Leitsatz

Die Berufung wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. Oktober 1994 wegen Dienstflucht nach § 53 Abs. 1 ZDG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Strafaussetzung verurteilt worden.

Seine hiergegen eingelegte und auf Freispruch, hilfsweise Verfahrenseinstellung, gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg.

I.

Die Berufungshauptverhandlung hat zu folgenden tatsächlichen Feststellungen geführt:

Der jetzt 23 Jahre alte, ledige und kinderlose Angeklagte ist bei seinen Eltern in der ehemaligen DDR aufgewachsen. Nach dem Besuch der Polytechnischen Oberschule legte er im Jahre 1990 an der Käthe-Kollwitz-Schule im damaligen Ostteil Berlins das Abitur ab und absolvierte anschließend ein zehnmonatiges Praktikum. Nach jeweils einjährigem Studium der Sozialwissenschaften an der Berliner Humboldt-Universität sowie der Volkswirtschaftslehre in Frankfurt/Oder studiert er seit 1993 wieder an der Humboldt-Universität das Fach Geschichte. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er von Gelegenheitsarbeiten sowie von Unterstützungsleistungen seiner Eltern. Sein Vater ist selbständiger Rechtsanwalt.

Im Jahre 1988 wurde der Angeklagte bei seiner Musterung für den Wehrdienst in der DDR als tauglich befunden; da er damals noch vom Abschreckungszweck der NVA überzeugt war, wäre er auch bereit gewesen, sich zum Dienst für drei Jahre zu verpflichten. Nach der politischen Wende hingegen erklärte er mit Schreiben vom 7. Juni 1990 an das Wehrkreiskommando Berlin-Lichtenberg, daß er „aus Gewissensgründen“ Zivildienst im kommunalen Bereich auf dem Gebiet der Ökologie leisten wolle, da der Charakter und die Aufgaben einer künftigen Nationalen Volksarmee nicht seiner politischen Überzeugung entspreche. Mit Bescheid vom 12. Juni 1990 wurde daraufhin mit Wirkung vom 25. Juni 1990 seine Übernahme in den Zivildienst der DDR festgestellt, ohne daß es insoweit noch zu einer Heranziehung kam.

Nach der deutschen Vereinigung kündigte das Bundesamt für den Zivildienst dem Angeklagten im September 1991 die Heranziehung zum 2. Januar 1992 oder später an. Die vom Angeklagten erbetene Zurückstellung für die Dauer seines Studiums lehnte es ab; der vom Angeklagten hiergegen eingelegte Widerspruch, mit dem er seine Weigerung kundtat, „für ein System, wie die Bundesrepublik Deutschland es gegenwärtig darstellt, irgendeine Art von Pflichtdienst zu leisten“, wurde im Juli 1992 zurückgewiesen.

Mit Bescheid vom 14. August 1992 wurde der Angeklagte zur Ableistung des Zivildienstes in der Zeit vom 2. November 1992 bis zum 31. Januar 1994 in den Blindenwohnstätten in Berlin-Spandau, Niederneuendorfer Allee 6-9, einberufen. Trotz einer ihm Ende Dezember 1992 zugestellten zusätzlichen Dienstantrittsaufforderung nahm er diesen Dienst ohne Angabe von Gründen nicht auf.

In dem darauf eingeleiteten Strafverfahren wurde der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. September 1993, rechtskräftig seit 18. September 1993, wegen Dienstflucht nach § 53 Abs. 1 ZDG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung ohne Auflagen auf zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. In der damaligen Hauptverhandlung bezeichnete er sich erstmals als überzeugten Totalverweigerer und kündigte an, sich auch durch eine Bestrafung nicht von dieser Haltung abbringen zu lassen.

Mit Schreiben vom 23. November 1993, das dem Angeklagten spätestens Ende desselben Monats zuging, forderte das Bundesamt für den Zivildienst den Angeklagten nochmals auf, seinen Dienst in den Blindenwohnstätten sofort aufzunehmen mit der Maßgabe, daß die Dienstzeit nach dem Dienstantritt neu festgesetzt werde und die Zeit der schuldhaften Abwesenheit vom Dienst nachzudienen sei (§ 24 Abs. 4 ZDG) . Auch auf diese Aufforderung reagierte der Angeklagte in keiner Weise. Mit Bescheid vom 13. Juni 1994 stellte das Bundesamt schließlich fest, daß der Angeklagte wegen unentschuldigten Fernbleibens nach § 44 Abs. 2 ZDG als mit Ablauf des 31. Januar 1994 aus dem Zivildienst entlassen gelte; die Verpflichtung, unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 ZDG nachzudienen, bleibe unberührt.

II.

Der Angeklagte gibt diesen Sachverhalt in vollem Umfange zu, rechtfertigt seine fortdauernde Dienstverweigerung jedoch mit einer ein- für allemal getroffenen Gewissensentscheidung und folgert daraus, daß seiner erneuten Bestrafung wegen Dienstflucht das Verfahrenshindernis des Verbots der Doppelbestrafung entgegenstehe, so daß das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Artikel 103 Abs. 3 GG einzustellen sei.

Entscheidungsgründe

1. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte nach seiner rechtskräftigen Verurteilung vom 10. September 1993 erneut ein Vergehen der Dienstflucht nach § 53 Abs. 1 ZDG begangen, indem er als Zivildienstpflichtiger entgegen dem spätestens Ende November 1993 zu seiner Kenntnis gelangten Aufforderungsschreiben des Bundesamts für den Zivildienst vom 23. November 1993 bis zum fiktiven Ende dieser Dienstzeit am 31. Januar 1994 erneut eigenmächtig dem Zivildienst fernblieb, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen.

2. Das Verbot der Doppelbestrafung steht der erneuten Verfolgung und Aburteilung des Angeklagten wegen Dienstflucht nicht entgegen. Eine Dauerstraftat ist grundsätzlich durch rechtskräftige Aburteilung beendet, so daß ein danach liegendes tatbestandsmäßiges Verhalten von dem ersten Urteil nicht erfaßt ist und als neue Tat im materiellen und formellen Sinne strafbar bleibt.

Diese Grundsätze lassen sich allerdings nicht , wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 7. März 1968 (BVerfGE 23, 191 = NJW 1968, 982) ausgeführt hat, auf den Fall der Nichtbefolgung einer Einberufung zum zivilen Ersatzdienst übertragen, wenn diese auf eine ein für allemal getroffene und fortwirkende prinzipielle Gewissensentscheidung des Täters zurückgeht. Der Bedeutung der prinzipiellen, einmaligen Gewissensentscheidung gegen die staatliche Forderung auf einmalige Leistung von Ersatzdienst würde es nicht gerecht, wenn sie in die Schablone der Dauerstraftat gepreßt und angenommen wird, daß das strafbare Verhalten des Dienstpflichtigen, der der ersten Einberufung nicht gefolgt ist, durch daran sich knüpfende – erstmalige – Verurteilung unterbrochen wird. Die in der Vergangenheit getroffene und in die Zukunft fortwirkende Gewissensentscheidung legt das gesamte äußere Verhalten des Täters fest. Indem er dieser Entscheidung auch bei der zweiten Einberufung folgt und dem Ersatzdienst fernbleibt, begeht er keine neue Tat im Sinne des Artikels 103 Abs. 3 GG. Denn das Gewissen gehört – unbeschadet seiner besonderen Qualität als Erfahrung eines sich dem Täter als objektiv verpflichtend darstellenden Gebotes – zur inneren Tatseite. Das Besondere des Tatbestandes der Dienstflucht aus Gewissensgründen liegt aber darin, daß die Bindung an die Gewissensentscheidung das äußere Verhalten des Täters derart fixiert, daß auch ein gleichartiges mehrfaches Verhalten als dieselbe Tat angesehen werden muß.

Der Vorprüfungsausschuß des Bundesverfassungsgerichts hat im Beschluß vom 28. Februar 1984 (NJW 1984, 1675) klargestellt, daß die im Beschluß vom 7. März 1968 ausgeführten Grundsätze der Gewissensentscheidung nicht auf die Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas beschränkt sind. Eine ernsthafte Gewissensentscheidung des den Zivildienst verweigernden anerkannten Kriegsdienstverweigerers setzt hiernach jedoch voraus, daß die caritative oder soziale Tätigkeit aufgrund verbindlicher Anordnungen im Rahmen des Zivildienstes als solche den Betroffenen in einen schweren inneren Konflikt führt, in dem er sich aus innerer Notwendigkeit für die Verweigerung des Zivildienstes entscheidet. Das Bundesverfassungsgericht hat dabei die Frage offengelassen, ob und wieweit bei der Prüfung der Ernsthaftigkeit einer Gewissensentscheidung Erwägungen des Betroffenen bedeutsam sein können, die sich auf Faktoren beziehen, welche seinem persönlichen Verantwortungsbereich ersichtlich fernliegen, und ob das Verbot der Doppelbestrafung durch Gewissensbedenken begründet sein kann, welche sich lediglich gegen die konkrete Ausgestaltung des Zivildienstes und die dahinterstehenden politischen Zielsetzungen des Gesetzgebers richten.

Voraussetzung für die Annahme derselben Tat im Sinne des Artikel 103 Abs. 3 GG ist demnach stets, daß eine Gewissensentscheidung getroffen wird, d.h. eine ernste, sittliche, an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte. Im Zentrum des Gewissenskonflikts muß dabei der Inhalt des Tuns selbst stehen, nicht aber die politische oder weltanschauliche Grundlage, die in Bezug auf das gesetzliche Ergebnis eine Verweigerung aus Gewissensgründen überhaupt erst verfügbar machte. Dies bedeutet, daß bei der Verweigerung auch des Zivildienstes dessen Inhalt zu einem Gewissenskonflikt führen muß, nicht aber die politische Motivation des Gesetzgebers, deren Ergebnis die Pflicht zur Ableistung des Zivildienstes ist. Anerkannt werden kann daher nur diejenige Gewissensentscheidung, welcher der Totalverweigerer ohne die Gefahr schwerster Schäden für seine Persönlichkeit nicht zuwiderhandeln kann. Eine solche hat die Kammer bei dem Angeklagten aufgrund seines Werdegangs und seiner früheren und jetzigen Erklärungen vor Gericht jedoch ausgeschlossen.

Der Angeklagte hat die Gründe für seine fortdauernde Ablehnung des Zivildienstes – im wesentlichen übereinstimmend mit Erklärungen, die er bereits anläßlich des ersten Strafverfahrens sowie in der ersten Instanz des vorliegenden Verfahrens abgegeben hat – wie folgt begründet:

a) Der Zivildienst sei eingebunden in die Militärpolitik der Bundesrepublik. Er, der Angeklagte, wäre deshalb direkt mitverantwortlich für Waffenexporte in die ganze Welt einschließlich von Krisenherden, Milliardenausgaben für die Erforschung und den Bau neuer Waffensysteme, obwohl dieses Geld dringender für soziale Zwecke benötigt werde, umweltzerstörende Bundeswehrmanöver und Auslandseinsätze der Bundeswehr für militärisch nicht lösbare Konflikte;

b) Zivildienst sei indirekter Kriegsdienst, so daß Zivildienstleistende im Ernstfall genauso schuld an der Dauer des Krieges seien. Der Ersatzdienst sei für ihn gleichzeitig eine Legitimation des Kriegsdienstes;

c) Zivildienst sei Zwangsdienst; der Jugend werde nicht begreiflich gemacht, daß alte, schwache und kranke Menschen ihre Hilfe brauchten, sondern die Jugend habe zu gehorchen;

d) Zivildienst verschleiere den Notstand im Gesundheitswesen, nehme den Fachkräften die Arbeitsplätze weg und drücke deren Löhne. Durch die Unerfahrenheit der Zivildienstleistenden werde das Leben der zu Betreuenden aufs Spiel gesetzt, weil Einsparungen wichtiger seien.

Zusammenfassend hat der Angeklagte erklärt, daß er seit seinem Entschluß zur Totalverweigerung „kein schlechtes Gewissen“ gehabt habe, da er damit seinen Willen zur Abschaffung der Wehrpflicht zum Ausdruck bringe. Die Ableistung des Zivildienstes würde gegen seine Einsichten und Überzeugungen als denkender Mensch, insbesondere gegen sein Wissen um den Hintergrund dieses Dienstes, verstoßen. Selbstverständlich habe das auch mit der Politik der Bundesrepublik zu tun; denn sein Gewissen, das ihm den Zivildienst verbiete, habe sich hier herausgebildet.

Ergänzend hat der als Zeuge vernommene Vater des Angeklagten bekundet, sein Sohn habe sich seit 1990 mit der Frage der Kriegsdienstverweigerung beschäftigt. Die mit der politischen Wende in der DDR einhergegangenen neuen Wertmaßstäbe sowie der Fortfall der Gründe für die Hochrüstung hätten ihn zu einer toleranten und humanistischen Einstellung geführt, aufgrund derer er gewaltsame Konfliktlösungen ablehne. Auch nach seiner ersten, von ihm nicht mit Rechtsmitteln angegriffenen Verurteilung im September 1993 habe er jedes Ansinnen, seine Haltung neu zu überdenken oder auch nur hierüber zu diskutieren, abgelehnt.

Die damit vom Angeklagten zum Ausdruck gebrachten Überzeugungen haben nicht die Qualität einer Gewissensentscheidung im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Gerade bei der Gewissensprüfung von Totalverweigerern ist ein strenger Maßstab anzulegen, um festzustellen, ob ein besonders sensibles Gewissen Motiv für die Verweigerungshaltung ist oder lediglich eine Aversion gegen die vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachte politische Zielsetzung sie bestimmt hat; die Anerkennung einer solchen Gewissensentscheidung wird daher nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen seien. Voraussetzung hierfür wäre, daß die caritative oder soziale Tätigkeit aufgrund verbindlicher Anordnungen im Rahmen des Zivildienstes als solche den Betroffenen in einen schweren inneren Konflikt führt, in dem er sich aus innerer Notwendigkeit für die Verweigerung des Zivildienstes entscheidet. Dies aber ist nicht der Fall, wenn sich der Betroffene mit seinen Bedenken ausschließlich gegen Wertentscheidungen des Verfassungsgebers wendet, die in dessen und damit außerhalb des eigenen Verantwortungsbereichs des Angeklagten liegen, und seine Verweigerungshaltung Folge seiner Abneigung gegen die vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachte Zielsetzung ist. Nur verstandesmäßige, politische, weltanschauliche oder sonstige rationale Überlegungen und Erwägungen und deren Ergebnis können noch nicht mit einer Gewissensentscheidung gleichgesetzt werden. Es bedarf vielmehr konkreter Feststellungen, ob die behauptete Gewissensentscheidung tatsächlich getroffen worden ist, wobei als Grundlage für diese Feststellungen vor allem der persönlichen Entwicklung, der Lebensführung, dem bisherigen Verhalten sowie der Motivation dieses Verhaltens ein wesentlicher Aussagewert zuzumessen ist (BVerwGE 7, 242, 247; BayObLG StV 1983, 369, 371; KG, Urteil vom 13. Oktober 1994 – (4) 1 Ss 139/94 (73/94) – m.w.N.).

Sowohl nach diesen Kriterien als auch nach allgemeinem Sprachgebrauch tragen die vom Angeklagten als Entscheidung seines Gewissens in Anspruch genommenen Überzeugungen nicht den Charakter eines „unabweisbaren, den Ernst eines die ganze Persönlichkeit ergreifenden sittlichen Gebotes, einer inneren Warnung vor dem Bösen und eines unmittelbaren Anrufs zum Guten“ (BVerfGE 12, 45 55). Der Dienst in einem zivilen Blindenwohnheim als solcher kann, wie auch der Angeklagte einräumt, keinen vernünftigen Menschen in einen Gewissenskonflikt bringen. Seine dennoch eingenommene Verweigerungshaltung beruht auf rein verstandesmäßigen Überlegungen und ethischen Schlußfolgerungen über die Notwendigkeit die Zweckmäßigkeit von Wehr- und Zivildienst in der gegenwärtigen geschichtlichen Lage der Bundesrepublik, die von jeher im politischen Meinungskampf gegen Wehrpflicht und Ersatzdienst ins Feld geführt werden, dem persönlichen Werdegang und Verantwortungsbereich des Angeklagten jedoch fernliegen. Dies wird am deutlichsten bei der banalen Feststellung, Zivildienst sei Zwangsdienst, und bei dem sozialpolitischen Argument, der Zivildienst verschleiere den Notstand im Gesundheitswesen. Die vom Angeklagten als gewissensbildend beanspruchte Erkenntnis, daß alte, schwache und kranke Menschen die Hilfe der Jugend benötigten, hat sich bisher nicht in seinem persönlichen Werdegang niedergeschlagen. Aber auch die mit wenig Überzeugung vorgebrachten Gründe, mit denen sich der Angeklagte gegen den Zivildienst als Aspekt der Militärpolitik der Bundesrepublik und als Legitimation des Kriegsdienstes wendet, sprechen gegen eine prinzipielle sittliche, anhand der Kategorien Gut und Böse getroffene, als innerer Zwang empfundene, persönlichkeitsimmanente Wertentscheidung. Im Kern handelt es sich auch hierbei um die tagespolitisch begründete, von moralisch-ethischen Gesichtspunkten allenfalls mitbegleitete Ablehnung des durch Artikel 12a Abs. 2 Satz 3 GG gewährleisteten, im Interesse der Wehrgerechtigkeit durch die Strafdrohung des § 53 ZDG gesicherten nichtmilitärischen Ersatzdienstes für Kriegsdienstverweigerer, dessen Vereinbarkeit mit dem Grundrecht der Gewissensfreiheit der Verfassungsgeber geprüft und bejaht hat.

III.

Für die Strafzumessung war von §§ 53 Abs. 1 ZDG, 38 Abs. 2 StGB auszugehen, die das Vergehen der Dienstflucht mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren bedrohen.

Das Tatunrecht ist, gemessen an den möglichen Erscheinungsformen dieses Vergehens, nicht gering. Formal erstreckt sich der Tatzeitraum zwar nur auf die wenigen Monate vom Erhalt der erneuten Dienstantrittsaufforderung Ende November 1993 bis zum fiktiven Ende der Dienstzeit am 31. Januar 1994. Mit seinem weiteren Fernbleiben hat der Angeklagte jedoch sein Ziel erreicht, die Ableistung des Zivildienstes für den gesamten Einberufungszeitraum zu vereiteln, vorbehaltlich einer späteren Heranziehung zum Nachdienen.

Für den Angeklagten sprach, daß er noch jung ist und recht unreif wirkt, und daß er außer der erwähnten einschlägigen Vorverurteilung bisher nicht bestraft werden mußte. Auch beruht seine Ablehnung des Ersatzdienstes nicht auf „Drückebergerei“, sondern auf grundsätzlich achtenswerten, wenn auch weit hergeholten und nicht widerspruchsfreien Überlegungen. Freilich ist auch der Überzeugungstäter nicht von der Pflicht freigestellt, gesetzlich festgelegten staatsbürgerlichen Pflichten nachzukommen und die Strafgesetze zu achten. Da der Angeklagte mit seiner Tat zudem die ihm erst kurz zuvor gewährte Strafaussetzung für die gleichartige erste Verurteilung gebrochen hat, ist unter Berücksichtigung des Wohlwollensgebots für Überzeugungstäter wiederum eine maßvolle Freiheitsstrafe am Platze.

Unter Berücksichtigung dieser und aller sonstigen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist die vom Amtsgericht verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten auch nach Auffassung der Strafkammer erforderlich und schuldangemessen.

Die Vollstreckung dieser Strafe konnte nicht nach § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte hat mit seiner Tat die letzte Strafaussetzung mißachtet und mit Wort und Tat gezeigt, daß er nicht willens ist, sich die bloße Drohung des Strafvollzugs zur Warnung dienen zu lassen. Auch in der Berufungsverhandlung hat er erklärt, auch weiterhin keinen Zivildienst leisten zu wollen. Da damit zu rechnen ist, daß der Angeklagte nach § 24 ZDG zum Nachdienen herangezogen wird, muß befürchtet werden, daß er sich bei gleichbleibender Einstellung erneut auf diesem Gebiet strafbar machen wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

68. Kleine Strafkammer des Landgerichts Berlin, Vorsitzender Richter am Landgericht Freymuth als Vorsitzender.

Verteidiger: RA Bauer, Wilhelm-Guddorf-Straße 24, 10 365 Berlin, Tel. 030 / 5 53 07 18; RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.

Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Angeklagten wurde durch Beschluß vom 11.10.1995 – (3) 1 Ss 125/95 (46/95) – als offensichtlich unbegründet verworfen. 3. Strafsenat des Kammergerichts Berlin, Richter am Kammergericht Dr. Dietrich, Schaaf und Halter.