Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je DM 15 verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Der ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 30.7. 1993 nicht vorbestrafte ledige Angeklagte ist kinderlos. Er ist z.Zt. arbeitslos und lebt von der Sozialhilfe. Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer.
II. Der Angeklagte, der mit Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 16.9.1988 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden ist, ist gemäß Bescheid des Amtes vom 17.7.1990 mit Wirkung vom 1.8.1990 bis zum 31. 3.1992 zum Zivildienst einberufen worden, wobei die Dienstzeit mit Bescheid vom 4.12.1990 verkürzt wurde auf 31. 10.1990. Gemäß Einberufungsbescheid trat er den Zivildienst zum 1. 8.1990 bei dem Alten- und Altenpflegeheim „Haus Blumenkamp“, Bremen, an, leistete sich jedoch in der Folgezeit eine Vielzahl von teilweise wochenlangen Fehlzeiten. Nach einer erneuten Dienstantrittsaufforderung vom 2.8.1991 blieb er dem Dienst ab 15.8.1991 endgültig fern.
Der Angeklagte litt in den ersten Wochen seiner Tätigkeit häufiger an Magenbeschwerden, die er auf seine damalige Tätigkeit und seinen ersten Erfahrungen im täglichen Umgang mit älteren, pflegebedürftigen Menschen zurückführte. Versuche des Angeklagten, der sich für eine derartige Tätigkeit auch nicht hinreichend ausgebildet fühlte, in anderer Form eingesetzt zu werden, schlugen fehl. Aus diesem Anlaß machte er sich grundsätzliche Gedanken über Sinn und Wesen des Zivildienstes und seine inneren Strukturen. Der Angeklagte, der soziale Dienste als solche nicht ablehnt, kam für sich zum Schluß, daß er mit dem Zivildienst einen Dienst ableiste, der seinen Strukturen nach dem Wehrdienst ähnlich und vergleichbar sei und daß er aus den Gründen, aus denen heraus er den Kriegsdienst verweigert habe, auch die Ableistung des Zivildienstes ablehnen müsse, insbesondere, weil er, wie der Angeklagte feststellte, auch nach Ableistung der Dienstzeit im „Krisen- oder Kriegsfall“ u.a. dazu eingesetzt werden könne, „... verletzte Soldaten wieder für ihren Einsatz an der Front gesundzupflegen...“, und so dazu herangezogen werden könne, einen Beitrag zum reibungslosen Führen eines Krieges zu leisten.
III. Diese zur Überzeugung des Gerichts getroffenen Feststellungen beruhen auf der geständigen und glaubhaften Einlassung des Angeklagten.
Entscheidungsgründe
IV. Der Angeklagte hat sich hiernach einer Dienstflucht gemäß § 53 ZDG schuldig gemacht, indem er eigenmächtig den Zivildienst verließ, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen.
Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe, die einer Bestrafung des Angeklagten entgegenstehen könnten, stehen dem Angeklagten nicht zur Seite. Insbesondere kann er sich zur Rechtfertigung seines Verhaltens nicht auf Art. 4 Abs. 1 und 3 GG berufen.
Art. 4 Abs. 3 GG garantiert dem Einzelnen das Recht, aus Gewissengründen den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Der Dienst, zu dem der Angeklagte herangezogen worden war, stellt jedoch keinen Kriegsdienst und schon gar nicht einen Kriegsdienst mit der Waffe i.S.d. Art. 4 Abs. 3 GG dar. Es kommt vorliegend auch nicht darauf an, ob und inwieweit ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer nach Art. 4 Abs. 3 GG im Krisen- oder Verteidigungsfall zu sozialen Diensten herangezogen werden kann, die im weiteren oder engeren Sinne auf eine Unterstützung militärischer Aktivitäten gerichtet sind. Denn ein Krisen- oder Verteidigungsfall war vorliegend nicht gegeben. Auch ist der Angeklagte im Rahmen seines Zivildienstes nicht zu Waffendiensten ausgebildet worden.
Der Angeklagte kann sich auch nicht auf Art. 4 Abs. 1 GG berufen. Zwar ist jemandem die Berufung auf die in Art. 4 Abs. 1 GG genannten Grundrechte nicht schon deshalb versagt, weil er aus Gründen des Gewissens den Kriegsdienst verweigern darf und insofern Art. 4 Abs. 3 GG eine abschließende Spezialregelung darstellt, da die Heranziehung des einzelnen zu bestimmten staatlichen Diensten jenseits des Kriegsdienstes i.S.d. Art. 4 Abs. 3 GG unabhängig von seiner Überzeugung, militärische Dienste aus Gewissensgründen nicht ableisten zu können, je nach Art des zivilen Dienstes einen selbständigen Eingriff in die in Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Glaubens- bzw. Gewissensfreiheit darstellen kann (Bsp.: religiöse Überzeugung verbietet einem, militärische Dienste aber auch medizinische Hilfsdienste abzuleisten), vorliegend sind jedoch derartige Gründe, die den Angeklagten zur Verweigerung auch des konkret von ihm geforderten zivilen Dienstes berechtigt hätten, nicht erkennbar. Die vom Angeklagten ins Feld geführten Gründe stellen nach Ansicht des Gerichtes zwar insofern Gewissensgründe dar, als sie Ausdruck der dem Angeklagten eigenen Erkenntnis vom sittlich Erlaubten und Verbotenem als persönlicher Maßstab seines Handelns sind, jedoch nehmen diese Gründe erkennbar Bezug auf die Gründe, deretwegen der Angeklagte berechtigterweise den Kriegsdienst mit Waffen ablehnt, ohne daß erkennbar wäre, daß die Ableistung des von ihm seinerzeit geforderten zivilen Dienstes seiner Art in seine nach Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Gewissensfreiheit hätte eingreifen können. Der Angeklagte selbst, wie er glaubhaft versichert hat, lehnt nicht den sozialen Dienst als solchen ab, sondern nur den sozialen, staatlich verordneten „Zwangsdienst“, dies aber nicht wegen seines Inhalts, sondern wegen des einer militärischen Organisation ähnlichen Organisationscharakters des zivilen Dienstes und seiner möglichen Eingebundenheit in ein militärisches, verteidigungspolitisches Gesamtkonzept. Danach reichen seine Gewissensgründe letztlich nicht über den Bereich hinaus, der bereits durch Art. 4 Abs. 3 GG insofern seine abschließende Regelung gefunden hat.
Daß der Angeklagte sich außerdem persönlich nicht hinreichend für die von ihm geforderte Zivildiensttätigkeit ausgebildet gefühlt hatte, stellt schon begrifflich kein Berufungsgrund i.S.d. Art. 4 Abs. 1 GG dar. Es ist zwar eine Frage persönliches Verantwortungsgefühls, letztlich nicht aber eine Frage des Gewissens, ob ein zu bestimmten staatlichen Diensten Herangezogener sich persönlich zur Ableistung der geforderten Dienste geeignet empfindet. Es handelt sich insoweit um eine Frage, die letztlich im Beurteilungsermessen der für die Einteilung der Zivildienstleistenden verantwortlichen Stellen liegt.
Vor diesem Hintergrund stand der, im übrigen auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern gegenüber Wehrpflichtigen auf gesetzlicher Grundlage erfolgten Heranziehung des Angeklagten zum zivilen Dienst ein Grundrecht, das der Angeklagte zur Rechtfertigung seines Verhalten in Anspruch nehmen könnte, nicht entgegen. Durfte er folglich zum Zivildienst und namentlich zu dem konkret von ihm geforderten Dienst herangezogen werden, so war der Angeklagte dementsprechend zur Ableistung des Dienstes verpflichtet. Insofern er dieser Verpflichtung ab August 1991 vorsätzlich nicht nachgekommen ist, hat er sich eines Vergehens nach § 53 Abs. 1 ZDG schuldig gemacht.
V. Bei der Strafzumessung war jedoch zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß er sich, wie auch seine Einlassung in der Hauptverhandlung deutlich machte, sehr ernsthaft mit den Fragen des Kriegsdienstes, seiner Einforderbarkeit unter sittlich-moralischen Maßstäben und der Ausstrahlung dieses Fragenbereiches auf den Bereich des Zivildienstes als „Ersatzdienst“ auseinandergesetzt hat und bereit ist, mit Konsequenz seinen Standpunkt zu vertreten. Folgerichtig hat der Angeklagte auch, soweit es um die Frage ging, ob sein Verhalten tatbestandlich von § 53 ZDG erfaßt ist, die Tat unumwunden eingeräumt. Dies läßt erkennen, daß das Verhalten des Angeklagten in dieser für ihn sehr grundsätzlichen Frage sittlich-moralisch fundiert und nicht etwa im „klassischen“ Sinne durch eine Rechte anderer mißachtende Grundhaltung geprägt ist. Dies wird auch darin deutlich, daß der Angeklagte ausweislich des Strafregisterauszuges nicht vorbestraft ist.
Insoweit greift hier neben den allgemeinen, bereits nach Strafgesetzbuch beachtlichen schuldmindernden Merkmalen vor allem auch das vom Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die Bedeutung des Grundrechtes auf Freiheit der Gewissensentscheidung und die damit verbundene, auch im Strafrecht beachtliche objektive Wertentscheidung des Verfassungsgebers präzisierte „Wohlwollensgebot“ (BVerfGE 23, 127, 134), demzufolge bei der Strafzumessung generalpräventive Erwägungen, wie sie zum Beispiel in § 47 Abs. 1 StGB und speziell für den vorliegend einschlägigen Straftatbestand auch in § 56 ZDG (kurzzeitige Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst) normiert sind, grundsätzlich zurückzutreten haben (vgl. hierzu auch BayObLG, NJW 1992, 191; OLG Frankfurt a.M., Az.: 3 Ss 16/93). Insofern können nur besondere, strafverschärfende Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters die Verhängung einer (kurzzeitigen) Freiheitsstrafe unter dem Gesichtspunkt der Unerläßlichkeit rechtfertigen. Solche besonderen die Verhängung einer Freiheitsstrafe rechtfertigenden Umstände haben sich nach der Beweisaufnahme jedoch nicht feststellen lassen.
Allerdings ist bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen, daß der Angeklagte individuell Unrecht begangen hat. Ihm ist daher mit der Strafe vor Augen zu führen, daß er gesetzlich und verfassungsrechtlich legitimierte Entscheidungen, nämlich die auch vor dem Hintergrund der Gleichbehandlung von Kriegsdienstverweigerern und Wehrpflichtigen erfolgte Einberufung des Angeklagten, respektieren muß, auch dann, wenn der Angeklagte der Verfassung des Staates oder seiner Verfassungswirklichkeit insgesamt mit Skepsis begegnen sollte, zumal die von ihm abverlangte soziale Tätigkeit nicht in erster Linie dem Staate selbst, sondern hilfsbedürftigen Menschen diente, die der Staat lediglich in Er- und Ausfüllung seiner verfassungsrechtlich verankerten Sozialstaatsverpflichtung organisiert. Vor diesem Hintergrund hielt das Gericht die Verhängung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je DM 15 zur Erreichung des v.g. Strafziels für erforderlich, aber auch ausreichend. Die Höhe des Tagessatzes ergibt sich daraus, daß der Angeklagte Einkommen lediglich in Sozialhilfehöhe bezieht.
VI. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten ergibt sich aus §§ 464 ff. StPO.
Amtsgericht Bremen-Blumenthal, Richter am Amtsgericht Rohwer-Kahlmann als Strafrichter.
Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).