Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen der tatmehrheitlichen Vergehen der eigenmächtigen Abwesenheit und der Gehorsamsverweigerung zu dem Gesamtstrafarrest von 4 Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung des Gesamtstrafarrestes wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.
Volltext
Zum Sachverhalt
I.
Der Angeklagte ist 19 Jahre alt und ledig. Er hat vor kurzem die Schule mit dem Abitur abgeschlossen. Sein Berufsziel ist noch unklar. Im Alter von 12 Jahren starb seine Mutter. Der Angeklagte ist altersgemäß entwickelt. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
II.
1. Der Angeklagte erhielt im Juli 1994 den Einberufungsbescheid durch das Kreiswehrersatzamt Stuttgart vom 26.7.1994. Darin wurde der Angeklagte aufgefordert, sich am 4.10.1994 bis 18.00 Uhr bei der 4. Fallschirmpanzerabwehrbataillon 283 in 72525 Münsingen Stadt, Hauptstraße 100 einzufinden und zum Dienstantritt zu stellen. In dem Einberufungsbescheid ist u.a. aufgeführt:
„... mit Betreten der Kaserne, spätestens aber zu dem o.g. Zeitpunkt, beginnt gem. § 2 des Soldatengesetzes ihr Wehrdienstverhältnis als Soldat. Wenn Sie diesem Einberufungsbescheid schuldhaft nicht folgen, können Sie disziplinar gemaßregelt, unter Umständen auch gerichtlich wegen eigenmächtiger Abwesenheit oder Fahnenflucht bestraft werden... . Gegen diesen Bescheid können Sie binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift vom Kreiswehrersatzamt Stuttgart Widerspruch einlegen... . Der Widerspruch gegen diesen Einberufungsbescheid befreit Sie gem. § 33 Abs. 5 WehrpflG nicht von der Pflicht, sich zum Dienstantritt zu stellen und beseitigt auch nicht die Folgen schuldhaften Ausbleibens.“
Der Angeklagte hat diesen Einberufungsbescheid erhalten. Er hat daraufhin nichts unternommen, auch keinen Antrag auf Leistung des Zivildienstes als Kriegsdienstverweigerer gestellt.
2. Der Angeklagte trat seinen Dienst am 4.10.1994 nicht bei der Bundeswehr an . Er war nicht krank und hatte auch keine rechtfertigenden Gründe, seinen Wehrdienst nicht anzutreten. Erst am 9.10.1994 gegen 19.30 Uhr meldete sich der Angeklagte beim UVD der 4. Fallschirmpanzerabwehrbataillon 283.
3. Am 10.10.1994 um 10.30 Uhr erteilte ihm sein Vorgesetzter , Hauptmann Reuther, den Befehl, sich zum Einkleiden in die Standortverwaltung zu begeben. Der Angeklagte weigerte sich, diesen Befehl zu befolgen. Daraufhin wiederholte der Vorgesetzte den Befehl. Der Angeklagte weigerte sich auch diesmal, diesen Befehl des Vorgesetzten zu befolgen. Dabei äußerte er, daß er auch den Zivildienst und alle weiteren Befehle verweigern werde.
Der Dienstvorgesetzte hat deshalb 7 Tage Disziplinararrest beantragt.
Entscheidungsgründe
III.
Der Angeklagte hat sich zunächst eines Vergehens der eigenmächtigen Abwesenheit gem. § 15 Wehrstrafgesetz schuldig gemacht, da er eigenmächtig seiner Truppe länger als 3 volle Kalendertage ferngeblieben ist. Im Anschluß daran beging der Angeklagte aufgrund eines neuen Tatentschlusses ein Vergehen der Gehorsamsverweigerung, indem er darauf beharrt hat, einen Befehl seines Vorgesetzten nicht zu befolgen, nachdem dieser den Befehl wiederholt hat.
IV.
Der Angeklagte war zur Tatzeit 19 Jahre alt, also Heranwachsender. Der Angeklagte ist altersgemäß entwickelt. Entwicklungsverzögerungen sind nicht ersichtlich. Auf den Angeklagten war deshalb das Jugendstrafrecht nicht anzuwenden.
Bei der Strafzumessung wurde berücksichtigt, daß der Angeklagte bislang keine Vorstrafen hat und den Sachverhalt unumwunden eingeräumt hat. Deshalb war für das Vergehen der eigenmächtigen Abwesenheit der Strafarrest von zwei Monaten, für das Vergehen der Gehorsamsverweigerung der Strafarrest von drei Monaten tat- und schuldangemessen. Hieraus wurde der Gesamtstrafarrest von vier Monaten gebildet. Die Vollstreckung des Gesamtstrafarrestes kann – wenn auch mit Bedenken – zur Bewährung ausgesetzt werden, da zu erwarten ist, daß der Angeklagte sich diese spürbare Verurteilung wird zur Warnung dienen lassen. Der Angeklagte hat nun deutlich gesagt bekommen, daß er mit einer bloßen Verweigerungshaltung sich auf jeden Fall strafbar macht. Er muß sich nunmehr entscheiden, ob er den Wehrdienst oder den Zivildienst ableisten will. Ihm muß klar sein, daß er als Bürger des Staates seinen Beitrag für die Gesellschaft leisten muß und nicht nur Anspruchsteller und Benutzer staatlicher Einrichtungen – wie z.B. Schule oder Universität – sein kann.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
Amtsgericht - Jugendgericht - Münsingen, Direktor des Amtsgerichts Rainer als Jugendrichter.
Kein Verteidiger.