Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Volltext

Zum Sachverhalt

I. Der 23 Jahre alte Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er ist Student und wird von seinen Eltern finanziell unterstützt.

Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten:

Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin verurteilte ihn am 10.09.1993 wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung für die Zeit von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist seit dem 18.09. 1993 rechtskräftig.

II. Der Angeklagte wurde mit Einberufungsbescheid vom 14. August 1992 für die Zeit vom 02.11.1992 bis zum 31.01.1994 zum Zivildienst einberufen. Den Zivildienst sollte der Angeklagte in den Blindenwohnstätten, Niederneuendorfer Allee 6-9, 13 587 Berlin, ableisten. Er trat den Dienst jedoch nicht an. Nachdem er am 10. 09.1993 deshalb zu der vorerwähnten Freiheitsstrafe verurteilt worden war, trat der Angeklagte seinen Dienst in den Blindenwohnstätten vom 18.09.1993 bis zum 31.01.1994 weiterhin nicht an , ohne beurlaubt oder sonst entschuldigt zu sein.

III. Der festgestellte Sachverhalt beruht auf der geständigen Einlassung des Angeklagten und den ausweislich des Sitzungsprotokolls verlesenen Urkunden.

Entscheidungsgründe

Der Angeklagte hat sich durch sein Verhalten eines Vergehens der Dienstflucht (§ 53 Abs. 1 ZDG) schuldig gemacht. Er ist in der Zeit zwischen dem 18.09.1993 und dem 31.01.1994 eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen.

Der Angeklagte hat sich in einer in der Hauptverhandlung verlesenen Prozeßerklärung über den festgestellten Sachverhalt hinaus im wesentlichen dahingehend eingelassen, er habe sich für die Totalverweigerung entschieden, weil er die gegenwärtige Militärpolitik der Bundesrepublik Deutschland ablehne und er diese mit der Ableistung des Zivildienstes zumindest indirekt unterstützen und darüber hinaus die Ausgestaltung des Zivildienstes als Zwangsdienst billigen würde.

Diese Einlassung vermochte den Tatvorwurf nicht zu entkräften. Sie verbietet auch nicht eine weitere Verurteilung wegen eines Vergehens der Dienstflucht.

Entgegen der Ansicht der Verteidigung stellt eine nochmalige Verurteilung des Angeklagten keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz dar, da es sich bei der Angeklagten Tat nicht um dieselbe Tat im Sinne von Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz handelt, derentwegen der Angeklagte mit dem genannten rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 10.09.1993 bereits zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 1968 (Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 23, 191 (203 ff)) stellt die wiederholte Nichtbefolgung einer Einberufung zum Zivildienst unter dem Gesichtspunkt eines einheitlichen und fortwirkenden inneren Entschlusses dann dieselbe Tat im Sinne von Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz dar, wenn der Dienstverweigerung eine fortdauernde und ernsthafte, an den Kategorien von “Gut und Böse” orientierte Entscheidung des Gewissens zu Grunde liegt. Diese Grundsätze gelten nicht nur für die religiös motivierte und sich aus den Regeln einer bestimmten Glaubensgemeinschaft ergebende Gewissensentscheidung, wie z.B. die der Angehörigen der Zeugen Jehovas, auf die sich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes bezieht, sie sind vielmehr bei jedem Straftäter zu berücksichtigen, der eine ernsthafte, an den Kategorien von “Gut” und “Böse” orientierte Gewissensentscheidung gegen jeden Kriegs- und Ersatzdienst getroffen hat, die sein gesamtes Verhalten festlegt und der ohne größere innere Not und die Gefahr schwerster Schäden für seine Persönlichkeit nicht zuwider handeln kann (vergleiche Landgericht Duisburg NJW 1985, Seite 815). Bei der Gewissensprüfung eines Totalverweigerers ist jedoch ein strenger Maßstab anzulegen, um festzustellen, ob ein besonders sensibles Gewissen Motiv für die Verweigerungshandlung ist oder lediglich eine Aversion gegen die vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachte politische Zielsetzung (vergleiche OLG Düsseldorf NJW 1985, Seite 2430, mit weiteren Nachweisen).

Das Gericht hat vorliegend nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht die Überzeugung gewonnen, daß die karitative und soziale Tätigkeit aufgrund verbindlicher Anordnung im Rahmen des Zivildienstes als solche den Angeklagten in einen schweren inneren Konflikt führt, in dem er sich aus innerer Notwendigkeit für die Verweigerung des Zivildienstes entschieden hat. Der Prozeßerklärung des Angeklagten läßt sich im wesentlichen nur entnehmen, daß sein Gewissen ihm auch eine indirekte Teilnahme an Aufgaben aus dem Bereich des militärischen Komplexes verbietet, womit er nicht ein besonders sensibles Gewissen, sondern vielmehr seine Aversion gegen die vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachte politische Zielsetzung gezeigt hat.

Dem Angeklagten ist insoweit bei der Beweiserhebung und Beweiswürdigung auch nicht die “Beweislast” aufgebürdet worden. Die Frage, ob eine ernsthafte Gewissensentscheidung vorliegt, kann nur geprüft werden, wenn sie schlüssig und nachvollziehbar dargelegt wird, wobei sie auch dann vom Gericht zu akzeptieren ist, wenn sie sich für den Richter nicht in derselben Weise stellt.

Da der Angeklagte sich jedoch zu seinen Motiven, über die verlesene Prozeßerklärung hinaus, nicht weiter eingelassen hat, ließ sich vorliegend eine ernsthafte Gewissensentscheidung nicht feststellen.

IV. Bei der Strafzumessung sprach zu Gunsten des Angeklagten, daß es ihm nicht darum geht, sich den mit der Ableistung des Zivildienstes verbundenen Einschränkungen und Unannehmlichkeiten aus egoistischen Gründen zu entziehen.

Zu Lasten des Angeklagten wirkte sich die tatsächliche Dauer des Gesetzesverstoßes aus.

Unter Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist die verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten tat- und schuldangemessen.

Diese Strafe konnte jedoch nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, da der Angeklagte auch jetzt noch nicht willens und bereit ist, den Zivildienst anzutreten, so daß nicht zu erwarten ist, daß er sich schon die Verhängung der Freiheitsstrafe zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges straffrei führen wird.

V. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 464, 465 StPO.

Amtsgericht Tiergarten in Berlin, Richterin am Amtsgericht Pfefferkorn als Strafrichterin.

Verteidiger: RA Hans Bauer, Wilhelm-Guddorf-Straße 24, 10 365 Berlin, Tel. 030 / 5 53 07 18.