Leitsatz
Der Angeklagte ist der Vergehen der eigenmächtigen Abwesenheit und der Gehorsamsverweigerung schuldig.
Ihm wird daher die Weisung erteilt, 10 Tage soziale Dienste nach näherer Anweisung des Vereins Brücke Ebersberg e.V. zu leisten.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.
Volltext
Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)
I. Der , strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getretene, Angeklagte wurde ordnungsgemäß mit Einberufungsbescheid des zuständigen Kreiswehrersatzamtes zur Ableistung des Grundwehrdienstes zum 1.7.1992 in die Sanitätsschule der Luftwache in die „Emil-von-Behring-Kaserne“ in Giebelstadt einberufen.
Der Angeklagte trat zunächst seinen Dienst nicht an, sondern erschien erst am 15.7.1992 auf mehrmalige Anforderung bei seiner Einheit.
Am 15.7.1992 wurde der Angeklagte vom Kompaniechef, Hauptmann Grimm, aufgefordert, sich der Erstuntersuchung beim Truppenarzt zu unterziehen und später seine Dienstkleidung und seine Ausrüstungsgegenstände in Empfang zu nehmen. Als der Angeklagte die Ausführung beider Befehle verweigerte, wurde er vom Zeugen Grimm über die Folgen seines Verhaltens belehrt. Den anschließend vom Zeugen wiederholten Befehlen leistete der Angeklagte aber dennoch keine Folge.
Nachdem der Angeklagte deswegen wegen Gehorsamsverweigerung einen Disziplinararrest von 10 Tagen verbüßt hatte, wurde ihm am 30.7.1992 erneut der Befehl erteilt, die Ausrüstungsgegenstände entgegenzunehmen, sowie sich Haare und Bart gemäß einem entsprechenden Erlaß kürzen zu lassen und einen Personalbogen auszufüllen. Auch nach Belehrung und Wiederholung der Befehle blieb der Angeklagte bei seiner Weigerung.
Nach erneuter Verbüßung von Disziplinararrest von 21 Tagen wiederholte sich der Vorgang am 25.8.92 erneut.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte handelte aufgrund eines einheitlichen, von vorneherein auf wiederholte Tatbegehung gerichteten Willensentschlusses, da er von vorneherein die Absicht hatte, jeglichen Wehrdienst, bzw. auch Zivildienst, total zu verweigern.
II. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der eigenen Angaben des Angeklagten, der voll geständig war.
Er war daher schuldig zu sprechen rechtlich zusammentreffender Vergehen der eigenmächtigen Abwesenheit und der Gehorsamsverweigerung gem. den §§ 15 Abs. 1, 20 Abs. 1 Nr. 2 WStG, 52 StGB.
III. Auf den zur Tatzeit etwas über 20 Jahre alten Angeklagten konnte nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung Jugendstrafrecht noch zur Anwendung gebracht werden, weil entsprechend umfangreiche Verzögerungen in der Entwicklung der Persönlichkeitsstruktur jedenfalls zugunsten des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden konnten.
Bei der Strafzumessung sprach zugunsten des Angeklagten , daß er geständig war, strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist und daß nach seinen überzeugenden Ausführungen davon auszugehen ist, daß es ihm sein Gewissen nicht erlaubt, irgendeine Art von Wehrdienst, auch in Form von Ersatzdienstleistungen wahrzunehmen. Dafür ist der Angeklagte auch bereit, rechtliche Konsequenzen auf sich zu nehmen.
Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und aus erzieherischen Gründen erschien es daher angebracht aber auch ausreichend, dem Angeklagten die Weisung zu 10 Tagen sozialen Diensten nach näherer Anweisung des Vereins Brücke Ebersberg e.V. zu erteilen.
IV. Von der Erhebung von Kosten und Auslagen wurde gem. § 74 JGG abgesehen.
Amtsgericht Ebersberg, Richterin am Amtsgericht Felzmann-Gaibinger als Strafrichterin.
Verteidiger: RA Jürgen Arnold, Hohenzollernstraße 102, 80 796 München, Tel. 089 / 3 08 10 81, Fax 089 / 3 08 20 12.