Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Der 25 Jahre alte Angeklagte hat nach Abschluß der 10. Klasse der POS den Beruf eines Karosseriebaufacharbeiters erlernt und ist heute bei einer Autofirma mit einem monatlichen Einkommen von rund 2.000,– DM beschäftigt. Er ist ledig und hat keine Kinder. Strafrechtlich ist er bisher nicht aufgefallen.
II. Der Angeklagte verweigerte zu DDR-Zeiten den Wehrdienst und hätte ab 1987 mit seiner Einberufung als Bausoldat rechnen müssen. Er gibt an, daß entsprechend den damaligen Verhältnissen diese Einberufung aus Schikane zu einem späteren, der eigenen beruflichen Entwicklung abträglichen Zeitpunkt, zu erfolgen pflegte.
Unter dem 19.4.1991 teilte das Kreiswehrersatzamt dem Angeklagten mit, daß beabsichtigt sei, ihn zum 1.7. 1991 zum Grundwehrdienst einzuberufen. Daraufhin beantragte der Arbeitgeber des Angeklagten unter dem 22.5. 1991, ihn wegen Unabkömmlichkeit in der Kfz-Werkstatt vom Wehrdienst zurückzustellen. Nach abschlägigem Bescheid beantragte der Angeklagte seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, dem durch Bescheid des Bundesamtes für Zivildienst vom 18.8.1992 stattgegeben wurde. Unter dem 18.9.1992 wurde dem Angeklagten die Heranziehung zum Zivildienst zum 1.3.1993 oder später angekündigt. In der Folgezeit stellte der Angeklagte unter dem 19.10.1992 einen Rückstellungsantrag, den er mit seiner Arbeitssituation – unterlegt mit einer entsprechenden Bescheinigung seines Arbeitgebers – begründete. Anfang November 1993 bat er erneut um Rückstellung, da eine Stelle in der vorgesehenen Einrichtung „Freizeitschule für Natur und Technik“, Hinterste Mühle, Neubrandenburg erst zum 1.12.1993 frei sei. Unter dem 11.12. 1993 erfolgte dann die Einberufung des Angeklagten zum Zivildienst in der zuvor bezeichneten Einrichtung für die Zeit vom 1.12.1993 bis 28.2.1995. Daraufhin teilte der Angeklagte dem Bundesamt für den Zivildienst unter dem 14.12.1993 mit, daß es ihm aus politischen und Gewissensgründen nicht möglich sei, der Einberufung nachzukommen. Der Angeklagte verweigerte auch in der Folgezeit den Zivildienst. Er bezeichnet sich als Totalverweigerer und gibt an, aus Gewissensgründen an der Ableistung des Zivildienstes gehindert zu sein. Er begründet dies damit, daß der Zivildienst letztlich in das militärische System eingegliedert sei und ihn beispielsweise dazu verpflichten könne, verwundete Soldaten wieder kampffähig zu pflegen. Er sei als ehemaliger DDR-Bürger in das heute herrschende System gezwungen worden, mit dessen Politik er sich nicht identifizieren könne. Als Totalverweigerer ginge es ihm um eine Veränderung der gesellschaftlichen Verhältnisse.
Er hat im Verfahren folgende Erklärung abgegeben:
„Lange vor meiner Einberufung war für mich klar, daß ich dieser nicht nachkommen werde. Die Ursachen und Gründe dafür liegen in meiner Erziehung, in meiner Ablehnung dem Militär und Zwangsdiensten gegenüber. Seit 1900 waren deutsche Armeen unter anderem an 2 Weltkriegen beteiligt und waren nur zu aggressiven Zwecken eingesetzt. Nach 1945 folgte ein gigantischer Rüstungswettlauf und heute sind fragwürdige Auslands- und Blauhelmeinsätze an der Tagesordnung, wo es unter vorgeschobenen Gründen gilt, Rohstoffressourcen u.ä. zu sichern (Bsp. Golfkrieg). Auch die friedenserhaltende Rolle der UNO ist kaum glaubwürdig, wird sie doch von den Großmächten bestimmt, und die verfolgen ihre eigenen Ziele und Interessen. Natürlich macht es mir auch Angst zu wissen, daß es nun auch viele Drittländer mit Atomwaffenarsenalen gibt. Aber ist das nicht auch ein Zeichen von verfehlter Politik? Warum setzt sich Deutschland als Großmacht nicht mehr für eine gerechtere Weltwirtschaftsordnung ein, anstatt sich an Auslandseinsätzen zu beteiligen (welche noch nicht einmal im Grundgesetz verankert sind)? Nun fragen Sie sich, warum ich dann nicht den ach so menschenfreundlichen Zivildienst angetreten habe. Feststellend dazu muß ich sagen, daß es sich beim Zivildienst keineswegs um einen Friedensdienst handelt, wie die Politiker es uns immer glaubhaft machen wollen, sondern um einen Zwangsdienst. Ich werde durch den Zivildienst in meinen Grundrechten beschränkt und unterliege auch nach Ablauf der Überwachung durch das Bundesamt. Dienstlichen Anweisungen ist genauso Folge zu leisten wie bei der Bundeswehr. Das kann auch bedeuten, daß ich heute noch nach Gesetz handle und morgen schon vor Gericht stehe (Bsp. Mauerschützen). Auch meine Gesundheit und mein Leben soll ich auf Anordnung riskieren. In einem eventuellen Ernstfall stünde ich genauso unbefristet in Staatsdiensten wie normale Soldaten. Man könnte mich dann auch an jeden beliebigen Punkt versetzen. Dann mache auch ich mich mitschuldig an Zerstörung und Mord. Wenn ich dann Soldaten wieder kampffähig pflege oder in der Rüstungsindustrie für Nachschub sorge – und dazu bin ich nicht in der Lage. Werde ich jetzt zu Krankenhausarbeit o.ä. Pflegediensten eingesetzt, hieße das doch auch, daß ich a. Fachpersonal die Arbeit wegnehme und b. wird durch mich den Kranken oder Pflegebedürftigen eine sachgerechte Betreuung durch das Fachpersonal vorenthalten. Das im Grundgesetz verankerte Recht auf Kriegsdienstverweigerung Artikel 4 Abs. 3 wird dem eigentlichen Anspruch der Kriegsdienstverweigerung gar nicht gerecht.
Als Totalverweigerer geht es mir um eine Veränderung der gesellschaftlichen Verhältnisse. Als ehemaliger DDR-Bürger bin auch ich in dieses System gezwungen worden, mit dessen Politik ich mich nicht identifizieren kann.
Der staatlichen Repression, die nun folgen wird, bin ich mir voll bewußt.“
Darüber hinaus hat der Angeklagte die Politik der Bundesregierung generell kritisiert und hält sie für nicht dem Frieden verpflichtet.
Entscheidungsgründe
III. Der Angeklagte hat sich hiernach gemäß § 53 Abs. 1 ZDG strafbar gemacht. Er ist eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen.
§ 53 ZDG ist verfassungsgemäß und als Strafvorschrift deshalb auch für den Angeklagten bindend.
Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetzes schützt die prinzipielle Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe und kann nicht dahin ausgelegt werden, daß darüber hinaus eine Dienstpflicht, die keinen konkreten Bezug zum Dienst mit der Waffe hat, verweigert werden könnte.
Der Angeklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Ihm ist nach seinem persönlichen Werdegang seinen schriftlichen Anträgen und Erklärungen sowie seinen Äußerungen in der Hauptverhandlung nicht abzunehmen, daß er durch die Ableistung des Zivildienstes in einen tiefgreifenden Gewissenskonflikt gestürzt würde, der es ihm unmöglich macht, seiner Zivildienstpflicht nachzukommen. Die Verweigerungshaltung des Angeklagten resultiert nicht aus einer grundsätzlichen sittlichen Entscheidung, gegen die er nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte. Die Gründe, die der Angeklagte sowohl schriftlich als auch in der Hauptverhandlung angeführt hat, sind allgemein politische Erwägungen, die sich vor allem dadurch auszeichnen, daß komplizierte Sachverhalte verkürzt und einseitig dargestellt werden. Die Argumente des Angeklagten sind nicht solche, die als Ausdruck einer Gewissensnot angesehen werden können, es sind unausgewogene Argumente einer bestimmten politischen Auffassung, die vor allem dadurch gekennzeichnet ist, daß für die eigene Meinung ein Absolutheitsanspruch erhoben wird und der Angeklagte sich anmaßt, sich über das Gesetz hinwegsetzen zu dürfen.
IV. Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, daß der Angeklagte bisher nicht vorbestraft ist. Das Gericht geht ferner davon aus, daß der Angeklagte nicht aus eigennützigen Motiven den Wehrdienst verweigert, sondern seine Totalverweigerung in den Dienst einer von ihm erstrebten gesellschaftlichen Veränderung stellt. Das Gericht nimmt ihm ab, daß er seine Auffassung subjektiv ehrlich vertritt, so unausgewogen und oberflächlich sie letztlich auch sein mag. Für den Angeklagten spricht ferner, daß er unwiderlegt bereits zu DDR-Zeiten den Wehrdienst verweigert hat und zu jener Zeit erheblich mehr Mut dazu gehörte als heute, wo es lediglich der Absendung einer entsprechenden Erklärung bedarf, ohne daß deshalb irgendwelche Nachteile für das zivile Leben zu befürchten sind. Zugunsten des Angeklagten ist ferner zu berücksichtigen, daß er durch die politische Wende möglicherweise in eine Orientierungskrise gestürzt wurde und die vielfach als übergestülpt empfundene Rechtsordnung des Westens sich so darstellt, als ginge es in ihr fast ausschließlich nur um die Rechte des Einzelnen, dem keinerlei Pflichten für die Gemeinschaft abverlangt würden. Der Angeklagte ist ferner in seiner Fehlhaltung durch Systemgegner und andere Gruppierungen gestärkt worden. Er hat sich dadurch – gewollt oder durch äußere Umstände getrieben – in die Rolle eines Märtyrers begeben, die es ihm erschwert, die Wirklichkeit objektiv und ohne ideologische Verzerrung wahrzunehmen. Auf der anderen Seite muß sich der Angeklagte entgegenhalten lassen, daß das Recht der Kriegsdienstverweigerung in keinem Land so liberal gehandhabt wird wie in Deutschland und daß es keine Gesellschaftsordnung gibt, die nicht bestimmte Pflichten an ihre Mitglieder stellt. Der Angeklagte müßte in der Lage sein, bei kritischer Überprüfung seiner Ansichten deren Absurdität zu erkennen. Seine Auffassung läuft nämlich im Ergebnis darauf hinaus, daß beispielsweise kein Techniker ein Notstromaggregat im Krankenhaus warten dürfte, weil dieses möglicherweise im Ernstfall dazu dient, Operationen an verwundeten Soldaten auszuführen und keine Krankenschwester tätig sein dürfte, weil sie im Ernstfall dienstverpflichtet würde, um Zivilisten und auch Soldaten zu pflegen. Dem Angeklagten ist insoweit allerdings auch zugute zu halten, daß sein Umfeld ihn in seinen Ansichten, die nichts mit einer Gewissensentscheidung zu tun haben, bestärkt hat.
Das Gesetz sieht, nicht anders als bei dem für Fahnenflucht nahezu wortgleichen § 16 Wehrstrafgesetz, eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor. In Fällen der vorliegenden Art kommt dem Gedanken der Generalprävention eine besondere Bedeutung zu. Eine Freiheitsstrafe unter 6 Monaten, die in eine Geldstrafe umgewandelt werden könnte, scheidet von vornherein aus. Sie liefe letztlich auf die Möglichkeit hinaus, sich im Ergebnis vom Zivildienst freikaufen zu können. Es gibt keinen vernünftigen Grund dafür, die Dienstflucht milder zu bestrafen als die Fahnenflucht. Es kommt deshalb nur eine empfindliche Freiheitsstrafe in Betracht. Diese ist mit 10 Monaten tat- und schuldangemessen, wobei allerdings festzustellen ist, daß sich diese Strafe an der unteren Grenze des Vertretbaren bewegt.
Gemäß § 56 StGB ist die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe unter Zurückstellung erheblicher Bedenken zur Bewährung ausgesetzt worden. Da der Angeklagte als wirklicher oder vermeintlicher Überzeugungstäter an seiner Haltung festhält, den Zivildienst unter keinen Umständen abzuleisten, besteht an sich keine Veranlassung, ihm eine Strafaussetzung zur Bewährung zu gewähren. Eine positive Prognose ist unter diesen Umständen kaum möglich, denn der Angeklagte würde sich bei erneuter Verweigerung wiederum strafbar machen. Es liegt kein Fall vor, wo die Annahme gerechtfertigt ist, der Angeklagte habe ein für allemal eine einheitliche Gewissensentscheidung getroffen, so daß auch bei erneuter Verweigerung nur eine einheitliche Tat im Sinne von Artikel 103 Abs. 3 GG und damit keine neue Straftat vorläge. Dennoch hält das Gericht eine Strafaussetzung für vertretbar. Der Angeklagte ist nach seiner Persönlichkeit kein Krimineller. Ihn würde der Vollzug einer Freiheitsstrafe besonders hart treffen. Das Gericht hält es deshalb für angemessen, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Allerdings ist dies nur bei begleitenden und fühlbaren Auflagen vertretbar. In einem gesonderten Beschluß ist dem Angeklagten deshalb aufgegeben worden, eine Geldbuße von 2.500,– DM und 200 Stunden gemeinnützige Arbeit – notfalls an Wochenenden – zu leisten.
V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
Amtsgericht – Schöffengericht – Neubrandenburg, Direktor des Amtsgerichts Förster als Vorsitzender.
Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.