Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen eigenmächtigen Fernbleibens von der Truppe sowie fortgesetzter Befehlsverweigerung zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen à 20,00 DM verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen Auslagen trägt der Angeklagte.
Volltext
Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)
Zur Begründung des Urteils wird auf die zugelassene Anklage der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 20. 11.1992 (Bl. 12 ff. d.A.) verwiesen. Die darin erhobenen Strafvorwürfe sind in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten bezüglich der Richtigkeit des Sachverhaltes geständig eingeräumt worden.
Entscheidungsgründe
Er hat sich daher des eigenmächtigen Fernbleibens von der Truppe sowie der fortgesetzten Befehlsverweigerung strafbar gemacht (§§ 15 Abs. 1, 20 Abs. 1 WStG, 52, 53 StGB).
Als Rechtsfolge für diese Vergehen war auf eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen à 20,00 DM zu erkennen.
Hierbei hat das Gericht neben den sonstigen Strafzumessungskriterien maßgebend berücksichtigt, daß sich der Angeklagte ausweislich seiner Einlassung aus Gewissensgründen außerstande gesehen hat, wie von ihm verlangt, den Wehrdienst abzuleisten, und es sich bei ihm im übrigen um einen unbescholtenen Bürger handelt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.
Amtsgericht – Kreisgericht – Brandenburg, Richter am Landgericht Fröml als Strafrichter.
Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.
Anklageschrift
Der Bundeswehrangehörige E. wird angeklagt, durch 3 selbständige Taten jeweils in Brück
1. in der Zeit vom 1.7.92 bis zum 4. 9.92 eigenmächtig seiner Truppe ferngeblieben und vorsätzlich länger als drei volle Kalendertage abwesend gewesen zu sein,
2. am 5.9.92
3. und am 21.9.92 jeweils die Befolgung eines Befehls dadurch verweigert zu haben, daß er sich mit Wort gegen ihn auflehnte
und darauf beharrt zu haben, einen Befehl nicht zu befolgen, nachdem dieser wiederholt worden war.
Dem Angeschuldigten wird folgendes zur Last gelegt:
Der Angeschuldigte wurde zum 1.7. 92 zum Wehrdienst bei dem 4./Panzerbataillon 423 in Brück einberufen.
1. Er trat seinen Dienst nicht wie befohlen am 1.7.92 an, sondern wurde erst am 4.9.92 durch eine Feldjägerstreife in Berlin aufgegriffen und zugeführt.
2. Am 5.9.92 erteilte ihm sein Kompaniechef den Befehl, die Uniform anzuziehen und den Dienst als GUvD anzutreten. Der Angeschuldigte kam diesem Befehl trotz Wiederholung nicht nach und äußerte sich, daß er sich nicht als Soldat fühle und nicht bereit wäre, am Dienst teilzunehmen.
3. Nach Abbüßen des aufgrund der Befehlsverweigerung verhängten Disziplinararrestes kam er am 21.9.92 erneut dem Befehl, die Uniform anzuziehen und am Dienst teilzunehmen trotz Wiederholung nicht nach. Auf Befragung erklärte er, daß er die Ausführung dieses Befehles ablehne, da er es prinzipiell ablehne, als Soldat im Sinne des Wehrdienstgesetzes Dienst zu tun. Er erklärte wiederholt, daß er die erste Gelegenheit nutzen werde, um sich dem Wehrdienst auf Dauer zu entziehen.