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674
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LG Bielefeld
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11.05.1999 |
Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft werden verworfen. Der Angeklagte und die Staatskasse tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel, einschließlich ihrer notwendigen Auslagen.
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607
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LG Halle-Saalkreis
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26.05.1998 |
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 13.10. 1997 im Strafausspruch aufgehoben. Der Angeklagte wird zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte trägt die Verfahrenskosten einschließlich der notwendigen Auslagen, die jeweils in beiden Instanzen entstanden sind.
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603
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AG Gütersloh
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16.04.1998 |
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Er trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
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602
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LG Bielefeld
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01.04.1998 |
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, daß die Vollstreckung der sechsmonatigen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Jedoch wird die Berufungsgebühr um ein Drittel ermäßigt. Die Landeskasse hat dem Angeklagten ein Drittel der ihm in der Berufungsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu erst...
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601
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AG Dresden
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27.03.1998 |
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.
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537
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AG Göttingen
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21.04.1997 |
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Er trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
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533
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AG Oldenburg
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20.03.1997 |
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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529
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LG Detmold
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12.02.1997 |
Die Berufung wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte, unter Freispruch im übrigen, wegen Gehorsamsverweigerung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte hat die Kosten beider Instanzen zu tragen, soweit er verurteilt worden ist. Soweit er freigesprochen ist, werden die Ko...
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515
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AG Detmold
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15.11.1996 |
Der Angeklagte wird wegen eigenmächtigen Fernbleibens von der Truppe und in Tatmehrheit dazu wegen Gehorsamsverweigerung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen.
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489
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LG Tübingen
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13.05.1996 |
Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Münsingen vom 30. Oktober 1995 werden verworfen. Der Urteilstenor wird dahin berichtigt, daß es statt “Gesamtfreiheitsstrafe” “Freiheitsstrafe” heißt. Die Berufungsführer tragen auch die Kosten ihrer Rechtsmittel.
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