Leitsatz

Im Hinblick auf die schwierigen Strafzumessungserwägungen ist im Fall der “Totalverweigerung” in aller Regel die Mitwirkung eines Verteidigers geboten.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der Angeklagte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluß des AG Bremen vom 23.11. 1993, in dem der Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers u.a. mit der Begründung als unbegründet abgelehnt wurde, daß die Sach- und Rechtslage durch die obergerichtliche Rechtsprechung eindeutig geklärt worden sei.

Dem Angeklagten wird vorgeworfen, eine Dienstflucht gem. § 53 ZDG begangen zu haben, indem er fünf Monate vor Ablauf des Zivildienstes im März 1991 diesen eigenmächtig verließ, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen.

Seine Vorgehensweise begründet der Angeklagte schriftlich u.a. wie folgt:

“Ich habe diese Entscheidung getroffen, nachdem ich mich lange mit der Rolle des Zivildienstes in dieser Gesellschaft beschäftigt habe und erkennen mußte, daß meine damalige ‘Kriegsdienstverweigerung’ letztendlich keine richtige Kriegsdienstverweigerung darstellt. Sie billigen mir lediglich das Recht zu, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, behalten sich aber vor, mich im Kriegsfall zu kriegsunterstützenden Arbeiten heranzuziehen, was einem Kriegsdienst ohne Waffe gleich kommt. Damit bin ich nicht einverstanden. Ich bin nicht bereit, mich an einem eventuellen Krieg in irgendeiner Form zu beteiligen!”

Weiter heißt es:

“Ich bin bereit, einen sozialen Dienst für das Land, in dem ich, wenn auch unfreiwillig, geboren bin, zu leisten, aber ich lasse mich nicht zum willenlosen Hampelmann und Befehlsausführer eines Systems machen, hinter dem ich nicht stehen kann.”

Aus den Entscheidungsgründen

Vorliegend bestehen sowohl Schwierigkeiten im tatsächlichen wie im rechtlichen Bereich, so daß eine Pflichtverteidigerstellung geboten ist. Allerdings ist dem AG darin zuzustimmen, daß die Frage der Strafbarkeit der sog. “Totalverweigerung” aus Gewissensgründen in der Rspr. eindeutig geklärt ist. Die Kammer hält aber an ihrer Auffassung im Beschluß vom 4.2.1993 (Az. 14 Qs 10/93) fest, daß im Hinblick auf die schwierigen Strafzumessungserwägungen die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig erscheint.

In tatsächlicher Hinsicht wird das AG die schwierige Frage aufklären und entscheiden müssen, ob und ggf. in welcher Intensität die Handlung des Angeklagten auf einer ernsthaften, in den Kategorien von “Gut” und “Böse” orientierten Gewissensentscheidung beruht, die voraussetzt, daß die karitative oder soziale Tätigkeit aufgrund verbindlicher Anordnung im Rahmen des Zivildienstes als solche den Betroffenen in einen schweren inneren Konflikt führt, in dem er sich aus innerer Notwendigkeit für die Verweigerung des Zivildienstes entscheidet (BVerfGE 23, 191, 205). Die zulässigen Anknüpfungstatsachen für diese die innerste Haltung des Menschen bewertende und daher nur schwer zu beantwortende Frage sind in der Rspr. im Falle sog. “weltlicher Totalverweigerung” nach wie vor nicht eindeutig geklärt. So verneint das OLG Karlsruhe (NStZ 90, 41) bei ähnlicher Ausgangslage eine Gewissensentscheidung i.S. der bundesverfassungsgerichtlichen Rspr. mit der Folge möglicher Mehrfachbestrafung, wenn sich die der Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst zugrundeliegenden Gewissensbedenken des Zivildienstleistenden immer nur gegen die Institution des Zivildienstes, dessen Rechtsgrundlage, rechtliche Ausgestaltung als eine Form der Erfüllung der Wehrpflicht und dessen Eingliederung in die Landesverteidigung gerichtet haben. Danach muß sich das Gewissensverbot auf die abverlangte Tätigkeit beziehen, etwa weil den Betroffenen die ihm abverlangte Tätigkeit in Gewissensnot stürzt. In ähnlicher Argumentation hat das LG Darmstadt (NJW 93, 77) dem dortigen Angeklagten allenfalls eine Gewissensentscheidung “am untersten Rand” zugebilligt. Die Handlung des Angeklagten sei aus politischen Motiven heraus entstanden und von moralisch-ethischen Gesichtspunkten allenfalls mitbegleitet.

Demgegenüber hat das OLG Frankfurt (Beschl. v. 9.3.1993, 3 Ss 16/93) bei einem “Totalverweigerer” festgestellt, daß die Vorinstanz rechtsfehlerfrei vom Vorliegen einer ernsthaften Gewissensentscheidung des Angeklagten ausgegangen sei. Dieser hatte seine Handlung u.a. damit begründet, daß er jegliche Form des Kriegsdienstes ablehne, wozu als ein Teil auch der Zivildienst gehöre, da dieser im zivilen Bereich der Vorbereitung und Planung eines Krieges diene.

Es wird daher entscheidend darauf ankommen, die aus seiner oben zitierten schriftlichen Begründung nicht ohne weiteres eindeutig zu bewertenden Motive des Angeklagten derart detailliert aufzuklären, daß die für die Strafzumessung entscheidende Frage des Vorliegens einer “ernsthaften Gewissensentscheidung” mit der gebotenen Sorgfalt beantwortet werden kann.

Schließlich wirft der Sachverhalt auch erhebliche rechtliche Probleme auf. Während im Falle religiös motivierter Dienstflucht in der obergerichtlichen Rspr. inzwischen anerkannt ist, daß sich die zu verhängende Strafe unter Zurückstellung generalpräventiver Gesichtspunkte an der gesetzlichen Mindeststrafe orientieren muß und dementsprechend die Verhängung einer Geldstrafe gem. § 47 Abs. 2 StGB nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BayObLG NJW 92, 191 m.w.N.), ist dieses in Fällen “weltlicher Totalverweigerung” nicht abschließend geklärt. So erwägt das OLG Frankfurt (a.a.O., S. 9) in Anwendung des vom BVerfG entwickelten “Wohlwollensgebots” durchaus die Verhängung einer Geldstrafe als tat- und schuldangemessen, während das OLG Karlsruhe (a.a.O.) die Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung selbst in Frage stellt. Entsprechend uneinheitlich fallen die Urteile der unteren Instanzen aus. Während das LG Darmstadt (a.a.O.) im Falle der “Totalverweigerung” aus hauptsächlich politischen Motiven die Auffassung vertritt, daß bei der Strafzumessung nach § 53 ZDG das Wohlwollensgebot bei Gewissenstätern hinter der zu beachtenden Autorität des gesetzten Rechts zurücktreten müsse und entsprechend eine Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängte, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, ließ es das AG Braunschweig (Urt. v. 16.12.93, Az. 5 Ds 801 Js 35857/93) unter Anwendung des § 56 ZDG bei einem Totalverweigerer betreffend der gesamten Dienstzeit bei einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 3 Monaten sein Bewenden haben. Das AG Bremen-Blumenthal (Urt. v. 6.9.93, Az. 32 Ds 601 Js 8979/92) schließlich wandte unter Hinweis auf den oben genannten Beschluß des OLG Frankfurt das Wohlwollensgebot in vollem Umfang an mit dem Ergebnis einer Geldstrafe.

Die Strafzumessung wird mithin voraussichtlich auch von der rechtlich nicht einfach gelagerten Frage abhängen, ob der Verteidigung der Rechtsordnung mit den damit in Zusammenhang stehenden Erwägungen zum Nachahmungseffekt, zur Funktionsfähigkeit der sozialen Dienste und zur Rechtstreue der Bevölkerung eine maßgebliche Bedeutung beizumessen ist.

Landgericht Bremen, Richter am Landgericht Helmut Kellermann et al.

Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).