Leitsatz
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Der Angeklagte wird zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Volltext
Zum Sachverhalt
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten am 09. Juni 1994 wegen Dienstflucht (§ 53 ZDG) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 25,00 DM verurteilt. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt und das Rechtsmittel alsbald auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt mit dem Ziel einer Verurteilung zu einer höheren Strafe. Damit ist der Schuldspruch des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen; die ihm zugrundeliegenden Feststellungen sind für die Kammer bindend geworden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Seite 2 des Urteils unter II. verwiesen.
Zum Rechtsfolgenausspruch hat die Kammer folgende ergänzenden Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte arbeitete nach zehnjährigem Schulbesuch in verschiedenen „Jobs“. Seit längerer Zeit ist er arbeitslos; auch zur Zeit des vorliegenden Verfahrens war er dies. Gegenwärtig erhält er eine monatliche Arbeitslosenhilfe in Höhe von 900,00 DM. Er ist ledig und kinderlos. Am 14. Juni 1993 verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten in Berlin in dem Verfahren 243 Cs 881/92 wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 DM. Das Urteil ist seit dem 22. Juni 1993 rechtskräftig. Die Strafe ist erledigt.
Ihr liegt eine Tat vom 21. Mai 1992 zugrunde. Der Angeklagte hatte sich gegen 18.45 Uhr unter dem S-Bahn-Bogen am Alexanderplatz in Berlin zwei Personen in den Weg gestellt, ein Messer gezogen, dieses grundlos auf die beiden genannten Personen gerichtet und dabei unter anderem geäußert: „Wenn ihr uns nochmal in die Quere kommt, steche ich Euch mitsamt dem Köter ab.“
Der Bescheid über die Berechtigung des Angeklagten, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, datiert vom 13. Februar 1987. Der Angeklagte, der auch zu dieser Zeit arbeitslos war, verzog alsbald nach Berlin. Auf eine Ankündigung der Heranziehung zum Zivildienst des Bundesamtes für den Zivildienst und ein weiteres Schreiben dieser Behörde betreffend die Ableistung des Zivildienstes reagierte der Angeklagte mit einem Schreiben vom 12. Mai 1992 folgenden Inhalts:
„Tach Leute!
Da Ihr ja sicher wißt, was eine Hepatitis ist, verbiete ich mir, im Hinblick auf den Genesungsprozeß, für die nächste Zukunft jegliche Auseinandersetzung mit Ihnen!
Vielen Dank! A.“
Der Angeklagte war zu dieser Zeit an Hepatitis erkrankt. Aufforderungen zur ärztlichen Nachuntersuchung seitens des Bundesamtes für den Zivildienst ignorierte er jedoch. Da er als zivildienstfähig eingestuft wurde, erhielt er den Einberufungsbescheid vom 10.09.1993, woraufhin er mit Schreiben vom 17. Oktober 1993 mit der Anrede „Hallo Leute!“ mitteilte, er werde den Ersatzdienst bei der ihm zugewiesenen Stelle nicht antreten. Dabei führte er an, der Ersatzdienst sei mit seiner Entscheidung zur Kriegsdienstverweigerung nicht vereinbar. Der Ersatzdienst bleibe Zwangsdienst in der zivilmilitärischen Struktur zur Gesamtverteidigung und stelle keine losgelöste Alternative zum Wehrdienst dar, sei vielmehr die Erfüllung der Wehrpflicht. Auch als Kriegsdienstverweigerer sei er im Bereich der „zivilen Verteidigung“ im Krisen- bzw. Verteidigungsfall eingeplant und als solcher zum Kriegsdienst ohne Waffen gezwungen. Dies sei mit seinem Gewissen als Kriegsdienstverweigerer nicht vereinbar. In einem Schreiben an die Karl-Bonhoeffer-Nervenklinik ebenfalls vom 17.10.1993, ebenfalls Überschrieben mit „Hallo Leute!“, trug er im wesentlichen dasselbe vor, berief sich darüber hinaus aber noch darauf, daß Ersatzdienstleistende immer mehr als unqualifizierte unterbezahlte Hilfskräfte eingesetzt würden, was dazu führe, daß ausgebildetes Personal entlassen werde und die Qualität der Pflege darunter leide. Zivildienstleistende würden eingesetzt zur Lohndrückerei und liefen Gefahr, zur Streikbrechertätigkeit eingesetzt zu werden. Außerdem unterlägen Ersatzdienstleistende einem völlig entrechteten Arbeitsverhältnis.
In der Hauptverhandlung hat er gegenüber der Kammer im wesentlichen ebenso argumentiert. Er hat eine Abneigung gegen die vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachte politische Zielsetzung betreffend den Ersatzdienst. Zur Herleitung derselben hat er unter anderem eine Äußerung eines früheren Ministerialdirigenten im Bundesfamilienministerium, eine Kommentarstelle im Bonner Kommentar zum Grundgesetz, die Gesamtverteidigungsrichtlinien des Bundesverteidigungsministeriums und des Bundesinnenministeriums (Stand: 15. Dezember 1987), eine Äußerung des Politikers Heiner Geißler aus dem Jahre 1983, eine Pressemitteilung der Niedersächsischen CDU aus dem Jahre 1980, eine Äußerung des Zivilschutzbeauftragten des Landratamtes in Lindau aus dem Jahre 1986 im Zusammenhang mit einer NATO-Stabs-Rahmenübung, eine Erklärung des Innenministers des Landes Baden-Württemberg aus dem Jahre 1987 und zwei Artikel aus dem Tagesspiegel vom Januar 1991 angeführt. Letzteren entnimmt er, es hätte nicht viel gefehlt und Kriegsdienstverweigerer wären gezwungen worden, im Urbankrankenhaus in Kreuzberg verwundete US-Soldaten des Golfkriegs zu pflegen. Er kritisiert den Einsatz der Bundeswehr in Somalia, zieht Schlußfolgerung aus den Verteidigungspolitischen Richtlinien des Bundesverteidigungsministeriums, die im November 1992 vorgestellt worden sind. Er meint, diesen die Rechtfertigung eines Kriegsprogramms des Nordens gegen den Süden entnehmen zu können. Er zieht Parallelen zum Kaiserreich und zitiert in diesem Zusammenhang eine Rede Kaiser Wilhelms II. vom Dezember 1897. Er beruft sich ferner auf einen Bericht in der taz vom November 1993 und einen solchen in der Frankfurter Rundschau vom Januar 1994, wonach spanische Kriegsdienstverweigerer in einem Flüchtlingslager in Bosnien die Arbeit von 1.300 Soldaten ergänzten und stellt die Frage, ob mit derartigem möglicherweise auch deutsche Wehrdienstverweigerer rechnen müßten. Wesentliche Bedeutung für ihn hat der Umstand, daß das Ersatzdienstverhältnis mit Reglementierung verbunden ist, die er als Zwang ablehnt. Aus den genannten Gründen ist er nicht nur für die Abschaffung der Wehrpflicht, sondern auch für eine Abschaffung des Zivildienstes. Mit den in Rede stehenden Fragen hat er sich selbst auseinandergesetzt, ohne daß er insoweit mit irgendeiner Organisation oder sonstigen Gemeinschaft in Verbindung steht.
Entscheidungsgründe
Für den Fall einer erneuten Einberufung zum Zivildienst will er sich überlegen, ob er Folge leistet oder nicht. Insoweit ist er keineswegs festgelegt. Seine Einstellung zum Ersatzdienst war und ist auch nicht entfernt der Art, daß er ohne größere innere Not und die Gefahr schwerster Schäden für seine Persönlichkeit dieser nicht zuwiderhandeln könnte. Zwar führt er das Gewissen für seine Abneigung gegen den Ersatzdienst an, aber seine Entscheidung ist nicht Ausfluß eines besonders sensiblen Gewissens, eines schweren inneren Konfliktes, sondern das Ergebnis verstandesmäßiger politischer und sonst rationaler Überlegungen und Erwägungen.
Vorstehender Sachverhalt beruht auf der eigenen umfassenden glaubhaften Einlassung des Angeklagten und damit in Einklang stehenden verlesenen Urkunden.
§ 53 ZDG sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Die Kammer hält die vom Vorderrichter ausgeworfene Strafe für zu niedrig, die Strafart für unangemessen und hat daher auf eine Freiheitsstrafe von acht Monaten erkannt. Dem Angeklagten war bei der Strafzumessung ein besonderes Wohlwollen unter dem Gesichtspunkt der Gewissenstäterschaft nicht entgegenzubringen, da er nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen lediglich eine Aversion gegen die vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachte politische Zielsetzung hat, ein besonders gelagerter Ausnahmefall in seinem Fall mithin nicht vorliegt.
Strafmildernd war das Geständnis zu berücksichtigen, das er bereits in der ersten Instanz abgelegt hat, allerdings nur in sehr geringem Maße, da nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen seine Überführung ohne weiteres auch aufgrund der Aktenlage möglich gewesen wäre. Auch ist die Tat nicht Ausfluß von bloßer Nachlässigkeit oder asozialen Verhaltens; der Angeklagte hat sich immerhin mit der Materie auseinandergesetzt, unabhängig davon, ob seine politische Einschätzung zutrifft oder nicht. Gegen den Angeklagten sprach, daß er bereits einmal – wenn auch nicht einschlägig und zu einer relativ geringfügigen Geldstrafe – verurteilt worden ist, aber immerhin datiert die Verurteilung vom 14. Juni 1993, und Beginn der Tatzeit ist hier bereits der 2. November 1993. Auch ist die Tat für die Kammer insofern nur relativ schwer einfühlbar, als der Angeklagte jedenfalls direkte berufliche Nachteile für den Fall des Antritts des Ersatzdienstes nicht zu befürchten hatte. Hingegen hat die Kammer die Äußerungen des Angeklagten zu den Gründen seiner Totalverweigerung strafschärfend nicht berücksichtigt.
Die Vollstreckung der Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, da die Sozialprognose günstig ist. Insoweit ist eine sichere Gewißheit des Tatrichters in Bezug auf künftig straffreies Verhalten nicht erforderlich. Der Angeklagte hat erklärt, für den Fall einer erneuten Einberufung werde er sein Verhalten erneut Überdenken. Auch die Vorverurteilung steht der Erwartung zukünftigen straffreien Lebens nicht entgegen.
Nach alledem war der Berufung stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 473 StPO.
62. Kleine Strafkammer des Landgerichts Berlin, Vorsitzender Richter am Landgericht Lechner als Vorsitzender.
Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.