Leitsatz

Der Angeklagte wird unter Einbeziehung des Urteils des Kreisgerichts Brandenburg vom 03.02.1993 (4 Ds 486/92, 20 Js 466/92) wegen Fahnenflucht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten und wegen fortgesetzter Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafen wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen hat der Angeklagte zu tragen.

Volltext

Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)

I.

Der Angeklagte ist in Hörstein geboren und aufgewachsen. Er hat die Hauptschule bis zur 9. Klasse besucht und anschließend den Beruf des Elektroinstallateurs erlernt. In diesem Beruf ist er seit dem 04.08.1993 auch wieder tätig mit einem monatlichen Nettoverdienst von derzeit ca. 2000,00 DM. Er ist ledig und ohne Unterhaltsverpflichtungen.

Bisher ist er einmal bestraft worden, und zwar durch Urteil des Kreisgerichts Brandenburg vom 03.02. 1993 (4 Ds 486/92, 20 Js 466/92) wegen eigenmächtiger Abwesenheit von der Truppe und fortgesetzter Befehlsverweigerung zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,00 DM. Das Urteil ist seit dem 11.02.1993 rechtskräftig. Die Strafe ist noch nicht vollständig bezahlt. Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:

1. Der Angeklagte hatte seinen Dienst nicht, wie befohlen, am 01.07. 1992 angetreten, sondern war seiner Einheit, dem 4./Panzerbataillon 423 in Brück erst am 04.09.1992 zugeführt worden, nachdem ihn eine Feldjägerstreife festgenommen hatte.

2. und 3. Am 05. und 21.09.1992 hatte er sich jeweils geweigert, die Uniform anzuziehen.

Aus dem Urteil ergeben sich nicht die Einzelstrafen.

II.

Im Jahre 1986 wurde der Angeklagte, der zu dieser Zeit noch in Hörstein wohnte und arbeitete, mit 2 gemustert, jedoch zunächst nicht zur Bundeswehr eingezogen. 1988 wurde er arbeitslos und verdingte sich als Zeitarbeiter. 1989 beschloß er, nach Berlin umzuziehen, wo er eine Arbeitsstelle gefunden hatte, in der er in seinem erlernten Beruf das machen konnte, was seinem Können und seiner Neigung entsprach. Nachdem er seinen ersten Wohnsitz in Berlin angemeldet hatte, war er zunächst für die Bundeswehr unerreichbar. Dies änderte sich ab dem 03.10.1990, so daß er bereits mit Bescheid vom 05.10.1990 des – für ihn unzuständigen – westdeutschen Kreiswehrersatzamtes zum 02.04.1991 zur Ableistung des Wehrdienstes einberufen wurde. Ohne daß der Angeklagte darauf reagierte, wurde der Formfehler offensichtlich bemerkt. Unter dem 13.12.1990 wurde der Angeklagte, ohne daß ihm ein Termin zur Einberufung genannt wurde, durch das neu gegründete Kreiswehrersatzamt Berlin angehört. Mit Bescheid vom 16.05.1991 wurde er zum 01.07.1991 einberufen. Hiergegen wandte sich sein damaliger Arbeitgeber mit einem Antrag auf Unabkömmlichkeit. Parallel dazu legte der Angeklagte gegen den Einberufungsbescheid Widerspruch ein, der später zurückgewiesen wurde. Mit Bescheid vom 27.06.1991 wurde der Einberufungsbescheid außer Vollzug gesetzt wegen des Antrags auf Unabkömmlichkeit, dem später stattgegeben wurde. Obgleich er zu diesem Zeitpunkt grundsätzliche Bedenken gegen die Ableistung des Wehrdienstes nicht hatte, sondern den Wehrdienst nur deshalb nicht leisten wollte, weil er inzwischen eine gut bezahlte Stellung gefunden hatte, die auch seinen Neigungen entsprach, stellte der Angeklagte einen Antrag auf Anerkennung als Wehrdienstverweigerer, der mit Bescheid vom 14.04.1992 abgelehnt wurde.

Mit Bescheid vom 01.06.1992 wurde der Angeklagte, der schon vorher darauf hingewiesen worden war, daß er ganz kurzfristig eingezogen werden könnte, schließlich zum 01.07.1992 zum bereits erwähnten 4./Panzerbataillon 423 in Brück im Kreis Belzig zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen. Diesen Befehl befolgte er, wie erwähnt, nicht. Er ging weiter arbeiten und ließ auch ein Telegramm vom 3.7. und ein Schreiben vom gleichen Tage unbeachtet, bis er am 4.9. von den Feldjägern festgenommen und nach Brück gebracht wurde.

1. Bis zum 09.10.1992 verbüßte er bei der Bundeswehr Arrest. Vom 9. bis zum 11.10. war er zu Hause (Wochenende). Am Abend des 11.10. erschien er, wie befohlen, zum Dienst. Am 13.10. hatte er einen Termin beim Truppendienstgericht in Potsdam, weil er sich gegen die Anordnung des Arrestes beschwert hatte. Dabei war ihm von vornherein klar, daß der Arrest wegen seines vorangegangenen Verhaltens zu Recht angeordnet worden war. Ab dem 16.10.1992 blieb er seinem Dienst wieder fern. Er war nun entschlossen, sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd zu entziehen. Er wurde zwar am 31.10., einem Samstag, festgenommen, jedoch sofort wieder entlassen, weil zu diesem Zeitpunkt niemand da war, der eine Entscheidung über seine Verwendung hätte treffen können. Er wurde angewiesen, am folgenden Montag pünktlich den Dienst anzutreten. Statt dessen rief der Angeklagte am 2.11. nur an und blieb im übrigen dem Dienst weiter fern, bis er am 11.01.1993 erneut festgenommen wurde.

2. Obwohl er von der Grundausbildung so gut wie nichts mitbekommen hatte, war er ab Ende 1992 dem 9./Nachschubbataillon 801 in Damsdorf unterstellt. Hier blieb er vom 12. bis zum 18.01.1993. Danach hatte er bis zum 08.02.1993 drei Wochen Urlaub. Im Anschluß daran (an das Urteil des KG Brandenburg; Red.) blieb er wieder zu Hause, bis er am 01.03. 1993 erneut festgenommen wurde.

Vom 2. bis zum 26.3. verbüßte er Arrest. Sofort danach setzte er sich wieder ab, bis er am 21.07.1993 festgenommen wurde. Am 22.7. wurde er zur Staatsanwaltschaft nach Potsdam gebracht, um den Erlaß eines Haftbefehls prüfen zu lassen. Nach seiner Entlassung dort setzte er sich wieder ab, nun bis zum vorläufigen Ende seiner Dienstzeit, dem 24.01. 1994.

Diese Feststellungen beruhen neben der geständigen Einlassung des Angeklagten auf dem oben erwähnten Verfahren 4 Ds 486/92 KG Brandenburg, dessen Urteil und Anklageschrift verlesen worden sind.

III.

Der Angeklagte hat sich eingelassen, er habe zunächst gar nichts gegen die Bundeswehr gehabt; hätte man ihn nach Abschluß seiner Lehre eingezogen, so hätte er seinen Dienst sicherlich weisungsgemäß versehen; 1991 sei er immerhin schon 25 Jahre alt gewesen und habe einen guten Job gehabt, so daß er nicht eingesehen habe, weshalb er letzteren habe aufgeben und sich als niedrigster Befehlsempfänger habe behandeln lassen sollen; deshalb habe er eigentlich von Anfang an vorgehabt, sich dem Wehrdienst auf Dauer zu entziehen; eigentlich habe er ja auch ganz gute Erfolge erzielt; man sei in Brück und später in Damsdorf richtig ratlos gewesen, wie man ihn habe behandeln sollen; sogar ein Pfarrer und Sozialarbeiter hätten sich um ihn bemüht; da man Gewissenskonflikte vermutet habe, habe man ihm angeboten, als Beifahrer zu fungieren.

Entscheidungsgründe

IV.

Danach steht fest, daß sich der Angeklagte in der Zeit vom 16.10. 1992 bis zum 11.01.1993 der Fahnenflucht gemäß § 16 WStG und ab dem 08.02.1993 der fortgesetzten Fahnenflucht strafbar gemacht hat. Von fortgesetzter Handlung erst ab dem 8.2. ist das Gericht ausgegangen, weil der Verurteilung vom 03.02. 1993 eine Zäsurwirkung zukommt. Denn nachdem der Angeklagte hier Termin hatte, mußte er sich entscheiden, ob er sein Verhalten in gleicher Weise fortsetzen wollte oder nicht.

Der Angeklagte mußte bestraft werden, wobei der Strafzweck hinsichtlich beider Straftaten nur mit jeweils einer Freiheitsstrafe erreicht werden konnte. Hinsichtlich der Fahnenflucht vom 16.10.1992 bis zum 11.01.1993 entspricht diese mit 5 Monaten dem Schuld- und Tatvorwurf, hinsichtlich der fortgesetzten Fahnenflucht ab dem 08.02.1993 bis zum 24.01.1994 mit 9 Monaten. Gemäß §§ 53, 55 StGB war aus der ersten und der Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,00 DM aus dem Urteil des Kreisgerichts Brandenburg vom 03.02.1993 eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, die mit 6 Monaten schuld- und tatangemessen erschien. Insgesamt mildernd hat das Gericht bei der Bemessung der Strafen berücksichtigt, daß der Angeklagte sich auf anderem Gebiet bisher nicht strafbar gemacht hat und auch nicht zu erwarten ist, daß dies demnächst geschieht. Strafmildernd war auch zu berücksichtigen, daß er sein Fehlverhalten, das er möglicherweise aber gar nicht als solches hat einräumen wollen, unumwunden, fast naiv, eingeräumt hat. Alle angegebenen Daten hat er selbst mitteilen können.

Strafschärfend war die Hartnäckigkeit des Rechtsbruchs zu berücksichtigen, für die der Angeklagte bis auf die wirtschaftlichen Gesichtspunkte keine plausible Begründung hat abgeben können. Es versteht sich von selbst, daß diese zwar menschlich nachvollziehbar, insgesamt aber nicht akzeptierbar sind, weil sie jeden Wehrdienstleistenden treffen. Zudem war er als 25jähriger, später 26jähriger sicherlich noch nicht so alt, um nicht von einem jüngeren Befehle entgegennehmen zu können, eine Situation im übrigen, in der er sich im Wirtschaftsleben auch als weit älterer ständig befinden wird. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß der Angeklagte mit seinem Verhalten die Moral der Truppe nachteilig beeinflußt hat.

In der Erwartung, daß er sich nunmehr bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und sich künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges straffrei führen wird, hat das Gericht die Vollstreckung dieser beiden Strafen gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt.

V.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 465, 464 Abs. 2 StPO.

Amtsgericht Brandenburg, Richterin am Amtsgericht Richardt als Vorsitzende.

Kein Verteidiger.