Leitsatz
Eine Gewissensentscheidung im Sinne des § 15a ZDG ist nur gegeben, wenn der Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen den Zivildienst auch im Friedensfall als mit seiner innersten Überzeugung unvereinbar ablehnt.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Oktober 1992 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Der am 29. November 1968 geborene Kläger ist von Beruf Krankenpfleger und seit dem 3. Januar 1990 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Mit Bescheid vom 13. September 1990 wurde er zum 2. Januar 1991 zum Zivildienst einberufen . Der Kläger trat am 2. Januar 1991 seinen Zivildienst an. Am selben Tag ging beim Bundesamt für den Zivildienst ein Schreiben des Klägers , datiert vom 21. Dezember 1990, ein mit dem Antrag, ihn als Zivildienstverweigerer nach § 15a ZDG anzuerkennen. Zur Begründung legte der Kläger dar, daß er eine Ausbildung als Krankenpfleger abgeschlossen habe und seit dem 1. April 1990 seinen Pflegerberuf in einer psychiatrischen Station eines Krankenhauses in O. ausübe. In einer Zivildienstleistung sehe er keinen Sinn. Es sei paradox, daß ausgebildete Krankenpfleger aus Krankenhäusern zum Wehr- bzw. Zivildienst herangezogen und gleichzeitig die Planstellen mit (ungelernten) Zivildienstleistenden besetzt wurden. Bei seiner Heranziehung zum Zivildienst müsse er im Kriegsfall quasi als Kriegshelfer ohne Waffe tätig worden, was mit seiner Gewissenshaltung nicht vereinbar sei. Aufgrund seiner pazifistischen Gesinnung sei ihm jede Unterstützungsleistung für Streitkräfte im Kriegsfall unmöglich. Für ihn sei der Zivildienst ein indirekter Wehrdienst, den er aus Gewissensgründen nicht ableisten könne. Der Zivildienstleistende sei in erster Linie eine preiswerte Hilfskraft, die wegen fehlender Qualifikationen nicht die Möglichkeit habe, eine sinnvolle soziale Tätigkeit zu leisten.
Mit Bescheid vom 6. März 1991 lehnte das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Zivildienstverweigerer nach § 15a ZDG ab, weil das Vorbringen des Klägers keine Gewissensentscheidung erkennen lasse, die eine Zivildienstausnahme rechtfertige. Die bloße Behauptung einer Gewissensentscheidung genüge nicht. Nach Aushändigung dieses ablehnenden Bescheides legte der Kläger am 14. März 1991 den Zivildienst nieder und erklärte sich zum Totalverweigerer aus Gewissensgründen. Ein von seinem Prozeßbevollmächtigten eingelegter Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid blieb ohne Erfolg.
Der Kläger hat Klage mit dem Antrag erhoben, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesamtes vom 6. März 1991 und des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 1991 festzustellen, daß er aus Gewissensgründen gehindert sei, Zivildienst zu leisten. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 8. Oktober 1992 sattgegeben und dies im wesentlichen wie folgt begründet:
Voraussetzung für eine vorläufige Nichtheranziehung nach § 15a Abs. 1 Satz 1 ZDG oder ein Erlöschen der Zivildienstpflicht nach § 15a Abs. 2 Satz 1 ZDG sei in erster Linie eine Gewissensentscheidung des Zivildienstpflichtigen, die ihn daran hindere, Zivildienst zu leisten. Allein der Nachweis einer Tätigkeit in einem Krankenhaus reiche nicht aus. Maßgebend sei die Frage, ob der Kläger eine Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst getroffen habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Kriegsdienstverweigerungsrecht sei das Gewissen eine grundsätzliche, in der gesamten sittlichen Haltung des Menschen verwurzelte Gesinnung und Überzeugung zu Gebotenheit, Erlaubtheit oder Nichterlaubtheit eines bestimmten Tuns oder Unterlassens. Diese Grundsätze seien auch bei der Gewissensentscheidung nach § 15a ZDG anwendbar, da es in diesem Zusammenhang nur einen Rechtsbegriff des Gewissens geben könne. Der Zivildienstpflichtige müsse somit darlegen, warum es gegen sein Gewissen verstoße, Zivildienst zu leisten. Nach der Überzeugung der Kammer stehe es fest, daß der Kläger eine Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst getroffen habe. Er habe die Umstände für seine Gewissensentscheidung objektiv dargetan und diese auch in subjektiver Hinsicht glaubwürdig vermittelt. Für den Kläger sei die Ableistung von Zivildienst insbesondere im Kriegsfall ein Verstoß gegen seine pazifistische Gesinnung. Zivildienst im Kriegsfall sei für ihn eine Tätigkeit, mit der er die Anwendung von Gewalt gegen andere Menschen unterstütze, was seiner innersten Überzeugung zuwiderlaufe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision hat mit dem Ergebnis der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (vgl. §§ 137 Abs. 1 Nr. 1 und 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Zur abschließenden Entscheidung bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen.
Für das Klagebegehren ist nach der Änderung des § 113 Abs. 2 VwGO durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung – 4. VwGOÄndG – vom 17. Dezember 1990 (BGBl I S. 2809) die Verpflichtungsklage die richtige Klageart (vgl. Urteil vom 29. Juni 1992 – BVerwG 6 C 11.92 – Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 249 S. 92 <94 ff.>). Dem hat der Kläger durch die Klarstellung seines Klageantrags in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat Rechnung getragen.
Im Ergebnis richtig hat das Verwaltungsgericht angenommen, daß der bestandskräftig gewordene Einberufungsbescheid vom 13. September 1990 dem Klagebegehren nicht entgegensieht. Der Einberufungsbescheid hat sich durch Ablauf der in ihm festgesetzten Zivildienstzeit des Klägers erledigt (vgl. Urteile vom 8. November 1991 – BVerwG 8 C 53.90 – Buchholz 448.11 § 44 ZDG Nr. 3 S. 1 <2 f.>, vom 13. Dezember 1991 – BVerwG 8 C 54.89 – Buchholz 448.11 § 19 ZDG Nr. 17 S. 4 <5 ff.> und vom 13. Dezember 1991 – BVerwG 8 C 65.90 Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 45 S. 6 <7 ff.>). Für die Beurteilung des Klagebegehrens ist er damit bedeutungslos geworden.
Entgegen dem Revisionsvorbringen scheitert das Klagebegehren auch nicht schon daran, daß der Kläger nicht der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas angehört. § 15a ZDG findet nicht allein auf Mitglieder dieser Glaubensgemeinschaft, sondern auf sämtliche anerkannten Kriegsdienstverweigerer Anwendung, die aus Gewissensgründen auch daran gehindert sind, Zivildienst zu leisten (vgl. Urteile vom 29. September 1982 – BVerwG 8 C 144.81 – Buchholz 448.11 § 15a ZDG Nr. 4 S. 1 <2>, vom 15. September 1989 – BVerwG 8 C 12.88 – Buchholz 448.11 § 15a ZDG Nr. 11 S. 4 <5 f.> und vom 29. Juni 1990 – BVerwG 8 C 20.89 – amtl. Umdruck S. 4 <insoweit in Buchholz 448.11 § 15a ZDG Nr. 12 S. 7 nicht abgedruckt>).
Ob ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer eine Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst als Voraussetzung sowohl des vorläufigen Heranziehungsverbots des § 15a Abs. 1 ZDG als auch der zwingenden Zivildienstausnahme des § 15a Abs. 2 ZDG (vgl. etwa Urteile vom 29. September 1982, a.a.O. S. 1 <3 f.>, vom 22. Juni 1984 – BVerwG 8 C 102.82 – Buchholz 448.11 § 15a ZDG Nr. 6 S. 8 <9> und vom 23. Mai 1986 – BVerwG 8 C 119.83 – Buchholz 448.11 § 15a ZDG Nr. 7 S. 10 <11>) getroffen hat, ist in Anlehnung an die Kriterien zu ermitteln, die für die Berechtigung zur Verweigerung des Wehrdienstes mit der Waffe gelten. Auch davon geht das angefochtene Urteil zutreffend aus. Es verletzt jedoch insoweit Bundesrecht, als es bei der Prüfung, ob der Kläger eine Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst getroffen hat, ausschließlich einseitig darauf abstellt, daß der Kläger die Tätigkeit als Zivildiensthelfer im Kriegsfalle als Verstoß gegen seine pazifistische Gesinnung ablehnt und „nicht in der Lage wäre, ohne seelische Schädigungen im Kriegsfall Zivildienst zu leisten“.
Das verfehlt den richtigen materiellrechtlichen Ansatz. Die Gewissensentscheidung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers muß sich nämlich gegen die Zivildienstleistung nicht nur im Kriege, sondern auch im Frieden richten, um den Schutz des § 15a ZDG genießen zu können. Dies folgt aus dem Sinnzusammenhang der im Zivildienstgesetz für den in § 15a ZDG bezeichneten Personenkreis enthaltenen Regelung unter Berücksichtigung des sich auch aus ihrer Entstehungsgeschichte ergebenden Gesetzeszwecks. Das vorläufige Heranziehungsverbot des § 15a Abs. 1 ZDG soll anerkannten Kriegsdienstverweigerern, die aus Gewissensgründen auch den Zivildienst verweigern, die Möglichkeit geben, die Voraussetzungen des § 15a Abs. 2 Satz 1 ZDG für ihre dauernde Freistellung vom Zivildienst in Friedenszeiten zu schaffen (vgl. Urteile vom 27. April 1977 – BVerwG VIII C 81.75 – BVerwGE 52, 353 <355> und vom 15. September 1989, a.a.O. S. 4 <5>). Gemäß § 15a Abs. 2 Satz 1 ZDG erlischt die Pflicht, Zivildienst zu leisten, nach der in Absatz 1 genannten Mindestdauer der Tätigkeit in einem dort näher umschriebenen freien Arbeitsverhältnis. Die Rechtsfolge des § 15a Abs. 1 ZDG entspricht einer Zurückstellung (vgl. § 11 ZDG). Die Rechtsfolge des § 15a Abs. 2 ZDG entspricht einer gesetzlichen Befreiung vom Zivildienst (vgl. § 10 Abs. 1 ZDG). Der umfassendere Befreiungsschutz der zwingenden Zivildienstausnahme des § 15a Abs. 2 Satz 1 ZDG wird Zivildienstverweigerern aus Gewissensgründen nur im Frieden gewährt, im Verteidigungsfall dagegen von Rechts wegen versagt. Die Vorschrift des § 15a Abs. 2 ZDG, dessen Satz 1 eine Einberufung zum Zivildienst im Frieden nach einer bestimmten Mindestdauer der Tätigkeit in einem freien Arbeitsverhältnis ausschließt, findet im Verteidigungsfall nach den für diesen geltenden besonderen Vorschriften keine Anwendung (§ 79 Nr. 6 Satz 2 ZDG). 79 Nr. 6 Satz 2 ZDG stellt damit ausdrücklich klar, daß 15a Abs. 2 Satz 1 ZDG den Zivildienstverweigerer nur von der Zivildienstleistung im Frieden freistellt, die in § 24 Abs. 2 Satz 1 ZDG umschrieben ist. Anwendung findet im Verteidigungsfall nach § 79 Nr. 6 Satz 1 ZDG lediglich § 15a Abs. 1 ZDG, sofern der anerkannte Kriegsdienstverweigerer binnen vier Wochen nach Eintritt des Verteidigungsfalles nachweist, daß er in einem Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen tätig ist. Nur unter dieser Voraussetzung kann im Verteidigungsfall von der Heranziehung eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers aus Gewissensgründen zum Zivildienst abgesehen werden. Vor allem die ausdrückliche Beschränkung des zwingenden Heranziehungsverbots (Befreiung) des § 15a Abs. 2 Satz 1 ZDG auf den Zivildienst im Frieden verdeutlicht, daß sich die Gewissensentscheidung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers gegen die Zivildienstleistung in Krieg und Frieden schlechthin richten muß. Denn eine Befreiung gerade und nur vom Friedenszivildienst für anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die aus Gewissensgründen eine Zivildienstleistung nur im Verteidigungsfall, nicht dagegen im Frieden ablehnen, wäre sinnlos. Ebensowenig sinnvoll erschiene aber auch das vorläufige Heranziehungsverbot des § 15a Abs. 1 ZDG, wenn es keine Gewissensentscheidung gegen den Friedenszivildienst voraussetzte. Für eine auf den Verteidigungsfall beschränkte Ablehnung des Zivildienstes aus Gewissensgründen bedurfte es offensichtlich keines weiteren als des in § 79 Nr. 6 Satz 1 in Verbindung mit § 15a Abs. 1 ZDG für den Verteidigungsfall vorgesehenen Einberufungsschutzes. Schließlich sind auch die den Gewissensschutz zeitlich einschränkenden Altersgrenzen des § 15a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 ZDG nur mit Blick auf eine Gewissensentscheidung gegen die Ableistung des Friedenszivildienstes verständlich.
Die Entstehungsgeschichte des § 15a ZDG bestätigt die Annahme, es bedürfe einer Gewissensentscheidung, die sich gegen die Leistung des Zivildienstes auch im Frieden richtet. § 15a ZDG (damals noch Ersatzdienstgesetz) wurde durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 14. August 1969 (BGBl I S. 1105) eingefügt, um ein Straffälligwerden der Verweigerer des Friedenszivildienstes aus Gewissensgründen – namentlich der Zeugen Jehovas – wegen Dienstflucht künftig zu vermeiden (vgl. Urteile vom 29. September 1982, a.a.O. S. 1 <2> und vom 15. September 1989, a.a.O. S. 4 <6>; BVerfG, Beschluß vom 30. Juni 1988 – 2 BvR 701/86 – BVerfGE 78, 391 <392>). Die in dem Verein „Wachtturm, Bibel- und Traktat-Gesellschaft Deutscher Zweig“ organisierte Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas lehnt für ihre Mitglieder jede Art von Dienstleistung auf der Grundlage einer staatlichen Wehrpflicht ab (vgl. Harrer/Haberland, ZDG, 3. Aufl. 1986, § 15a Anm. 2 m.weit.Nachw.). Mit Blick auf diese “Zielgruppe” hat der Gesetzgeber durch § 15a ZDG den „einfachrechtlichen“ Heranziehungsschutz des anerkannten Kriegsdienstverweigerers über das verfassungsrechtlich gebotene Maß hinaus auf „Totalverweigerer“ aus Gewissensgründen erweitert (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Oktober 1965 – 1 BvR 112/63 – BVerfGE 19, 135 <137 f.>, vom 5. März 1968 – 1 BvR 579/67 – BVerfGE 23, 127 <132> und vom 30. Juni 1988, a.a.O. S. 391 <395>; BVerwG, Urteil vom 27. April 1977, a.a.O. S. 353 <357>; Beschluß vom 29. Dezember 1993 – BVerwG 8 B 213.93 – Buchholz 448.11 § 15a ZDG Nr. 13 S. 7 <8>).
Der anerkannte Kriegsdienstverweigerer muß allerdings die Gewissensentscheidung nicht ein für allemal einheitlich sowohl gegen den Wehrdienst mit der Waffe als auch gegen den Zivildienst getroffen haben (a.A. Harrer, Bundesarbeitsblatt 1969, 501 <502>; Harrer/Haberland, a.a.O., § 15a Anm. 3). Zielgruppe der in § 15a ZDG getroffenen Regelung sind zwar vor allem die Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas. Diese treffen auch in aller Regel eine einheitliche Gewissensentscheidung sowohl gegen den Kriegsdienst als auch gegen den Zivildienst in Krieg und Frieden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. März 1968 – 1 BvR 579/67 – BVerfGE 23, 127 <204> und vom 30. Juni 1988, a.a.O. S. 396). § 15a ZDG fordert jedoch keine zeitgleichen Gewissensentscheidungen in beide Richtungen (Kriegs- und Zivildienst). Erfaßt werden sollen vielmehr alle „echten“ Zivildienstverweigerer, die auch den Zivildienst im Frieden wie im Verteidigungsfall nicht ohne ernste Gewissensnot leisten können (vgl. Urteil vom 15. September 1989, a.a.O. S. 6).
Den dargelegten materiellrechtlichen Anforderungen an die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts genügt das angefochtene Urteil nicht. Für eine abschließende Entscheidung im Revisionsverfahren reichen die darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht aus. Zwar vermögen die dort wiedergegebenen Ausführungen des Klägers, die sich gegen die Ableistung des Zivildienstes im Frieden richten, eine Gewissensentscheidung nicht zu begründen, wie das Verwaltungsgericht richtig ausgeführt hat. Die entscheidungserhebliche Frage, ob der Kläger aus Gewissensgründen auch daran gehindert ist, den Friedenszivildienst zu leisten, hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht umfassend geklärt. Das zwingt zur Zurückverweisung.
Ob der Kläger die Tätigkeitsvoraussetzung in einem „Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit“ des § 15a Abs. 2 Satz 1 ZDG erfüllt (vgl. dazu Urteil vom 29. September 1982, a.a.O. S. 2 ff.), hängt davon ab, wann er ggf. eine Gewissensentscheidung getroffen hat (vgl. Urteil vom 22. Juni 1984, a.a.O. S. 8 <9 f.> m.weit.Nachw.).
8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, Vorsitzender Richter am BVerwG Dr. Kleinvogel, Richter am BVerwG Prof. Dr. Driehaus, Dr. Silberkuhl, Dr. Honnacker, Sailer.