Leitsatz

Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des AG Berlin-Tiergarten vom 08.03.1993 wird verworfen.

Die Landeskasse Berlin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.

Volltext

Zum Sachverhalt

Das Schöffengericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten am 8. März 1993 wegen Dienstflucht nach § 53 ZDG zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu 30,- DM verurteilt .

Hiergegen richtet sich die am 11. März 1993 eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Berlin, die diese in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkt hat, um eine Freiheitsstrafe zu erwirken.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Durch die Beschränkung der Berufung auf den Strafausspruch sind die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen und für die Kammer bindend. Insoweit wird auf das erstinstanzliche Urteil des Schöffengerichts Tiergarten in Berlin verwiesen.

Die Berufungshauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:

Der Angeklagte wurde am 18. August 1967 in Berlin (damals Berlin-Ost) geboren. Sein Vater stand als Soldat in den Diensten der Nationalen Volksarmee und übte dort die Tätigkeit als Kraftfahrer aus. Seine Mutter war Lehrerin. Beide Elternteile waren mit den sogenannten “bewaffneten Organen der DDR” nach Angaben des Angeklagten sowohl beruflich als auch ideologisch eng verbunden. Der Angeklagte hat einen jüngeren Bruder, der zu DDR-Zeiten beabsichtigte, sich als Soldat auf Zeit zu verpflichten. Dieses Vorhaben entfiel jedoch in Folge der Wiedervereinigung.

Der Angeklagte besuchte die polytechnische Oberschule und schloß die Schulausbildung nach der 10. Klasse ab. Er begann eine Lehre als Zimmermann, die er ebenfalls abschloß. Nachdem der Angeklagte in der DDR jeweils Mitglied der üblichen Jugendorganisationen – Junge Pioniere, Thälmannpioniere, FDJ – war, wuchs zunehmend sein Widerstand gegen die staatlichen Organisationen der DDR, insbesondere die militärischen. So entzog er sich – aus eigener Sicht mit Erfolg – der Einberufung als Soldat zur Nationalen Volksarmee, als er im September 1989, versteckt in dem Kofferraum eines PKW, illegal die DDR verließ und nach West-Berlin flüchtete, nachdem er zuvor erfolglos seine Ausmusterung getrieben hatte.

Entscheidungsgründe

Aufgrund der von der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel eingelegten Berufung, statt der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe zu verhängen, hatte die Kammer allein über den Strafausspruch zu urteilen. Dabei hatte die Kammer eine umfassende Abwägung zwischen den Interessen, den Vorstellungen und der daraus resultierenden Konfliktsituation des Angeklagten, den Vorschriften des Zivildienstgesetzes und dessen ethischen, soziologischen und juristischen Hintergrund und der Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 4 des Grundgesetzes, deren einzelgesetzlicher Ausprägung, insbesondere im Zivildienstgesetz und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes vorzunehmen.

Vor diesem Hintergrund hat die Kammer zunächst klargestellt, daß sie ihre Rechtsauffassung in der Übereinstimmung sowohl mit dem Zivildienstgesetz als auch mit dem Grundgesetz und der insbesondere zu Art. 4 GG ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (insbesondere: BVerfGE 23, 205) sieht. Die namentlich in dem genannten Urteil vom Bundesverfassungsgericht vertretene Rechtsauffassung zu dem Problemkreis der sogenannten “Totalverweigerung” und deren Rechtfertigung aus Glaubens- und Gewissensfreiheit des Art. 4 GG wird von der Kammer mitgetragen. Hätte die Kammer eine andere Auffassung vertreten, so hätte sie das Berufungsverfahren aussetzen und dem Bundesverfassungsgericht eine Vorlage nach Art. 100 GG unterbreiten müssen, wozu die Kammer jedoch keine Veranlassung sah.

Die Kammer folgt auch der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers hinsichtlich der Ausgestaltung des Zivildienstes als sogenanntem Ersatzdienst und dessen Sanktionierung in ihrer jeweiligen Ausprägung, etwa bei eigenmächtiger Abwesenheit vom Zivildienst bzw. Dienstflucht gemäß §§ 52 ff. ZDG. Dadurch berücksichtigt sie auch, daß das ZDG – insoweit abweichend vom Strafsystem des Strafgesetzbuches und seiner Nebengesetze – in § 56 ZDG nur ausnahmsweise eine Geldstrafe anstelle einer an sich verwirkten Freiheitsstrafe zuläßt, wenn hierfür besondere Umstände gegeben sind (Brecht, Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst, 3. Auflage, Anmerkung zu § 56 ZDG).

Die eingangs erwähnte Abwägung fällt im vorliegenden Fall jedoch zugunsten des Angeklagten aus.

Der Angeklagte hat auch in der Hauptverhandlung gleichsam dezidiert wie gewissenhaft seinen Lebenslauf und seine Einstellung zu Militär vorgetragen, wobei er verdeutlicht hat, daß seine sehr kritische und generell ablehnende Einstellung zum Militär Ausfluß seines bisherigen Lebens, seiner familiären und sozialen Einbindung und seiner Erziehung ist.

Die Kammer berücksichtigt dabei insbesondere, daß sich der Angeklagte selbstkritisch zu seinem früheren Werdegang innerhalb der DDR-Organisationsstrukturen bekannt und erst im nachhinein dieses System zu hinterfragen begonnen hat. Dabei hat die Kammer zu ihrer Überzeugung den Eindruck gewonnen, daß es sich bei dem Angeklagten um sehr ernst gemeinte, wohl durchdachte und keineswegs naive oder blauäugige Einstellungen handelt und daß es sich hierbei ferner auch nicht um “Flausen” handelt, die sich ein junger Mann einbildet, um etwa aus Gründen der Bequemlichkeit den ihm als Staatsbürger auferlegten Pflichten fernzubleiben. Sie glaubt dem Angeklagte darüber hinaus, daß dieser bereit ist, auch offen und entschlossen für seine Überzeugung einzutreten und die Verantwortung hierfür zu tragen.

Der Angeklagte hat dabei in erheblichem Maße berufliche Nachteile und soziale Abgrenzungen in Kauf genommen und sympathisierte zugleich seit Ende der achtziger Jahre mit der in der DDR oppositionellen Friedensbewegung, wo er zumindest etwas freier und gefahrenloser seine gegenüber der DDR und ihren Organisationsstrukturen kritische Einstellung äußern konnte. Diese vom Angeklagten als pazifistisch angesehene Grundeinstellung ist jedoch nach dem Wegfall der diktatorischen Strukturen der DDR seit Ende 1989 und insbesondere seit der Wiedervereinigung nicht weggefallen. Obgleich er nunmehr die Möglichkeit hatte, sich in einem demokratischen Gemeinwesen frei und ohne die Gefahr staatlicher Repressalien äußern zu können, haben sich die bei dem Angeklagten aus der DDR-Zeit herrührenden Einstellungen nicht geändert, vielmehr eher verstärkt. Dementsprechend wurde der Angeklagte, nachdem er seinen Einberufungsbefehlt zur Bundeswehr erhalten hatte, als sogenannter Kriegsdienstverweigerer anerkannt.

Der Angeklagte hat jedoch darüber hinausgehend vorgetragen, daß er den Zivildienst, der gesetzlich als Ersatzdienst zum sogenannten Dienst mit der Waffe vorgesehen ist, als ein Substitut des Dienstes mit der Waffe und damit auch mittelbar als Kriegsdienst ansieht. Nach der Auffassung des Angeklagten ist damit auch derjenige Teilnehmer am allgemeinen Wehr- oder sogenannten Kriegsdienst, der statt einem militärischen Dienst einen anderen, unter Sanktionen gestellten, pönalisierten Dienst ableistet, selbst wenn dieser in zweifellos sozialen Einrichtungen abgehalten wird und damit auch einen sozialen Dienst an der Gesellschaft ausübt.

Die Kammer kann und will diese Beweggründe des Angeklagten keinesfalls geringachten, kann und will aber auch ebensowenig die Motive des Gesetzgebers und die grundlegenden Aussagen des Bundesverfassungsgerichtes unberücksichtigt lassen. Gleichwohl erkennt sie, daß der Angeklagte ob dieser Einstellung Gefahren und Nachteile in Kauf nahm und in Kauf zu nehmen bereit ist, was die Ernsthaftigkeit seiner Einstellung unterstreicht. Hervorzuheben ist dabei der Umstand, daß der Angeklagte, veranlaßt durch seine Gewissensentscheidung, es noch im September 1989 – und somit nur knapp zwei Monate vor dem Fall der innerdeutschen Grenze und zugleich zu einer Zeit, als die Ausreisebewegung von DDR-Bürgern über Ungarn und die Bundesrepublikanische Botschaft in Prag ihren Höhepunkt erreicht hatten – riskierte, im Kofferraum eines Personenkraftwagens illegal über die innerdeutsche Grenze nach Berlin (West) zu flüchten, was ihm im Falle des Bestands der DDR mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Zuchthausstrafe von 10 Jahren eingebracht hätte. Danach steht zur Überzeugung der Kammer fest, daß auch diese spektakuläre Aktion des Angeklagten nicht darauf beruhte, sich aus Gründen der Bequemlichkeit dem Wehrdienst (damals in der NVA) zu entziehen, sondern Ausfluß seiner Grundeinstellung ist, die sich gegen den Staatsdienst im Wehrbereich und dessen Ersatzdiensten generell richtet.

Der Angeklagte, der mit der Überzeugung in den Westteil Berlins flüchtete, hier ungehindert nach seiner Auffassung leben zu können, sah sich aufgrund seiner Einstellung nunmehr auch verpflichtet, über seine anerkannte Kriegsdienstverweigerung hinaus auch den aus seiner Sicht mittelbaren Kriegsdienst verweigern zu müssen. Er hat jedoch auch eingesehen und dies entsprechend vorgetragen, daß er eine Einstellung besitzt, die sich der Gesetzgeber und das Bundesverfassungsgericht nicht zu eigen gemacht haben. Trotz seiner Einstellung respektiert er aber auch diese gegenteilige Rechtsauffassung.

Vor diesem Hintergrund sieht er die jetzige Berufungsverhandlung, die auf Initiative der Staatsanwaltschaft entstanden ist, auch nicht als Forum, in dem die grundlegende Frage des Ersatzdienstes unter ethischen und juristischen Gesichtspunkten auszudiskutieren wäre, etwa im Hinblick auf die Umkehr des bestehenden Meinungsbildes. Von daher hat er in seiner Person gegen das erstinstanzliche Urteil auch kein Rechtsmittel eingelegt. Angesichts der eingangs erwähnten Auffassung der Kammer sieht sich diese aber auch nicht in der Lage, den Angeklagten freizusprechen.

Die Staatsanwaltschaft hat in ihrem Antrag das strafrechtliche System der §§ 52 ff. ZDG und das dahinterstehende gesetzgeberische Anliegen betont und auf die Bedeutung der Funktionsfähigkeit des Zivil- bzw. Ersatzdienstes hingewiesen. Die Kammer verkennt diese Argumente keineswegs, ebensowenig die Bedeutung, die der Ersatzdienst gegenwärtig im gesellschaftlichen Bereich besitzt. Die Kammer weiß auch, daß soziale und caritative Einrichtungen oftmals nur mit Hilfe der Zivildienstleistenden ihren sozialen Aufgaben nachkommen können.

Sie ist auch der Überzeugung, daß im System der § 52 ff. ZDG individuelle Belange, Handlungsweisen und Vorstellungen besonders gewürdigt werden müssen und man nicht völlig undifferenziert und pauschal den generalpräventiven Funktionen der Strafvorschriften folgen darf.

Die Kammer ist demnach der Überzeugung, daß im vorliegenden Fall die Abwägung aller Umstände dazu führen muß, daß eine Freiheitsstrafe als unangemessen und unverhältnismäßig zu erachten ist. Daß eine Strafe – hier eine Geldstrafe – zu erfolgen hat, verhehlt nicht die Beweggründe des Angeklagten und steht zugleich in Übereinklang mit der Rechtsordnung.

Das Anerkennen der Rechtsordnung hat auch der Angeklagte hinreichend dadurch belegt, daß er selbst gegen das verhängte Urteil des Schöffengerichts kein Rechtsmittel eingelegt hat.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft war demnach zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, 2 StPO.

72. Kleine Strafkammer des Landgerichts Berlin, Richterin am Landgericht Dr. Garz-Holzmann als Vorsitzende.

Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.