Leitsatz

Der Angeklagte ist der Fahnenflucht schuldig. Er wird verwarnt.

Eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft wird nicht gewährt.

Die Entscheidung ergeht kostenfrei.

Volltext

Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)

Der Angeklagte ist glaubhaft geständig, sich seit dem 3.1.1994 auf Dauer dem Wehrdienst entzogen zu haben, indem er dem Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Braunschweig vom 10.11.93 keine Folge leistete und sich nicht am 3.1. 1994 bei der Panzerpionierkompanie 80 in Lüneburg zum Dienstantritt stellte.

Der Angeklagte ist aus Überzeugung Totalverweigerer und hat dies auch bereits vorab den zuständigen Stellen mitgeteilt.

Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Braunschweig vom 7. 7.1994 befand er sich in der Zeit vom 14.11. bis 25.11.1994 in Untersuchungshaft.

Entscheidungsgründe

Der Angeklagte hat sich somit der Fahnenflucht gem. § 16 Abs. 1 WStG schuldig gemacht, indem er sich bewußt und auf Dauer dem Wehrdienst aus Gewissensgründen entzogen hat.

Zur Tatzeit war er 20 Jahre alt, also Heranwachsender. Er wuchs mit zwei Geschwistern im elterlichen Haushalt auf, besuchte Grundschule, Orientierungsstufe und Gymnasium und legte 1993 sein Abitur ab. Konkrete Zukunftsperspektiven hat er noch nicht geäußert und lebt gegenwärtig aus dem Ertrag von Gelegenheitsjobs. Insgesamt gesehen erschien es hier sinnvoll, aufgrund dieser Situation zu seinen Gunsten Jugendstrafrecht anzuwenden.

Strafrechtlich ist er im Jahre 1992 einmal wegen fahrlässiger Körperverletzung in Erscheinung getreten. Die Staatsanwaltschaft hat gem. § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung abgesehen.

Zur Ahndung erschien es hier ausreichend, eine Verwarnung auszusprechen. Eine erzieherische Beeinflussung erscheint angesichts der überzeugten Gewissensentscheidung völlig aussichtslos. Es ist nicht zu erwarten, daß er seine Haltung aufgrund irgendwelcher Erziehungsmaßnahmen noch einmal neu überdenkt, und es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, eine aus Überzeugung getroffene Gewissensentscheidung zu korrigieren.

Gemäß § 6 Abs. 2 StrEG war eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft zu versagen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 JGG.

Amtsgericht – Jugendgericht – Braunschweig, Richter am Amtsgericht Steinberg als Jugendrichter.

Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).