Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Wehrdienstentziehung in Tatmehrheit mit Zivildienstentziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der Angeklagte ist ledig und er erhält Arbeitslosenhilfe in Höhe von 1.150 DM pro Monat. Er ist wegen eines Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz vorbestraft mit einer Geldstrafe.
Der Angeklagte unterlag aufgrund des Musterungsbescheides vom 2.3.1988 der Wehrpflicht. Durch Einberufungsbescheid vom 15.11.1991 wurde der Angeklagte gebeten, sich am 2.1.1992 bei einem Raketenartilleriebataillon 802 in Eggesin/Karpin zu melden. Der Angeklagte tat dies nicht. Er wurde daher durch die Feldjäger am 20.2.92 festgenommen und seiner Einheit zugeführt. Spätestens ab diesem Datum wußte der Angeklagte, daß er einberufen ist. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Einberufungsbescheid ihm wenn auch nur durch Niederlegung zugestellt worden war.
Am 25.2.1992 kehrte der Angeklagte von einem ihm zur Regelung persönlicher Angelegenheiten gewährten Kurzurlaub nicht zu seiner Einheit zurück und blieb bis zu seiner Entlassung aus der Bundeswehr am 6.12.1992 dem Zivildienst (sic!) fern.
Durch Umwandlungsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst wurde der Angeklagte zur Ableistung seines Wehrdienstes (sic!) zum 7.12.1992 zur Zivildienststelle Seniorenheim Gürtelstraße 33, in Berlin-Weißensee einberufen. Dieser Bescheid wurde ihm am 1.12.1992 durch Niederlegung beim Postamt zugestellt. Der Angeklagte kam dieser Einberufung nicht nach, weil er sich weigerte, auch den Ersatzdienst zu leisten.
Der Angeklagte ist glaubhaft geständig. Zu seiner Entschuldigung machte er in der Hauptverhandlung längere Ausführungen über seine Einstellung zu Wehrpflicht und dem Ersatzdienst und versuchte darzulegen, weshalb er diese Regelung für unbürokratisch halte (sic!) .
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte hat sich durch sein Verhalten der Wehrdienstentziehung gemäß § 16 Abs. 1 des StGB (sic!) und der Zivildienstentziehung gemäß § 53 Abs. 1 Zivildienstgesetz strafbar gemacht. Seinen Ausführungen zu den Beweggründen und seiner Meinung, daß er entschuldigt gehandelt habe, konnte sich das Gericht nicht anschließen. Vielmehr hielt das Gericht für beide Vergehen Einsatzstrafen von je 4 Monaten für erforderlich und bildete daraus eine schuld- und tatangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten. Eine Umwandlung dieser Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe kam nicht in Betracht. In Anbetracht der Einstellung des Angeklagten gegenüber demokratisch zustandegekommenen Gesetzen läßt sich vermuten, daß er auch künftig sich an Gesetze nicht halten werde, wenn sie ihm nicht passen. Deshalb mußte besonders eindrücklich ihm vor Augen geführt werden, daß sein Verhalten nicht gebilligt wird. Gleichwohl hat das Gericht diese Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, weil ein Hoffnungsschimmer besteht, daß der Angeklagte sich die drohende Verbüßung doch noch zur Warnung dienen lassen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Richter am Amtsgericht Weidner als Strafrichter.
Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.