probleme auf ihn zukamen, weltfremd werde, sich in Denkstrukturen einer ganz anderen Ebene flüchte und sich in sich zurückziehe. Die Einschätzung durch den Zeugen S. steht schließlich nach Auffassung der Kammer in unvereinbarem Widerspruch zu dem tatsächlichen Verhalten des Angeklagten. Der Angeklagte hat sich nach dem Abbruch des Zivildienstes zwar zurückgezogen. Er hat keiner zuständigen Person Mitteilung über den Abbruch gemacht und sich auch nicht an einen Arzt gewandt, während er nach dem Abbruch seines Ausbildungsverhältnisses nicht nur den Meister, sondern auch die Gewerkschaft unterrichtete und sich in ärztliche Behandlung begab. Der Angeklagte hat sich einer Überprüfung seiner körperlichen und geistigen Befindlichkeit Anfang 1991 entzogen, die Feststellung von Tatsachen und Kriterien für eine Beurteilung der von ihm getroffenen Entscheidung praktisch vereitelt. Er war in der Hauptverhandlung auch nicht bereit, Erklärungen darüber abzugeben, was er nach dem Abbruch des Zivildienstes in den Jahren 1991 und 1992 im einzelnen gemacht hat. Seine diesbezügliche Weigerung hat er damit begründet, daß er das Gefühl habe, daß der Staat ihn ausfrage nach dem Motto: „Wir haben die Gesetze und die Macht und damit ist die Angelegenheit für uns erledigt.“ Der Angeklagte hat die Entscheidung des Amtsgerichts mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe unter Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung gerade nicht akzeptiert, obwohl das Amtsgericht ihm Gewissensgründe für sein Verhalten zugebilligt und er somit ein weiteres Strafverfahren nicht zu befürchten hatte. Der Angeklagte toleriert – wie durch sein Verhalten und seine Einlassung und die Bekundungen des Zeugen S. deutlich wird – keine von seiner Überzeugung abweichende Meinung.
Die Kammer hat nach allem nicht den Eindruck gewonnen, daß der Angeklagte den Zivildienst allein oder auch nur weit überwiegend aufgrund seiner gegen den Zivildienst getroffenen Gewissensentscheidung abgebrochen hat. Sie geht davon aus, daß es ihm aufgrund seiner vielschichtigen Probleme, die in Wechselwirkung zueinander standen, erschwert war, den Zivildienst fortzusetzen, aber nicht – etwa aufgrund einer unwiderstehlichen Zwangswirkung – völlig unmöglich. Der Sachverständige Dr. Konstanzer hat unter Berücksichtigung der Probleme des Angeklagten unter Hervorhebung seiner Grundeinstellung zum Wehr- und Zivildienst, seines Partnerschaftsproblemes und eines letztlich als abgeschwächt bezeichneten Drogenproblems, eine krankhafte seelische Störung mit der Folge einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht auszuschließen vermocht, Hinweise auf einen Ausschluß der Schuldhaftigkeit aber nicht gefunden. Dabei hat der Sachverständige seiner Einordnung auch zugrunde gelegt, daß es schwierig sei, eine Gewissensentscheidung mit rationalen Formulierungen zu beschreiben und hat zu ihrer Begründung mit darauf abgestellt, daß der Angeklagte es – z.B. nach Beratung mit Freunden, Ärzten oder Juristen – hätte schaffen können, sich zu fangen, sich wieder aufzuraffen und den Zivildienst zu beenden. Die Kammer hat sich diese Ausführungen zu eigen gemacht und ist aufgrund ihrer auf denselben Anknüpfungstatsachen beruhenden Feststellungen ebenfalls zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte seinerzeit allenfalls den Drang erlebt hat, den Zivildienst abzubrechen, nicht aber aufgrund eines unüberwindlichen Zwanges gehandelt hat. Daran ändert auch die Einschätzung des Zeugen S. nichts, daß der Angeklagte den Zivildienst wohl nicht hätte fortsetzen oder wieder aufnehmen können, ohne in Gewissensnöte und psychische Schwierigkeiten zu kommen und ohne seelischen Schaden zu nehmen. Von gewissen psychischen Belastungen und Schwierigkeiten des Angeklagten Anfang 1991 ist auch die Kammer ausgegangen. In derartigen Schwierigkeiten hat sich der Angeklagte nicht erstmalig aufgrund des Abbruches des Zivildienstes befunden; solche nicht unerheblichen Schwierigkeiten hatten sich z.B. auch nach dem Abbruch der Ausbildung zum Maler für ihn ergeben.
Die Kammer geht zugunsten des Angeklagten davon aus, daß er sich im Zeitpunkt des Abbruches des Zivildienstes in einer Situation befand, die zu einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit führte, daß bei ihm aber nicht etwa eine übermächtige psychische Zwangssituation vorlag, der er sich nicht entziehen konnte, ohne weiteren schweren seelischen Schaden zu erleiden.
Entscheidungsgründe
VI. Der Angeklagte hat sich der Dienstflucht gemäß § 53 Zivildienstgesetz schuldig gemacht. Das Verhalten des Angeklagten, der den tatsächlichen Geschehensablauf einräumt, erfüllt objektiv den Tatbestand der Dienstflucht.
Die Vorschriften des Zivildienstgesetzes widersprechen nicht vorrangigen Normen, insbesondere nicht Grundrechten nach dem Grundgesetz. Artikel 4 GG gewährleistet lediglich das Recht, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Artikel 12a Abs. 2 GG gewährt ein individuelles Zivildienstverweigerungsrecht nicht.
Das Verhalten des Angeklagten ist nicht gerechtfertigt. Der Angeklagte, der als Kriegsdienstverweigerer anerkannt war, einer ernsthaften Gewissensentscheidung hinsichtlich des Kriegsdienstes mit Waffen getroffen und den Abbruch des Zivildienstes als für sich persönlich sittlich bindend und verpflichtend empfunden hatte, kann sich auf einen übermächtigen Gewissensdruck wegen der Einbindung des Zivildienstes in den Wehrdienst nicht berufen. Zwar wird vereinzelt die Meinung vertreten, daß derjenige rechtmäßig handelt, der eine Gewissensentscheidung fällt und sich dieser gemäß verhält. Eine Rechtfertigung des Gewissenstäters, dessen Tat auf einer Gewissensentscheidung beruht, aufgrund des Grundrechtes der Gewissensfreiheit gemäß Artikel 4 Abs. 1 GG ist zu verneinen. Die Rechtsordnung kann die Geltung ihrer Normen nicht von der Billigung durch den einzelnen abhängig machen, weil sie sonst zur unverbindlichen Empfehlung herabsinken und ihre Verläßlichkeit einbüßen würde. Die Geltung und Verbindlichkeit der Rechtsordnung steht für den einzelnen nicht unter dem Vorbehalt seines Gewissens. Auch der Gewissens- und Überzeugungstäter ist von der prinzipiellen Pflicht, (Straf-)Gesetze zu achten, nicht freigestellt. Auch kann sich der Gewissenstäter im Rahmen der Ersatzdienstverweigerung nicht auf Artikel 4 Absatz 1 GG berufen, da in diesem Bereich Artikel 4 Absatz 3, 12a Abs. 2 GG eine abschließende Regel darstellen, durch die das Grundrecht der Gewissensfreiheit in spezieller Weise ausgestaltet wurde. In Artikel 12a, 73 Nr. 1 und 87a Abs. 1 GG ist die Verfassungsentscheidung für die militärische Landesverteidigung durch eine funktionsfähige Bundeswehr und für die allgemeine Wehrpflicht, die Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgedankens ist, niedergelegt. Aus der verfassungsrechtlichen Verankerung der allgemeinen Wehrpflicht folgt, daß Bundesgesetze, welche diese Pflicht in dem Artikel 12a Abs. 1 GG bezeichneten Umfang einführen, der Verfassung nicht widersprechen, sondern eine in ihr enthaltene Grundentscheidung aktualisieren.
Aus dem Hinweis, daß das Bundesverfassungsgericht einmal entschieden habe, daß die Glaubensfreiheit gemäß Artikel 4 Abs. 1 GG einem Zeugen die Berechtigung gewähre, die Eidesleistung zu verweigern, ist nicht anderes herzuleiten. Die Folgerungen, die das Bundesverfassungsgericht gezogen hat, bestätigen die Auffassung der Kammer. Denn ein Zeuge, der aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten will, hat die Wahrheit der Aussage zu bekräftigen. Er hat also sozusagen eine Ersatzleistung zu erbringen, aber gerade keinen Anspruch auf Dissens von der Eidesleistung.
Für die Beurteilung der Entscheidung des Angeklagten kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Weise der Zivildienst in militärische Konzepte eingebunden ist. Der Angeklagte behauptet auch selbst nicht, daß er durch seine Tätigkeit in der Kindertagestätte derart unmittelbar betroffen gewesen wäre. Für die Entscheidung, ob dem Angeklagten ein Rechtfertigungsgrund aus Artikel 4 Abs. 1 GG zur Seite steht, kommt es nur darauf an, ob der ihm auferlegte Dienst unmittelbar seine Gewissensentscheidung betrifft. Das ist nicht der Fall. Insoweit ist der Angeklagte auch darauf zu verweisen, daß er von der Möglichkeit des § 15a ZDG keinen Gebrauch gemacht hat. Er trägt zwar selbst nicht vor, daß er die Tätigkeit in der Kindertagesstätte als Kriegsdienst angesehen habe; ein solches Vorbringen wäre für die Kammer auch nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für seine Einlassung, ein freies Arbeitsverhältnis stelle ein Zwangsverhältnis in diesem Sinne dar, wenn der Angeklagte etwa davon spricht, daß er im Kriegs- oder Verteidigungsfall verpflichtet werden könnte, Bomben zu entschärfen oder verletzte Soldaten wieder verwendungsfähig zu machen. Soweit der Angeklagte allgemein Machtstrukturen, also insbesondere die Institution des Zivildienstes als solche und die gesetzlichen Grundlagen dafür angreift, steht ihm ein Recht dazu erst recht nicht zur Seite.
Der Angeklagte kann sich auf das Grundrecht der Gewissensfreiheit auch nicht zur Entschuldigung seines Verhaltens berufen. Die Voraussetzungen des entschuldigenden Notstandes gemäß § 35 StGB sind nicht gegeben. Sofern als notstandsfähiges Rechtsgut die körperliche Unversehrtheit, auch durch seelische Einwirkung in Betracht kommt, könnte eine Notstandslage ausnahmsweise nur für den Fall vorliegen, daß der Betroffene bei Ableistung des Zivildienstes wegen des Gewissenskonflikts innerlich gleichsam zerbrechen und seine Persönlichkeit substantiell beeinträchtigt oder gar zerstört werden würde. Diese Voraussetzungen sind zur Überzeugung der Kammer nicht erfüllt. Eine Anwendung der Vorschrift daß § 35 StGB scheitert nach Ansicht der Kammer auch daran, daß eine für den Angeklagten etwa bestehende Gefahr anders abwendbar gewesen wäre, nämlich durch die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 15a ZDG.
Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 35 StGB oder eines übergesetzlichen Schuldausschließungsgrundes unter Anerkennung etwa des Rechtes auf ein gewissenskonformes Leben als geschützten Rechtsgutes sind nicht gegeben. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des § 35 StGB den Katalog der notstandsfähigen Rechtsgüter bewußt beschränkt, weil er von einer Ausweitung des entschuldigenden Notstandes befürchtete, die Effizienz der Strafdrohung könne in Frage gestellt werden. Darüber hinaus ergibt sich aus den vorangegangenen Erwägung, daß das Strafrecht auch hinsichtlich des § 53 ZDG nicht unter dem Vorbehalt des eigenen Gewissens steht. Für die analoge Anwendung von § 35 StGB oder die Anerkennung eines übergesetzlichen Schuldausschließungsgrundes wäre erforderlich, daß gerade die aufgrund verbindlicher Anordnung im Rahmen des Zivildienstes geforderte Tätigkeit als solche den Betroffenen in einen schweren inneren Konflikt führt, in dem er sich aus innerer Notwendigkeit für die Verweigerung des Zivildienstes entscheidet. Das behauptet der Angeklagten selbst nicht. Die Tatsache, daß der Angeklagte sich um eine mögliche Alternative nach § 15a ZDG nicht bemüht hat, ist für die Kammer ein Indiz dafür, daß sein Gewissensdruck nicht so groß war, daß die Schuld ausgeschlossen gewesen sein könnte.
Der Angeklagte befand sich auch nicht in einem relevanten Irrtum. Er hat nur dem von ihm erkannten Gesetzesbefehl den Gehorsam versagt.
VII. Dienstflucht gemäß § 53 Abs. 1 Zivildienstgesetz wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft. Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war, hat deshalb die Strafe gemäß §§ 21, 49 StGB gemildert und einen Strafrahmen von einem Monat bis zu 3 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe zugrundegelegt. Sie ist davon ausgegangen, daß die Strafdrohung nicht nur das Interesse an der Ersatzdienstleistung an sich schützen, sondern vielmehr auch die gleichmäßige Verteilung staatsbürgerlicher Pflichten im Sinne einer gesellschaftspolitisch notwendigen Gewährleistung der Wehrgerechtigkeit sichern soll. Bei der Strafzumessung ist zugunsten des Angeklagten berücksichtigt worden, daß er seinerzeit psychisch stark belastet war, der Abbruch des Zivildienstes auch auf einer ernst zu nehmenden Gewissensentscheidung beruhte und der Gewissensdruck nicht unerheblich war. Dem Angeklagten ist zugute gebracht worden, daß eine Verurteilung und die Art der Bestrafung keine bedeutenden Auswirkungen auf den Zivildienst und in der Öffentlichkeit haben werden. Ferner ist berücksichtigt worden, daß der Angeklagte den Zivildienst teilweise abgeleistet hat und bisher nicht vorbestraft ist. Die Kammer hat eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist, wie schon durch das Amtsgericht, gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt worden. Von der Erteilung besonderer Auflagen oder Weisungen hat die Kammer Abstand genommen. Der Angeklagte hat zwar ausdrücklich erklärt, einer erneuten Einberufung zum Zivildienst keinen Folge zu leisten und die Ableistung der Zivildienstpflicht auf Dauer zu verweigern. Es ist auch nicht erkennbar, daß der Angeklagte in irgendeiner Weise Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens zeigt oder für Argumente empfänglich ist. Insoweit wären Auflagen als Genugtuung für das begangene Unrecht oder Weisungen als Lebenshilfe für den Angeklagten durchaus sachgerecht erschienen. Im Hinblick darauf, daß der Angeklagte nunmehr aber seit August 1992 in einem Ausbildungsverhältnis in der Altenpflege steht und lediglich über eine monatliche Unterstützung von etwa 500,– DM verfügt, hat die Kammer davon Abstand genommen.
VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO.
Die Kammer bewertet den Teilerfolg der Berufung des Angeklagten als derart gering, daß es nicht gerechtfertigt erscheint, der Landeskasse einen Teil der Kosten aufzuerlegen.
4. Kleine Strafkammer des Landgerichts Itzehoe, Richter am Landgericht Bertermann als Vorsitzender.
Verteidigerin: RA’in Gabriele Heinecke, Collonaden 96, 20 354 Hamburg, Tel. 040 / 57 28 10 94.