ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
764 OLG Hamm 12.07.2001 Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der VII. Kleinen Strafkammer des LG Bielefeld vom 10.11. 2000 sowie seine Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluß der VII. Kleinen Strafkammer des LG Bielefeld vom selben Tage werden auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.
748 LG Bielefeld 10.11.2000 Die Berufung des Angeklagte wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Vollstreckung der im angefochtenen Urteil verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, die Berufungsgebühr wird jedoch um einen Fünftel ermäßigt. In diesem Umfang hat die Landeskasse die dem Angeklagten in der Berufungsinstanz erwachsenen notwendigen ...
743 OLG Hamm 15.09.2000 Zur Zulässigkeit einer Bewährungsauflage, mit der dem wegen Dienstflucht Verurteilten aufgegeben wird, ein freies Arbeitsverhältnis gem. § 15a ZDG abzuleisten und binnen einer Frist von einem Monat nach Rechtskraft des Urteils einen entsprechenden Antrag beim Bundsamt für den Zivildienst zu stellen.
716 AG Karlsruhe 16.12.1999 Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
704 LG Bautzen 11.11.1999 Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Strafrichter – Hoyerswerda vom 17. August 1999 dahingehend geändert, daß er zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Im übrigen wird die Berufung des Angeklagten als unbegründet verworfen. Der Staatskasse fallen die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten und ...
685 AG Hoyerswerda 17.08.1999 1. Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. 2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
649 AG Dresden 14.01.1999 Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
639 OLG Hamm 19.11.1998 1. Eine sich an der Länge des Wehr- bzw. Zivildienstes orientierende Strafzumessung ist unzulässig, da Freiheitsstrafe und Ersatzdienst ihrem Wesen nach nicht vergleichbar sind. Die Gleichsetzung von Kriminalstrafe mit Wehr- oder Ersatzdienst verbietet sich von vornherein unter jedem denkbaren Gesichtspunkt. Der Vergleich von Dienstzeiten der Wehr- bzw. Ersatzdienstpflichtigen mit Gefängnistage...
617 LG Dortmund 12.06.1998 Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 03.02.1998 dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird, die zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die ihm entstandenen notwendigen Auslagen.
607 LG Halle-Saalkreis 26.05.1998 Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 13.10. 1997 im Strafausspruch aufgehoben. Der Angeklagte wird zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte trägt die Verfahrenskosten einschließlich der notwendigen Auslagen, die jeweils in beiden Instanzen entstanden sind.