Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Volltext

Zur Sachlage

I. Der Angeklagte ist ledig. Er arbeitet als freier Mitarbeiter in einer PR-Agentur.

Er ist nicht vorbestraft.

II. Der Angeklagte hat in der Zeit vom 1. Oktober 1991 bis zum 30. September 1992 trotz der ihm bekannten und wirksamen Einberufung vom 28. August 1991 zur Wehrdienstleistung ab dem 1. Oktober 1991 bei der Nachschubausbildungskompanie 16/III in 54 411 Hermeskeil, Hochwald-Kaserne, seinen Dienst bis zum Entlassungstag nicht angetreten. Dabei hatte er die Absicht, sich vollständig der Wehrpflicht zu entziehen.

Der Angeklagte hatte zwar im Jahre 1981 einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen gestellt, der jedoch von Prüfungsausschuß und Prüfungskammer mit der Begründung abgelehnt wurde, er habe sich die Argumente „angelesen“, eine Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen die Ablehnung des Antrages hatte der Angeklagte nicht erhoben. Er verlegte in dieser Zeit (1983) seinen Wohnsitz ohne Genehmigung des zuständigen Kreiswehrersatzamtes nach Berlin , um dort auf dem zweiten Bildungsweg das Abitur nachzuholen, was in einem anderen Bundesland damals für ihn nicht möglich gewesen wäre.

Gegen den Einberufungsbescheid hat der Angeklagte – dessen Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen wurde, daß eine Rückstellung von der Heranziehung zum Wehrdienst nicht möglich sei, da eine besondere Härte auch nicht darin liege, daß der damals fast 30jährige sein knapp 3 Semester zuvor aufgenommenes Studium der Rechtswissenschaft unterbrechen müßte – erfolglos einstweiligen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Berlin beantragt, das Hauptverfahren jedoch nicht durchgeführt.

III. Der Angeklagte hat sich im Sinne der obigen Feststellungen glaubhaft eingelassen.

Entscheidungsgründe

IV. Der Angeklagte hat den Tatbestand der Fahnenflucht, § 16 WStG, erfüllt.

Das Wehrstrafgesetz ist auf den Angeklagten anwendbar, denn er wurde durch den Einberufungsbescheid Soldat der Bundeswehr. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 Soldatengesetz ist Soldat, wer aufgrund der Wehrpflicht in einem Wehrdienstverhältnis steht. Der Angeklagte ist nicht als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden, er unterlag also der Wehrpflicht, denn er hatte bei Zustellung des Einberufungsbescheides das zweiunddreißigste Lebensjahr nicht vollendet. Diese Altersgrenze war gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 WPflG maß-geblich, da er sich ohne die nach der Erfassung seines Jahrganges gem. § 3 Abs. 2 WPflG erforderliche Genehmigung außerhalb des damaligen Geltungsbereiches des Wehrpflichtgesetzes aufgehalten hat.

Das Wehrdienstverhältnis wurde somit durch den ordnungsgemäß zugestellten Einberufungsbescheid begründet. Dieser Einberufungsbescheid war bestandskräftig, als der Angeklagte am 1. Oktober 1991 nicht den Dienst antrat. Dies unabhängig davon, ob ein Zurückstellungsgrund i.S.v. § 12 Abs. 4 WPflG gegeben war. Denn maßgeblich ist, ob die Zurückstellung auch er-folgt.

Da der Angeklagte wußte, daß er – trotz entgegenstehenden Gewissens – verpflichtet war, den Wehrdienst zu leisten, da er, wie er ebenfalls wußte, unabhängig vom möglichen Vorliegen eines Zurückstellungsgrundes nicht zurückgestellt worden war, ist er der Dienststelle bis zu seiner Entlassung am 31. September 1992 ferngeblieben, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd zu entziehen. Sein Verhalten war rechtswidrig.

Der Angeklagte handelte schuldhaft, denn es stand ihm insbesondere auch kein Entschuldigungsgrund zu.

Zwar begründete der Einberufungsbescheid für den Angeklagten eine gegenwärtige Gefahr für seine persönliche Freiheit, wie dies in § 35 Abs. 1 S. 1 StGB vorausgesetzt wird (vgl. dazu, daß auch rechtmäßige Freiheitsentziehungen eine Notstandslage begründen etwa Lenckner in Schönke-Schröder, StGB 23, § 35 Rnr. 9). Auch konnte er diese Gefahr bis zum 31. September 1991 nicht mehr abwenden, denn eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts gegen den Einberufungsbescheid war, nachdem sein Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt wurde, in der Hauptsache erst nach oder während der Ableistung des Wehrdienstes zu erreichen.

Er hatte jedoch diese Gefahr hinzunehmen, da er diese Situation selbst herbeigeführt hatte, indem er 1983 die Ablehnung der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer – und damit auch die Begründung einer rechtlichen Verpflichtung zur Hinnahme der Gefahr – bestandskräftig werden ließ.

Zwar mag der Angeklagte hierfür sowohl gute als auch praktische Gründe gehabt haben, nach Berlin statt vor das Verwaltungsgericht zu gehen. Dies ändert aber ebensowenig wie der Umstand, daß zu dem damaligen Zeitpunkt nicht absehbar war, daß seine Prognoseentscheidung hinsichtlich des Geltungsbereichs des Wehrpflichtgesetzes falsch sein könnte, etwas daran, daß er schon zum damaligen Zeitpunkt die Gefahr abwenden konnte, sie mithin im Rechtssinne vorhersehbar selbst verursacht hat.

Seine Verpflichtung zur Hinnahme der Gefahr wurde auch durch die bestandskräftige Einberufung unabhängig davon begründet, ob materiell ein Anspruch auf Zurückstellung bestand, denn eine Zurückstellung erfolgte nicht.

Auch eine Entschuldigung unter dem Gesichtspunkt der Gewissensentscheidung (Art. 4 GG) kam nicht in Betracht. Se lbst wenn man unter grundsätzlicher Anerkennung eines solchen Entschuldigungsgrundes (vgl. die Nachweise zum Streitstand bei Lenckner in Schönke-Schröder, StGB 23, 118 vor §§ 32 ff.) zudem die Regelung des ZDG für nicht abschließend hält und demnach eine Entschuldigung aus Gewissensgründen bei materiell etwa unrichtiger, aber bestandskräftiger Entscheidung für möglich hält (vgl. Lenckner in Schönke-Schröder, StGB 23, 120 vor §§ 32 ff.), so kann hier eine solche Entschuldigung jedoch nicht eingreifen, da der Angeklagte den Rechtsweg nicht ausgeschöpft hat und damit die Notwendigkeit einer solchen Gewissenstat selbst herbeigeführt hat. Zwar mag eine materiell unrichtige Entscheidung durch Prüfungskammer und -ausschuß erfolgt sein, wenn die Ablehnung der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer darauf gestützt wurde, daß das Gewissen des Angeklagten nicht ausschließlich aufgrund mündlicher Überlieferung von Wertmaßstäben gebildet wurde. Eine solche Entscheidung bewirkt jedoch seine Legitimierung, durch das Verfahren bereits dann, wenn dieses Verfahren nicht zum – hier verwaltungsgerichtlichen bzw. verfassungsgerichtlichen – Ende geführt wird.

Dies hat jedenfalls dann zu gelten, wenn nicht die Nichteinhaltung des Verfahrens auf Gründen beruht, die ihrerseits einen Entschuldigungsgrund bilden würden. Letzteres ist hier aber nicht der Fall, denn es beruhte auf der eigenverantwortlichen Entscheidung des Angeklagten, sich nicht weiter um die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu kümmern.

Darauf, daß sein Antrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Vorliegens einer – nicht gewissensbedingten – besonderen Härte nach § 12 Abs. 4 WPflG keinen Erfolg hatte, obwohl er möglicherweise einen Anspruch darauf gehabt hätte, kommt es im Rahmen einer Entschuldigung unter dem Gesichtspunkt der Gewissensentscheidung nicht an.

V. Für das abgeurteilte Vergehen der Fahnenflucht stand nach dem Strafrahmen des § 16 WStG bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung.

Für den Angeklagten sprach, daß seine Schuld gering war:

Unrechts- und schuldspezifische Merkmale der Tat waren gering. Der Erfolgsunwert der Tat war erheblich verringert, denn unter Zugrundelegung der in § 12 WPflG zum Ausdruck kommenden Wertung ist die Aufrechterhaltung der Verteidigungsbereitschaft, der die allgemeine Wehrpflicht dient, nicht stets vorrangig gegenüber dem Interesse des Wehrpflichtigen, nicht einberufen zu werden: In Fällen einer besonderen Härte kann eine Zurückstellung erfolgen, § 12 Abs. 4 WPflG und zwar in besonderen Fällen sogar über die Altersgrenze für die Wehrpflicht hinaus, § 12 Abs. 6 S. 2 WPflG. Dies ist hier nicht erfolgt, obwohl eine Unterbrechung seines zum Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbescheides bereits über 2 Semester betriebenen Studiums für den damals fast dreißigjährigen Angeklagten zumindest ebenso hart gewesen wäre wie die Unterbrechung des Studiums für einen Neunzehnjährigen nach 3 Semestern Studiendauer, für den unter der Bedingung, daß ein Drittel der Regelstudienzeit absolviert wurde, eine besondere Härte pauschal anerkannt wird.

Daß der Erfolgsunwert der Tat gering war, wird dadurch bestätigt, daß der Angeklagte die Tat in einer Zeit beging, in der die Notwendigkeit der Verringerung der Stärke der Bundeswehr aus Gründen eines verminderten Verteidigungsbedürfnisses allseits anerkannt war.

Das Handlungsunrecht war auch, wenn auch – wegen der Nichtausschöpfung des Rechtsweges – nicht bis zu einem an einen Entschuldigungsgrund heranreichenden Maße, gemindert, denn er hätte als Kriegsdienstverweigerer nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden dürfen, die Erklärung sei angelesen.

Sein Motiv für seinen Entschluß, sich der Wehrpflicht dauernd zu entziehen, liegt in seinem Gewissen begründet, das ihm verbietet, auf Menschen zu schießen und dafür ausgebildet zu werden. Dies ist eine achtenswerte Gesinnung, die sich ebenfalls schuldmindernd auswirkt.

Gegen den Angeklagten sprach jedoch, daß er die schwerere Verwirklichungsform der Fahnenflucht erfüllte, indem er sich auf Dauer dem Wehrdienst entzog.

Unter Abwägung dieser Umstände hielt das Gericht eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten für tat- und schuldangemessen.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, da zu erwarten war, daß der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, § 56 Abs. 1 StGB, § 3 WStG. Dem steht die Regelung des § 14 Abs. 1 WStG nicht entgegen, da die Wahrung der Disziplin die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hier nicht gebietet.

Die Frage, ob insoweit ein unabwendbares Bedürfnis besteht, ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Wehrdienstes zu beantworten. Danach ist besonders darauf abzustellen, daß wegen des engen Zusammenlebens der Soldaten sich die Aussetzung einer Strafe anders auswirkt als im zivilen Bereich (vgl. hierzu Schölz-Lingens, Wehrstrafgesetz, 3. Aufl. 1988, § 14 Rnr. 3).

Hier trat der Angeklagte den Dienst nicht an. Daß die Truppe davon ohne ein Dazwischentreten Dritter etwas erfahren könnte, ist nicht ersichtlich. Die Disziplin der Truppe wird durch die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung nicht gefährdet.

VI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 464 StPO.

Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Richter am Amtsgericht Weidner als Strafrichter.

Verteidiger: RA KaJo Frings, Fidicinstraße 9, 10 965 Berlin, Tel. 030 / 69 40 12 36.