Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von drei Monaten und in die Kosten des Verfahrens verurteilt. Die Vollstreckung wird zur Bewährung ausgesetzt.

Volltext

Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)

Aufgrund der eigenen Einlassungen des Angeklagten steht fest, daß er als anerkannter Kriegsdienstverweigerer der Einberufung zum Zivildienst mit Bescheid vom 14.07.1992 keine Folge geleistet und bis dato die Leistung des Zivildienstes verweigert hat.

Entscheidungsgründe

Die vom Angeklagten vorgebrachten politischen und moralischen Gründe vermögen sein Verhalten weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen.

Sie können jedoch bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden.

Daher erachtete das Gericht eine Freiheitsstrafe in Höhe von nur drei Monaten als tat- und schuldangemessen. Deren Vollstreckung konnte gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.

Amtsgericht Hanau, Richter am Amtsgericht Hoos als Strafrichter.

Kein Verteidiger.