Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der ledige Angeklagte, der keine Unterhaltsverpflichtungen hat, legte 1993 sein Abitur ab und hat bisher keinen Beruf erlernt. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er durch Gelegenheitsarbeiten. Für die Zukunft plant er, eine Lehre als Zimmermann zu beginnen.
Durch Urteil des Jugendgerichts Braunschweig vom 23. Februar 1995 (Aktenzeichen 54 Ds 802 Js 4195/94) wurde der Angeklagte der Fahnenflucht schuldig gesprochen. Es wurde eine Verwarnung nach dem Jugendgerichtsgesetz ausgesprochen. Die Entscheidung ist seit dem 3. März 1995 rechtskräftig. Ausweislich der Urteilsfeststellungen hatte sich der Angeklagte seit dem 03.01.1994 auf Dauer dem Wehrdienst entzogen, indem er dem Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Braunschweig vom 10.11.1993 keine Folge leistete.
Durch Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Braunschweig vom 28. März 1995 wurde der Angeklagte erneut einberufen zur Ableistung seines Grundwehrdienstes. Obwohl er den Einberufungsbescheid erhalten hatte, trat er seinen Dienst am 03.07.1995 beim 4. Panzerartillerie-Lehrbataillon 94 in Munster nicht an mit der damit verbundenen Absicht, sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd zu entziehen.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, der seine Verhaltensweise damit begründet hat, daß er Pazifist sei und deshalb sowohl den Wehrdienst als auch den zivilen Ersatzdienst grundsätzlich ablehne. Er bezeichnet sich als „Totalverweigerer“.
Entscheidungsgründe
Ihm konnte abgenommen werden, daß er aufgrund einer aus innerster Überzeugung heraus getroffenen Gewissensentscheidung gehandelt hat und auch zukünftig keinen Militärdienst oder zivilen Ersatzdienst ableisten wird.
Der Angeklagte war zu bestrafen wegen Fahnenflucht gemäß § 16 WStG.
Die vorangegangene Verurteilung vom 23. Februar 1995 wegen Fahnenflucht beinhaltet kein Verfahrenshindernis nach Artikel 103 Abs. 3 Grundgesetz. Der Angeklagte ist nicht wegen der selben Tat erneut bestraft worden, weil durch die Verurteilung vom 23.02.1995 eine Zäsur erfolgt ist. Der Angeklagte ist auch nicht als Kriegsdienstverweigerer vom Bundesamt für den Zivildienst anerkannt worden. Mit Bescheid vom 02.04.1993 hat das Bundesamt festgestellt, daß er nicht berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Der Angeklagte hatte erforderliche Unterlagen nicht eingereicht. Das Verhalten des Angeklagten ist insoweit rechtlich anders zu bewerten als bei einem „Totalverweigerer“, der zuvor erfolgreich vom Bundesamt für den Zivildienst als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden ist. Die Nichtbefolgung der erneuten Einberufung zur Ableistung des Wehrdienstes seit dem 03.07.1995 ist somit als „neue Tat“ anzusehen.
Bei der Strafzumessung sprach für den Angeklagten, daß er geständig war. Strafschärfend mußten sich die Vorbelastungen auswirken. Neben der bereits oben erwähnten einschlägigen Vorverurteilung vom 23.02.1995 durch das Jugendgericht Braunschweig befinden sich noch zwei weitere Eintragungen im Strafregister. Am 20.11.1992 wurde gegen ihn ein Verfahren von der Staatsanwaltschaft Braunschweig wegen fahrlässiger Körperverletzung eingestellt nach § 45 Abs. 2 JGG. Am 07. 12.1993 wurde gegen ihn ein Verfahren wegen Nötigung vom Amtsgericht Braunschweig eingestellt nach § 47 JGG.
Nach Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte erschien – ausgehend vom Strafrahmen des § 16 WStG – die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe von vier Monaten tat- und schuldangemessen.
Gemäß § 56 StGB in Verbindung mit §§ 14, 14a WStG konnte die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden, obwohl nicht zu erwarten ist, daß der Angeklagte einer erneuten Einberufung Folge leisten wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
Amtsgericht Braunschweig, Richter am Amtsgericht Blanck als Strafrichter.
Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).