Leitsatz
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. September 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Volltext
Entscheidungsgründe
Das Schöffengericht hat den Angeklagten wegen Dienstflucht nach § 53 ZDG zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30, – DM verurteilt. Das Landgericht hat die in zulässiger Form auf den Strafausspruch beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft, mit der diese die Verhängung einer Freiheitsstrafe erstrebte, verworfen. Die form- und fristgerecht eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
1.
Das nur noch den Strafausspruch betreffende Urteil des Landgerichts muß auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben werden. Wenn auch die Strafzumessungserwägungen im tatrichterlichen Ermessen liegen, sind sie nicht schlechthin einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Diese hat sich allerdings nur darauf zu erstrecken, ob der Tatrichter von unrichtigen oder unvollständigen Erwägungen ausgegangen ist oder sonst von seinem Ermessen in rechtsfehlerhafter Weise Gebrauch gemacht hat. Daraus folgt, daß die für die Bemessung der Strafe wesentlichen Umstände in dem Urteil so vollständig wiedergegeben sein müssen, daß es möglich ist, das dabei ausgeübte Ermessen auf Rechtsfehler zu überprüfen (vgl. BGHSt 17, 35 (36); 29, 319 (320); OLG Düsseldorf NStZ 1988, 325, 326; OLG Schleswig StV 1993, 29, 30; NJW 1982, 116; OLG Koblenz VRS 45; 173 (176); OLG Hamm VRS 41, 96; KG, Beschluß vom 10. Januar 1994 – (5) 1 Ss 180/93 (40/93)). Diesen Erfordernissen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
a) Nach dem in § 53 ZDG für den Straftatbestand der Dienstflucht festgelegten Strafrahmen kommt grundsätzlich nur die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren in Betracht. Zwar legt § 47 Abs. 2 Satz 1 StGB für die Fälle, in denen das Gesetz lediglich Freiheitsstrafe androht, fest, daß Geldstrafe zu verhängen ist, wenn Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr nicht in Betracht kommt und nicht gemäß § 47 Abs. 1 StGB besondere Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen. Der Anwendungsbereich des § 47 Abs. 2 StGB wird jedoch durch § 56 ZDG für Straftaten nach dem Zivildienstgesetz für den Fall wieder eingeschränkt, daß wegen besonderer Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst geboten ist (vgl. BayObLG NJW 1992, 191; OLG Hamm NJW 1980, 2425; OLG Zweibrücken OLGSt § 56 ZDG Nr. 1; LG Lübeck StV 1984, 158; LG Aachen StV 1986, 344 (345)).
Danach ist die Festsetzung einer Geldstrafe nicht von vornherein ausgeschlossen. Da aber § 53 ZDG lediglich die Verhängung von Freiheitsstrafe vorsieht, kann eine Geldstrafe nur unter den Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 StGB in Betracht kommen. Dies bedeutet, daß im Rahmen der Strafzumessung festgestellt werden muß, daß eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber ausscheidet. Dabei ist zwar nicht auf eine bestimmte Freiheitsstrafe zu erkennen, an deren Stelle die Geldstrafe tritt. Vielmehr genügt die Feststellung, daß eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr nicht in Betracht kommt (vgl. BGHSt 24, 230; OLG Stuttgart VRS 41, 413 f.; OLG Schleswig aaO; LG Lübeck aaO; Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl., Rdnr. 8; Hirsch in Leipz. Komm., StGB 10. Aufl., Rdnr. 36; Stree in Schönke-Schröder, StGB 24. Aufl., Rdnr. 8 a; jeweils zu § 47 StGB). Im angefochtenen Urteil wird diese für die Verhängung einer Geldstrafe grundsätzliche Entscheidung nicht getroffen, sondern im Anschluß an die Feststellung, daß “§ 56 ZDG nur ausnahmsweise eine Geldstrafe anstelle einer an sich verwirkten Freiheitsstrafe zuläßt, wenn hierfür besondere Umstände gegeben sind” (UA S. 4), und der Darlegung der Tatsachen, in denen das Landgericht solche besonderen Umstände gesehen hat, abschließend konstatiert, die Kammer sei der Überzeugung, “daß im vorliegenden Fall die Abwägung aller Umstände dazu führen muß, daß eine Freiheitsstrafe als unangemessen und unverhältnismäßig zu erachten ist” (UA S. 7). Das Urteil läßt daher jeglichen Hinweis darauf vermissen, daß das Landgericht zunächst innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens von einem Monat bis fünf Jahre Freiheitsstrafe die grundlegende Strafzumessung durchgeführt hat, die zur Verhängung einer Geldstrafe führen kann. Bereits bei dieser Strafzumessung wären alle in Betracht zu ziehenden Strafzwecke, namentlich die in § 46 Abs. 2 StGB aufgeführten Gesichtspunkte, zu berücksichtigen. Ob eine Geldstrafe zur Ahndung ausreicht, kann dagegen für die Frage, welche Strafe schuldangemessen ist, zunächst nicht bedeutsam sein (vgl. BGHSt 10, 330 (332)). Nach den im angefochtenen Urteil für die Begründung der Geldstrafe dargelegten Argumenten läßt sich hingegen nicht ausschließen, daß die grundlegenden Überlegungen zur Höhe der schuldangemessenen Freiheitsstrafe überhaupt nicht oder von vornherein unter dem unzulässigen Gesichtspunkt, daß letztlich nur eine Geldstrafe schuldangemessen und daher zu verhängen sei, durchgeführt wurden. Bereits im Hinblick auf die insoweit lückenhafte und rechtsfehlerhafte Begründung des Strafausspruches kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
b) Ferner ist bereits der vom Landgericht für die Begründung seiner Strafzumessung gewählte Ansatzpunkt unrichtig. Denn das angefochtene Urteil geht davon aus, daß für Straftaten nach dem Zivildienstgesetz grundsätzlich auch Freiheitsstrafen unter sechs Monaten zu verhängen sind und lediglich dann in diesen Fällen die Verhängung einer Geldstrafe in Betracht kommt, wenn besondere Umstände gegeben sind, die es in der von ihm angenommenen ernsthaften Gewissensentscheidung des Angeklagten gegen den Wehr- und Zivildienst sieht. Im Bereich des Zivildienstgesetzes ist jedoch, wie bereits dargelegt, § 47 Abs. 2 Satz 1 StGB mit dem grundsätzlichen Gebot der Verhängung von Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten nicht ausgeschlossen, sondern in seiner Anwendung lediglich durch § 56 ZDG eingeschränkt (vgl. Dreher/Tröndle, § 47 StGB Rdnr. 1 und 3). Im Rahmen der Prüfung des § 47 StGB hat das Gericht in den Urteilsgründen nach § 267 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 StPO in den Fällen, in denen auf eine Geldstrafe erkannt worden ist, obwohl die Verhängung einer Freiheitsstrafe beantragt worden ist oder aufgrund des Falles nahegelegt hat, zu begründen, weshalb es die in § 47 Abs. 1 StGB aufgeführten besonderen Umstände ausschloß (vgl. OLG Schleswig StV 1993, 29, 30; KG, Beschluß vom 10. Januar 1994, (5) 1 Ss 180/93 (40/93); Hirsch aaO; Stree aaO Rdnr. 19; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl., § 267 Rdnr. 21; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO 24. Aufl., § 267 Rdnr. 101). Da es sich im vorliegenden Fall um eine Straftat nach dem Zivildienstgesetz handelt, hätte die Strafkammer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze insbesondere auch darlegen müssen, daß der Verhängung einer Geldstrafe nicht die den Anwendungsbereich des § 47 Abs. 2 StGB zusätzlich einschränkende Vorschrift des § 56 ZDG entgegensteht, der die Verhängung einer Geldstrafe für den Fall ausschließt, daß besondere Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst geboten erscheinen lassen (vgl. OLG Zweibrücken aaO). In dem angefochtenen Urteil wird die Vorschrift des § 56 ZDG zwar kurz erwähnt, jedoch lassen die Urteilsgründe, worauf die Revision zutreffend hinweist, jede sachliche Auseinandersetzung mit dieser gesetzgeberischen Grundentscheidung vermissen; stattdessen stellen sie pauschal auf die nach Auffassung des Gerichts vorliegende ernsthafte Gewissensentscheidung des Angeklagten ab.
2.
Zu Recht rügt die Revision auch, daß im angefochtenen Urteil die Gründe für die Annahme einer ernsthaften Gewissensentscheidung, mit der das Landgericht die Schuldangemessenheit der Geldstrafe allein begründet, so pauschal und lückenhaft sind, daß es nicht möglich ist, das dabei ausgeübte tatrichterliche Ermessen auf Rechtsfehler zu überprüfen. Bei Straftaten nach dem Zivildienstgesetz ist zu berücksichtigen, daß das Grundrecht der Gewissensfreiheit zwar nicht zur Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes berechtigt, da Art. 4 Abs. 3 GG die Reichweite der freien Gewissensentscheidung für den Fall der Wehrpflicht abschließend konkretisiert und beschränkt, wie sich auch aus den Art. 12 a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 GG ergibt (vgl. BVerfGE 19, 135, 138; 23 127 (132)). Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßgebots, die sich als übergreifende Leitregel allen staatlichen Handelns zwingend aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben und deshalb Verfassungsrang haben, verlangen jedoch eine Abwägung, die einerseits die objektive Bedeutung des Verhaltens des Ersatzdienstverweigerers für die Rechtsordnung insgesamt und die Einrichtung des Ersatzdienstes, andererseits die innere Situation des einzelnen und die Motive seines Handelns zu würdigen hat. Eine solche Abwägung setzt nach Umfang und Intensität den Sanktionen, die gegen eine Ersatzdienstverweigerer ergriffen werden können, von Verfassungs wegen eine Grenze, die sich daraus ergibt, daß die Substanz der Persönlichkeit nicht zerstört werden darf. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit gewährt nicht nur subjektive Rechte, sondern ist zugleich eine wertentscheidende Grundsatznorm höchsten verfassungsrechtlichen Ranges, die auch bei der Strafzumessung im Strafverfahren Wertmaßstäbe setzende Kraft entfaltet und Beachtung verlangt. Dieses Grundrecht wirkt sich als allgemeines “Wohlwollensgebot” gegenüber Gewissenstätern aus. Seine Auswirkung im einzelnen und die sich aus ihm ergebenden verfassungsrechtlichen Grenzen für den Strafanspruch des Staates kann daher nur die Prüfung im Einzelfall ergeben, wobei jeweils die Bedeutung für die Ordnung des Staates und die Autorität des gesetzten Rechtes auf der einen und die Stärkung des Gewissensdruckes und die dadurch geschaffene Zwangslage auf der anderen Seite in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVerfGE 23, 127 (134)).
Diese bei der Strafzumessung zu beachtenden Grundsätze gelten nicht nur für die religiös motivierte und sich aus den Regeln einer bestimmten Glaubensgemeinschaft ergebende Gewissensentscheidung, wie etwa die der Angehörigen der Zeugen Jehovas, auf die sich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bezieht; sie sind vielmehr bei jedem Straftäter zu berücksichtigen, der eine ernsthafte, an den Kategorien von “Gut” und “Böse” orientierte Gewissensentscheidung gegen jeden Kriegs- und Ersatzdienst getroffen hat, die sein gesamtes Verhalten festlegt und der er ohne größere innere Not und die Gefahr schwerster Schäden für seine Persönlichkeit nicht zuwiderhandeln kann. Dabei kann diese Gewissensentscheidung religiös, weltanschaulich oder politisch motiviert sein, ohne daß sie deswegen ihren Grundrechtsschutz verlöre. Gerade bei der Gewissensprüfung eines Totalverweigerers ist jedoch ein strengerer Maßstab anzulegen, um festzustellen, ob ein besonders sensibles Gewissen Motiv für die Verweigerungshandlung ist oder lediglich eine Aversion gegen die vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachte Zielsetzung (vgl. OLG Karlsruhe in OLGSt, § 53 ZDG Nr. 2 S. 7 f, OLG Düsseldorf NJW 1985, 2429; BayObLG StV 1983, 369; OLG Saarbrücken NJW 1969, 1782; LG Duisburg NJW 1985, 814; LG Lübeck aaO). Daher wird die Anerkennung einer solchen Gewissensentscheidung nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen (so ausdrücklich BayObLG StV 1983, 370; OLG Nürnberg NStZ 1983, 33) in Betracht zu ziehen sein, die dann auch besonders zu begründen sind.
Diesem Erfordernis wird das angefochtene Urteil ebenfalls nicht gerecht. Nach den Feststellungen des Landgerichts zum Lebenslauf des Angeklagten legt es zur Begründung der Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung des Angeklagten im wesentlichen dar, dieser habe in der Vergangenheit in erheblichem Maße berufliche Nachteile und soziale Abgrenzung in Kauf genommen und sei durch seine nach den Gesetzen der DDR illegale Flucht nach Berlin das Risiko eingegangen, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Zuchthausstrafe von zehn Jahren verurteilt zu werden. Seine pazifistische Grundeinstellung sei mit der Wiedervereinigung nicht weggefallen, vielmehr hätten sich die aus der DDR-Zeit herrührenden Einstellungen seit seiner Flucht nicht geändert, sondern eher verstärkt.
Soweit das Landgericht darauf abstellt, dem Angeklagten habe bei Scheitern seiner Flucht eine Zuchthausstrafe von zehn Jahren gedroht, ist dies schon deshalb unzutreffend, weil § 213 StGB/DDR für den ungesetzlichen Grenzübertritt grundsätzlich lediglich eine Höchststrafe von zwei Jahren vorsah; selbst für schwere Fälle reichte der Strafrahmen nur bis zu acht Jahren. Im übrigen lagen die wegen Republikflucht nach der gängigen Spruchpraxis der Gerichte der DDR verhängten Strafen zumeist deutlich unter dieser Höchststrafe. Zu vom Angeklagten erlittenen beruflichen Nachteilen und sozialen Abgrenzungen enthält das angefochtene Urteil keinerlei Feststellungen. Sie ergeben sich auch nicht aus den äußerst knappen tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils, auf die die Strafkammer wegen der auf das Strafmaß beschränkten Berufung Bezug nimmt. An der Ernsthaftigkeit der vom Angeklagten getroffenen Gewissensentscheidung ergeben sich nach den oben dargelegten Grundsätzen insbesondere Zweifel, weil dessen Ablehnung des Wehrdienstes, aus der sich seine Ablehnung des Zivildienstes ergibt, unter den ganz anders gearteten politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen der ehemaligen DDR erwuchs, also durch das Leben in einem diktatorischen Unrechtsstaat geprägt war, nach dessen Gesetzen auf die Gewissensentscheidung eines Kriegsdienstverweigerers keine Rücksicht genommen wurde. Das angefochtene Urteil enthält jedoch keinerlei Begründung dafür, wieso sich die vom Angeklagten in der DDR gewonnene Einstellung nach seiner Flucht nicht nur nicht geändert, sondern womöglich sogar verstärkt hat, obwohl er nunmehr in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat lebt, dessen Gesetze zum Wehr- und Zivildienst dem verfassungsrechtlichen Grundrecht der Gewissensfreiheit entsprechen.
3.
Das angefochtene Urteil ist ferner deshalb rechtsfehlerhaft, weil es keinerlei Ausführungen zur Begründung der Höhe der Geldstrafe enthält. Bei Anwendung des § 47 StGB ist im Rahmen der Strafzumessung nach einem dreistufigen Prüfungsschema zu verfahren, wobei zunächst festzustellen ist, ob lediglich eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten in Betracht kommt, danach auszuschließen ist, daß die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich ist und zuletzt im Wege der “Feinabstimmung”, die Höhe der Geld- bzw. Freiheitsstrafe nach den allgemeinen Strafzumessungsgrundsätzen zu bemessen ist (vgl. Hirsch aaO, § 47 Rdnr. 35). Das Landgericht stellt lediglich fest, daß in Abwägung aller Umstände eine Freiheitsstrafe als unangemessen und unverhältnismäßig zu erachten sei und daher eine Geldstrafe verhängt werden müsse. Danach ist nicht auszuschließen, daß es die Schuldangemessenheit der konkret in erster Instanz verhängten Geldstrafe überhaupt nicht überprüft hat. Auch aus diesem Grunde konnte das Urteil keinen Bestand haben.
4.
Der Senat hebt daher das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache nach § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Es ist nicht von vornherein auszuschließen, daß das Landgericht in der neuen Berufungsverhandlung zu Feststellungen gelangt, mit denen die verhängte Geldstrafe rechtsfehlerfrei begründet werden kann.
4. Strafsenat des Kammergerichts Berlin, Vorsitzender Richter am Kammergericht Dr. Endel als Vorsitzender, Richter am Amtsgericht Libera und Sprotte als beisitzende Richter.
Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.