Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Dienstpflichtverweigerung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten kostenpflichtig verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Volltext
Bewährungsbeschluß
1) Die Bewährungszeit dauert zwei Jahre.
2) Ihm wird aufgegeben, innerhalb der Bewährungszeit in seiner Freizeit bei einer caritativen Einrichtung seiner Wahl unentgeltlich mitzuarbeiten, und zwar auf die Dauer eines halben Jahres; eine solche Einrichtung kann namentlich im Bereich von freier Jugendarbeit, Umweltschutz, Alten-, Behinderten- oder Kinderpflege oder Krankenpflege sein.
Er hat diese Tätigkeit alsbald aufzunehmen und dem Gericht nachzuweisen.
3) Ihm wird weiter aufgegeben, sich straffrei zu führen.
Zum Sachverhalt
Der am 24.11.1972 in Dortmund geboren Angeklagte durchlief die Grundschule und dann die Gesamtschule, die er mit dem Abitur beendete. Anschließend begann er an der Universität Koblenz ein Informatikstudium, zur Zeit befindet er sich im 3. Semester. Von seinen Eltern erhält er monatlich 1.000 DM zur Verfügung gestellt.
Strafrechtlich ist der Angeklagte nicht in Erscheinung getreten.
Der Angeklagte arbeitet in der Friedensbewegung mit; während des Golf-Krieges organisierte er wöchentliche Friedensdemonstrationen. Darüber hinaus ist er in der DFG-VK aktiv. Seit Aufnahme seines Studiums in Koblenz arbeitet er im Arbeitskreis “Antifaschismus” der Universität und wurde im Sommer d.J. als “Antifa-Referent” in den AStA gewählt.
Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Für die Zeit vom 04.01.1993 bis zum 31.03.1994 wurde er zur Ableistung des Zivildienstes zu der Dienststelle “Altenwohn- und Pflegeheim Haus Waldfrieden” in Hagen einberufen .
Der Angeklagte, der zunächst vorgehabt hatte, Zivildienst zu leisten, war nach seiner Einlassung inzwischen zu der Überzeugung gelangt, daß auch die Ableistung von Zivildienst seinem Gewissen widerspräche. Er teilte dies den zuständigen Stellen mit und trat seinen Dienst nicht an.
Der Angeklagte hat vor Gericht erklärt, er sei “Totaldienstverweigerer”. Er werde auch den Zivildienst keinesfalls antreten, auch nicht in Zukunft. Aufgrund gründlicher Beschäftigung mit den Zusammenhängen zwischen Wehr- und Zivildienst sei ihm klargeworden, daß der Zivildienst rechtlich und tatsächlich in die Planung eines “Verteidigungsfalles” einbezogen werde. Bei dem Zivildienst handele es sich praktisch um den “zivilen Teil” der Kriegsorganisation, d.h. um die Erfüllung der notwendigen Aufgaben an der “Heimatfront”, ohne welche die Führung des bewaffneten Teils der Auseinandersetzung gar nicht möglich sei. Wenn auch sein Einsatz in einem Altenpflegeheim nicht vordergründig als kriegsrelevant zu erkennen sei, so ändere dies nichts daran, daß er als Zivildienstleistender grundsätzlich staatlich erfaßt sei, in ein Hierarchieverhältnis einbezogen werde und grundsätzlich für solche Aufgaben herangezogen werde, die als wichtig und relevant für den Einzelfall angesehen würden; nämlich die Versorgung der Zivilbevölkerung im Innern, damit die Soldaten draußen den Rücken frei hätten, zu kämpfen.
Da sein, des Angeklagten, Gewissen es ihm absolut verbiete, in irgendeiner Form sich in einer Organisation einspannen zu lassen, die letztendlich auf das Täten von Menschen hinziele, und er aus den vorstehend genannten Gründen den Zivildienst als die “zivile Entsprechung” des Wehrdienstes ansehen müsse, verbiete ihm sein Gewissen auch die Ableistung des Zivildienstes. Er sei bereit, für diese seine Gewissensentscheidung schlimmstenfalls die Inhaftierung in Kauf zu nehmen. Allerdings sehe er dieses Problem keinesfalls nur als Frage einer individuellen Gewissensentscheidung, sondern drüber hinaus auch als allgemeines politisches Anliegen, sein Verhalten mithin auch als politische Demonstration.
Der Angeklagte hat seine Analyse in einer ausführlichen “Prozeßerklärung” vor Gericht vorgelesen, die er schriftlich niedergelegt und den Prozeßbeteiligten ausgehändigt hat.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 1 des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (ZDG) ist der Angeklagte als anerkannter Kriegsdienstverweigerer verpflichtet, Zivildienst zu leisten.
Gemäß § 53 ZDG macht sich strafbar, wer eigenmächtig sich der Verpflichtung zum Zivildienst entzieht. Nach dieser Vorschrift hat sich der Angeklagte strafbar gemacht.
Zunächst ist festzustellen, daß der Angeklagte die fragliche Strafnorm tatbestandsmäßig erfüllt hat, indem er den Zivildienst nicht angetreten und erklärt hat, ihn auf Dauer zu verweigern.
Dem Angeklagten stehen für dieses Verhalten Rechtfertigungsgründe nicht zur Seite.
Ein solcher Rechtfertigungsgrund könnte seine Gewissensentscheidung sein.
Das Gericht geht davon aus, daß der Angeklagte hier aufgrund einer echten Gewissensentscheidung, d. h. einer moralisch und ethischen Abwägung, orientiert an den Kriterien von Gut und Böse, handelt. In seiner ausführlichen schriftlichen Analyse hat er die Gründe seiner Überzeugung mit einer Ernsthaftigkeit vorgetragen, die belegt, daß er die von ihm geglaubten Zusammenhänge gründlich und mit aller Ernsthaftigkeit reflektiert hat. Hierfür spricht auch seine Einbindung in die Friedensbewegung und die antifaschistische Bewegung. Wenn auch deutlich wird, daß der Angeklagte darüber hinaus mit seiner Haltung politische Ziele verfolgt, so ist doch klar, daß die Grundlage dieser politischen Ziele eben in dieser ernsthaften Gewissensentscheidung liegt. Diese sozusagen “säkulare” Gewissensentscheidung, die sich auf politische Überzeugungen stützt, ist ebenso achtenswert wie die entsprechenden, auf religiöse Überzeugungen gegründeten Entscheidungen, etwa von Zeugen Jehovas.
Diese Gewissensentscheidung gibt ihm jedoch nicht das Recht, den Zivildienst zu verweigern.
Das Grundrecht der Gewissensfreiheit gemäß Artikel 4 Absatz 1 GG wird im Bereich des Wehrdienstes bereits auf grundrechtlicher Ebene in Art. 4 Abs. 3 GG insoweit eingeschränkt, als nur der Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigert werden kann. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit berechtigt nicht zur Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes (BVerfGE NJW 1968, 979 ff; ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
Damit steht fest, daß die Gewissensentscheidung des Angeklagten auch gegen den Ersatzdienst ihm keinen Rechtfertigungsgrund zur Seite stellt. Andere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.
Bei der Frage, ob der Angeklagte schuldhaft handelte, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß grundsätzlich diese Gewissensentscheidung auch die Schuld nicht ausschließt (BVerfGE, a.a.O.).
Allerdings ist es denkbar, daß die Gewissensentscheidung von einer solchen übermächtigen Stärke ist, daß der einzelne Betroffene hierdurch derart in die Enge getrieben und unter Druck gesetzt wird, daß ihm schlechthin keine Alternative mehr bleibt, als die Verweigerung oder die Inhaftierung. Das könnte im Einzelfall zu einer Schuldausschließung gemäß § 20 StGB führen.
Eine solche praktisch unentrinnbare psychische Zwangslage ist aber für den Angeklagten eindeutig nicht gegeben.
Dem Angeklagten stand nämlich die Möglichkeit frei, gemäß § 15a ZDG durch die Begründung eines freien Arbeitsverhältnisses in einer caritativen Einrichtung sich auch von der Zivildienstpflicht zu befreien, allerdings um ein Jahr länger als die Dauer des Zivildienst.
Die Möglichkeit des § 15a ZDG lehnt der Angeklagte ab, weil er hierin eine Norm sieht, die eine ehrenhafte Gewissensentscheidung bestraft, im übrigen auch meint, daß diese Norm zum allgemeinen, von ihm abgelehnten System gehöre.
Soweit der Angeklagte argumentiert, § 15a ZDG stütze “das System”, folgerichtig müsse er auch diese Möglichkeit ablehnen, so ist dies nicht nachvollziehbar . § 15a ZDG mag das System von Wehr- und Ersatzdienst allerdings insoweit stützen, als es durch den verlängerten Dienst versucht, möglichst viele Leute von diesem Weg abzuhalten. Diejenigen, die sich jedoch entscheiden, in ein solches freies Arbeitsverhältnis einzutreten, “stützen” das “System” aber gerade nicht mehr, da sie der Erfassung und Überwachung sowie Organisation von Wehr- und Zivildienstbehörden ja gerade entzogen sind. Sollten sich sehr viele junge Leute für diesen Weg entscheiden, so könnte das von dem Angeklagten angegriffene System dadurch tatsächlich ins Schwanken geraten .
Soweit der Angeklagte hierin eine “Bestrafung” ehrbarer Gewissensentscheidungen sieht, kann dies ihn auch nicht entlasten. Zwar mag die längere Dienstzeit auf ihn im Endeffekt wie ein Übel, also eine Art Bestrafung, wirken; jedenfalls erscheint diese gesetzgeberische Entscheidung aber für einen aus Gewissensgründen sich ansonsten Verweigernden zumutbar, um in dem Dilemma zwischen seinem Gewissen und den öffentlich-rechtlichen Pflichten einen Ausweg zu finden.
Das Gericht sieht in § 15a ZDG eine zwar beschwerliche, aber noch zumutbare Möglichkeit für den Angeklagten, seinem individuellen Gewissen Genüge zu tun und vom abgelehnten Wehr- bzw. Ersatzdienst befreit zu werden.
Der Grund, warum der Angeklagte diese Möglichkeit tatsächlich ablehnt, liegt nach der Überzeugung des Gerichts auch gar nicht in seiner Gewissensentscheidung, sondern in seinem Willen, eine politische Aktion durchzuziehen. Es liegt auf der Hand, daß ein unbescholtener junger Mann, der für sein Gewissen verurteilt und möglicherweise inhaftiert wird, eine größere öffentliche Wirkung hat als ein anderer, der den beschwerlichen Weg des § 15a ZDG geht und gemeinnützige Arbeit über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr länger als der Dauer des Zivildienstes ableistet. Die Verfolgung politischer Ziele kann selbstverständlich nicht die Verletzung einer Strafrechtsnorm entschuldigen.
Aus den genannten Gründen kann dem Angeklagten auch keine notstandsähnliche Situation, die sein Verhalten entschuldigen könnte, zugebilligt werden.
Schließlich befand sich der Angeklagte auch nicht, wie der Verteidiger vorgebracht hat, in einem womöglich entschuldigenden Verbotsirrtum; dem Angeklagten, der selbst sagt, daß er seine Inhaftierung in Kauf nehmen wollte, ist die Rechtslage vollkommen klar.
Der Angeklagte hat somit den Straftatbestand des § 53 ZDG erfüllt.
Bei der Frage, wie der Angeklagte zur Verantwortung gezogen werden muß, hat das Gericht zunächst die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte nach allgemeinem Strafrecht zu beurteilen ist. Der Angeklagte, der zu Beginn seiner Straftat 20 Jahre und 2 Monate alt war, zeigt keine erkennbaren Reiferückstände. Sein Verhalten kann auch nicht als jugendtypisch gewertet werden, da es Ausdruck einer durchaus reflektierten politischen Überzeugung ist, der sehr wohl auch eindeutig Erwachsene anhängen.
Bei der Frage der Strafzumessung hat das Gericht abzuwägen zwischen der Bedeutung der Tat für die Rechtsordnung einerseits und andererseits der Stärke des Gewissensdrucks und der dadurch für den Angeklagten geschaffenen Zwangslage. Hierbei ist das sogenannte “Wohlwollensgebot” zu berücksichtigen, das gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) Gewissenstätern zugute zu halten ist, und zwar als Folge des hohen Ranges der Gewissensfreiheit in unserer Rechtsordnung.
Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, daß eine solche ernsthafte Gewissensentscheidung vorliegt; allerdings ist deutlich nochmals darauf hinzuweisen, daß sein Entschluß, auch den Ausweg des § 15a ZDG gänzlich abzulehnen und insoweit lieber den Weg des “Märtyrers” zu gehen, eben nicht mehr Ausfluß seines Gewissenskonflikts ist, sondern nur Wunsch nach politischer Demonstration. Der Angeklagte will “mit dem Kopf durch die Wand” eine gesetzliche Verpflichtung für sich ignorieren, die alle anderen Mitglieder dieser Gemeinschaft, zu der der Angeklagte im Guten wie im Bösen auch selber gehört, trifft.
Dem steht gegenüber, daß bisher die Mehrheit eben dieser staatlichen Gemeinschaft mit Verfassungsrang sich für die Organisation des Verteidigungsfalles auch mit militärischen Mitteln und für die allgemeine Wehr- bzw. Ersatzdienstpflicht entschieden hat. Hierzu gehört auch die Frage der Gleichbehandlung aller Bürger, d.h. der Wehrgerechtigkeit. Wenngleich die Wehrgerechtigkeit in der Praxis auch möglicherweise durch Fehlentwicklungen zu wünschen übrig läßt, so kann doch keine Rede davon sein, daß die praktisch nicht mehr bestehe.
Der Angeklagte, der in dieser Situation jedwedes Bemühen vermissen läßt, einen legalen und akzeptierbaren Ausweg im Sinne der bestehenden Rechtsordnung zu finden, hat dadurch eine Schuld auf sich geladen, die sich nicht im absolut unteren Bereich möglicher Strafbarkeit bewegt. Das Gericht ist der Überzeugung, daß es auf das Verhalten des Angeklagten nicht nur mit einer Geldstrafe reagieren kann, sondern daß zur Verteidigung der Rechtsordnung die Verhängung einer Freiheitsstrafe unabdingbar geboten ist. Es wird dem Ausmaß der begangenen Rechtsgutverletzung nicht gerecht, wenn der Angeklagte sich von den Pflichten, die andere mit ihrer Arbeit, ihrer Zeit und ihrem Einsatz leisten, durch eine Geldstrafe praktisch “herauskaufen” könnte. Das hierin enthalten generalpräventive Argument scheint auch unter Berücksichtigung des sogenannten “Wohlwollensgebotes” gerechtfertigt, da hier, wie ausgeführt, es ja über die Gewissensentscheidung hinaus um politische Aktionen durch Gesetzesverletzungen geht.
Bei der Bemessung der Höhe der zu verhängenden Freiheitsstrafe war allerdings das Wohlwollensgebot zu beachten; unter Berücksichtigung aller vorstehend genannter Aspekte hielt das Gericht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für schuldangemessen, erforderlich, aber auch ausreichend. Die besonderen Überlegungen des § 47 StGB haben hier, da die Strafe nicht unter sechs Monaten liegt, keinen Platz.
Diese Strafe hat das Gericht zur Bewährung ausgesetzt.
Bei dem Angeklagten, der bislang unvorbestraft ist und sich in einer gesicherten sozialen Position befindet, ist davon auszugehen, daß er in Zukunft keine Straftaten begehen wird.
Der Umstand, daß er mit Sicherheit bei einer neuen Einberufung durch das Zivildienstamt die Aufnahme des Ersatzdienstes wieder ablehnen wird, kann nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung nicht zu einer Versagung der günstigen Zukunftsprognose führen. Sofern der Angeklagte aufgrund der gleichen Gewissensentscheidung auch in Zukunft den Ersatzdienst verweigern wird, würde eine neuerliche Bestrafung auf eine unzulässige Doppelbestrafung hinauslaufen (BVerfG, NJW 69, 982 f; Bringewat, MDR 1985, Seite 93; OLG Hamm 1 Ss 760/82).
Das Gericht hat dem Angeklagten im Rahmen einer Bewährungsauflage aufgegeben, auf die Dauer eines halben Jahres bei einer von ihm zu wählenden gemeinnützigen Einrichtung in seiner Freizeit zu arbeiten; dies erscheint als praktische “Genugtuung” angesichts der begangenen Rechtsverletzung angemessen, sinnvoll und zumutbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
Amtsgericht Dortmund – Jugendschöffengericht –, Richterin am Amtsgericht Vieten-Groß als Vorsitzende.
Verteidiger: RA Stephan Urbach, Hubertstraße 292, 45 307 Essen, Tel. 0201 / 55 90 36, Fax 0201 / 55 90 38.