Leitsatz

Der Angeklagte ist schuldig eines Vergehens der Dienstflucht und wird hierwegen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen , der Tagessatz zu 65,– DM, sowie zu den Kosten des Verfahrens verurteilt.

Volltext

Zum Sachverhalt

I. Der Angeklagte ist in Bosnien geboren, kam jedoch im Alter von einem Jahr mit seinen Eltern nach Deutschland und wuchs auch hier auf, er erwarb die deutsche Staatsangehörigkeit.

Er besuchte Grund- und Hauptschule und schloß diese mit dem qualifizierten Abschluß ab. In der Folgezeit absolvierte er eine Lehre als Einzelhandelskaufmann und arbeitet zur Zeit als Verkäufer. Er arbeitet auf Prämienbasis und verdient monatlich durchschnittlich 2.000,– DM.

Der Angeklagte ist ledig, hat eine eigene Wohnung und zahlt dafür monatlich 800,– DM Miete. Er gibt an, Schulden in Höhe von 350,– DM zu haben.

Der Angeklagte ist seit ca. acht Jahren Mitglied der Zeugen Jehovas (ebenso wie seine Eltern) und wurde im Jahre 1986 als Zeuge Jehovas getauft.

Ausweislich der Strafliste ist der Angeklagte strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.

II. Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer und als solcher verpflichtet, Zivildienst zu leisten. Mit Bescheid vom 01.12.1992 wurde er zur Dienstleistung vom 01.02. 1993 bis zum 30.04.1994 beim Krankenhaus München-Harlaching einberufen. Der Angeklagte ist dem Zivildienst unerlaubt bis jetzt ferngeblieben, um sich seiner Dienstpflicht gänzlich zu entziehen. Auch die Eingehung eines freien Arbeitsverhältnisses lehnte er schriftlich gegenüber dem Bundesamt für den Zivildienst ab.

III. Dieser Sachverhalt steht fest auf Grund der eigenen Angaben des Angeklagten, der voll geständig war, und den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Akten des Bundesamtes für den Zivildienst.

Der Angeklagte gibt an, daß ihm als aktiven und überzeugten Mitglied der Zeugen Jehovas nicht nur Wehrdienst und Zivildienst unmöglich seien, sondern daß er sich auch aus religiösen Gründen nicht in der Lage sehe, ein freies Arbeitsverhältnis gemäß § 15a ZDG einzugehen. Zur Begründung dafür gibt er an, daß das “freie Arbeitsverhältnis” gemäß § 15a ZDG eben nur ein “Ersatz” für Wehr- bzw. Zivildienst sei und er sich aus den genannten persönlichen Gründen auch nicht in der Lage sehe, irgendeine Art von “Ersatzdienst” zu leisten, da ein “Ersatz” eben immer in direktem Bezug zu dem “Ersetzten” stehe.

Entscheidungsgründe

Somit war der Angeklagte schuldig zu sprechen eines Vergehens der Dienstflucht gemäß § 53 Abs. 1 ZDG.

IV. Bei der Strafzumessung sprach zu Gunsten des Angeklagten, daß er geständig war, daß er strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist und – insbesondere – daß er die “Tat” aus “Gewissensgründen” begangen hat.

Beim Angeklagten handelt es sich nicht um einen Zivildienstverweigerer aus wirtschaftlichen Gründen, sondern er sieht sich – subjektiv – nicht in der Lage, die Ableistung von “Wehrdienst” in irgendeiner Form (und sei es auch als “Ersatz-/Ersatzdienst”) mit seinem Gewissen zu vereinbaren.

Nach der – durch das Gericht erfolgten – gründlichen Erforschung des Gewissens und der Persönlichkeit des Angeklagten ist das Gericht zu der Überzeugung gekommen, daß der Angeklagte die religiösen Überzeugungen der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas in vollem Umfang vertritt, so daß ihm, in Übereinstimmung mit der entsprechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Ableistung von Wehr- und Zivildienst aus Gewissensgründen unmöglich ist.

Die vom Angeklagten darüberhinaus verweigerte Ableistung des “Ersatzdienstes” nach § 15a ZDG mit der Begründung, daß er sich nicht in der Lage sehe, irgendeinen “Ersatzdienst” zu leisten, erscheint dementgegen dem Gericht reichlich “spitzfindig” und als subjektiver Schuldausschließungsgrund sicherlich nicht geeignet. Gleichwohl mußte dem Angeklagten die Ernsthaftigkeit dieser seiner subjektiven Überzeugung zugute gehalten werden, zumal der Angeklagte sich auch der strafrechtlichen Konsequenzen durchaus bewußt war und bereit war, diese in Kauf zu nehmen.

Im Rahmen der Strafzumessung kann und muß jedoch die Ernsthaftigkeit dieser seiner Überzeugung entsprechend berücksichtigt werden.

Nach alledem kommt das Gericht zur Überzeugung, daß die Verhängung einer Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten weder zur Einwirkung auf ihn geboten noch erforderlich ist, noch dies die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet.

Weder rechtfertigt das Festhalten an seiner Gewissensentscheidung die Verhängung einer erheblichen Freiheitsstrafe, noch ist durch eine anderslautende Entscheidung die Rechtsordnung “gefährdet”, noch scheint dies zur “Wahrung der Disziplin im Zivildienst” gemäß § 56 ZDG geboten.

Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, daß immer weniger Männer für immer kürzere Zeit zum Wehrdienst eingezogen werden, die entsprechende Auswahl völlig “zufällig” ist, die grundsätzlichen Gewissensgründe der Angehörigen der “Zeugen Jehovas” allgemein bekannt und anerkannt sind und ebenso bekannt und anerkannt ist, daß die Mitglieder der Zeugen Jehovas in ihrem persönlichen Einsatz für ihre Glaubensgemeinschaft einen ganz erheblichen Teil ihrer Freizeit – unentgeltlich – opfern, vermag das Gericht hier nicht zu erkennen, weshalb die Verhängung einer Geldstrafe die “Disziplin im Zivildienst” zu stören vermag.

Nach alledem war vielmehr, entsprechend dem Grundsatz, daß die Schuld des Täters Grundlage für die Zumessung der Strafe ist, und unter Berücksichtigung sämtlicher für den Angeklagten sprechenden Umstände – trotz des vom Gericht nicht verkannten und durchaus berücksichtigten Grundsatzes der Generalprävention – gemäß § 47 Abs. 2 StGB anstelle einer kurzfristigen Freiheitsstrafe, die hier nicht geboten erscheint, eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen tat- und schuldangemessen, zur Einwirkung auf den Angeklagten aber auch völlig ausreichend.

Entsprechend seinen derzeitigen Einkommensverhältnissen war die Höhe des Tagessatzes auf 65,– DM festzusetzen.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 StPO.

Amtsgericht Ebersberg, Richterin am Amtsgericht Felzmann-Gaibinger als Strafrichterin.

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