Leitsatz

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, daß der Gesamtstrafarrest auf zwei Monate zwei Wochen herabgesetzt wird.

Der Angeklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Berufungsgebühr wird um 3/4 ermäßigt. 3/4 der dem Angeklagten in diesem Rechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen werden auf die Staatskasse übernommen.

Volltext

Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)

I. D as Amtsgericht hat den Angeklagten wegen eigenmächtiger Abwesenheit und Gehorsamsverweigerung, tatmehrheitlich begangen, auf der Grundlage von §§ 15 und 20 des Wehrstrafgesetzes zu vier Monaten Gesamtstrafarrest mit Strafaussetzung verurteilt. Die Einzelstrafen hat es mit zwei und drei Monaten Strafarrest bemessen.

Hiergegen hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt, die er in der Hauptverhandlung rechtswirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Insoweit hat das Rechtsmittel Erfolg.

II. Auf die durch die Berufungsbeschränkung rechtskräftig und damit für die Kammer bindend gewordenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zur Schuld des Angeklagten im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Auch der Schuldspruch im Urteil des Strafrichters ist damit rechtskräftig.

III. Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten ergab die neuerliche Hauptverhandlung im wesentlichen folgendes:

Er hat im vergangenen Jahr die Schule mit dem Abitur abgeschlossen. Ein konkretes Berufsziel hat er noch nicht. Vorstrafen bestehen nicht.

Zwischenzeitlich, nämlich durch rechtskräftigen Bescheid vom 24. November 1994, wurde der Angeklagte als Wehrdienstverweigerer anerkannt. Zum 30. November 1994 wurde er aus der Bundeswehr entlassen. Im Zeitraum seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr mußten gegen ihn insgesamt 35 Tage Disziplinararrest verhängt werden. Diese sind verbüßt.

Eine Nachmusterung des Angeklagten ergab zwischenzeitlich, daß er nicht wehrtauglich ist.

Entscheidungsgründe

IV. Nach Auffassung der Kammer erschienen Einzelstrafen von zwei Monaten und einem Monat Strafarrest tat- und schuldangemessen. Hierbei wurden sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen. Insbesondere wurde bedacht, daß die gegen den Angeklagten erhobenen Tatvorwürfe, deren er sich schuldig gemacht hat, auf einer Gewissensentscheidung beruhten. Der Gesamtstrafarrest von zwei Monaten zwei Wochen, schon aus Rechtsgründen (§ 331 StPO) selbstverständlich zur Bewährung ausgesetzt, erfüllt alle Strafzwecke.

1. Kleine Jugendkammer des Landgerichts, Vorsitzender Richter am Landgericht Grebe als Vorsitzender.

Verteidiger: RA Ullrich Hahn, Obere Straße 30, 78 050 Villingen, Tel. 07721 / 2 10 61, Fax 07721 / 3 24 60.