Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Volltext

Zum Sachverhalt

I. Der ledige Angeklagte studiert Geschichte im 6. Semester. Er verfügt über Einkünfte aus einer Nebentätigkeit in einem ambulanten Pflegedienst.

Der Angeklagte war in dieser Sache vom 12.2. bis 31.3.1995 gemäß § 230 Abs. 2 StPO in Haft.

Der Angeklagte ist wegen Diebstahls vorbestraft.

II. Aufgrund der Angaben des Angeklagten, die sich mit dem Ermittlungsergebnis decken, steht folgender Sachverhalt fest:

Der Angeklagte wurde mit Bescheid vom 10.11.1992 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Auf ein Schreiben des Bundesamtes für Zivildienst vom 1.12.1992 über die Ankündigung der Heranziehung zum Zivildienst am 1.2.1993 beantragte er am 5. 12.1992 wegen seines Studiums die Zurückstellung. Dieser Antrag wurde am 16.12.1992 abgelehnt. Sein Widerspruch vom 19.12.1992 wurde am 21.1. 1993 zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 8.2.1993 schlug der Angeklagte die Ableistung des Zivildienstes bei der Johanniter-Unfall-Hilfe vor. Daraufhin wurde er zunächst am 16.2.1993 zum 1.3.1993 und auf seinen Einwand vom 19.2.1993 mit Schreiben vom 9.3.1993 zum 1.4.1993 bis zum 30.6.1994 bei der Johanniter-Unfall-Hilfe in Hamburg, Barmbeker Straße 19, einberufen.

Am 1.4.1993 erschien der Angeklagte mit einer Gruppe von Totalverweigerern in der Barmbeker Straße, um gegen den Zivildienst zu demonstrieren, trat aber seinen Zivildienst nicht an und beachtete auch nicht eine Aufforderung der Johanniter-Unfall-Hilfe vom 1.4.1993, seinen Zivildienst sofort anzutreten.

Der Angeklagte weigert sich auch jetzt noch, den Zivildienst abzuleisten, weil der Zivildienst tatsächlich Kriegsdienst sei, was durch die Aussagen der Bundesminister des Inneren und der Verteidigung bewiesen werden könne.

Dieser Antrag des Angeklagten beweist lediglich seine Motivation, den Zivildienst aus politischen Gründen abzulehnen.

Entscheidungsgründe

III. Der Angeklagte ist wegen Dienstflucht gemäß § 53 ZDG zu bestrafen, weil er dem Zivildienst eigenmächtig fernblieb, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen, indem er nach ordnungsgemäßer Einberufung seinen Zivildienst (Dauer bis zum 30.6.1994) am 1.4.1993 nicht antrat und sich in der Folgezeit weigerte, den Zivildienst abzuleisten.

Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe liegen nicht vor. Für diesen Fall ist eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten erforderlich. Dabei war auszugehen vom Strafrahmen des § 53 ZDG, der Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsieht. Gemäß § 56 ZDG ist eine Geldstrafe ausgeschlossen, weil Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst geboten ist. Der Angeklagte ist Totalverweigerer aus politischen Gründen.

Die in dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung wird gemäß § 51 StGB angerechnet.

Die Vollstreckung der restlichen Strafe wird gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Zwar gab der Angeklagte als Totalverweigerer zu erkennen, daß er unter keinen Umständen bereit ist, den Zivildienst abzuleisten. Indessen soll ihm die Gelegenheit gegeben werden, seine Meinung zu ändern. Insofern läßt sich keine ungünstige Prognose stellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Richter am Amtsgericht Tiedemann-v. Mörner als Strafrichter.

Kein Verteidiger.