Leitsatz
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 21. März 1995 im Rechtsfolgenausspruch geändert.
Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten erkannten Freiheitsstrafe von sechs Monaten wird nicht zur Bewährung ausgesetzt.
Die Berufung des Angeklagten wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der durch seine und der durch die Berufung der Staatsanwaltschaft entstandenen Kosten.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Es hat die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt und dem Angeklagten im Bewährungsbeschluß auferlegt, sofort seinen Zivildienst anzutreten. Hiergegen haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte frist- und formgerecht Berufung eingelegt. Der Angeklagte hat seinen Freispruch erstrebt und die Staatsanwaltschaft hat insbesondere den Wegfall der Strafaussetzung begehrt.
II. Die Kammer hat zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten nach seinen Angaben und der verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister festgestellt:
Der jetzt 24 Jahre alte Angeklagte wuchs im Elternhaus in Hamburg auf. Er besuchte ein Gymnasium und legte im Sommer 1990 die Reifeprüfung ab. Anschließend begann er eine Lehre zum Kraftfahrzeugmechaniker, die er nach 1 3/4 Jahr abbrach. Seit Sommer 1992 studiert er an der Universität Hamburg Geschichte. Als Abschluß ist die Magisterprüfung vorgesehen. Das kommende Wintersemester wird sein achtes Semester sein. Er verdient seinen Lebensunterhalt durch Arbeit bei einem ambulanten Pflegedienst. Dort ist er stundenweise tätig und erhält DM 15,– pro Stunde. Er arbeitet lediglich so viel, daß er DM 550,– bis DM 600,– netto im Monat verdient. Er wohnt bei seinen Eltern, denen er für die Unterkunft nichts bezahlt.
Er ist vorbestraft:
Wegen eines am 03. Oktober 1992 begangenen Diebstahls geringwertiger Sachen verurteilte ihn das Amtsgericht Hamburg am 01. Februar 1993 zu einer Geldstrafe vom 30 Tagessätzen über DM 15,–. Diese Verurteilung ist seit dem 19. Februar 1993 rechtskräftig.
Der Angeklagte befand sich im jetzt zu entscheidenden Verfahren vom 12. Februar bis zum 21. März 1995 in Untersuchungshaft.
III. Zur Sache sind nach den glaubhaften Angaben des Angeklagten, die durch die in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden bestätigt wurden, folgende Feststellungen getroffen worden:
Der Angeklagte wurde am 08. November 1989 gemustert und als wehrdienstfähig eingestuft. Er beantragte zunächst wegen des Schulbesuchs Zurückstellung vom Wehrdienst und später wegen seiner Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker, und er wurde daraufhin mit Bescheid vom 09. März 1992 bis zum 31. Januar 1994 vom Wehrdienst zurückgestellt.
Mit Antrag vom 29. Januar 1992 machte er geltend, daß er aus Gewissensgründen nicht in der Lage sei, Kriegsdienst mit der Waffe zu leisten. Gleichzeitig mit diesem Antrag wies er darauf hin, daß er sich noch bis Januar 1994 in Ausbildung befinde und erst nach diesem Zeitpunkt für den Zivildienst zur Verfügung stehe.
Das Bundesamt für den Zivildienst erkannte mit Bescheid vom 10. November 1992 an, daß der Angeklagte berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
Vorher, nämlich mit Bescheid vom 31. März 1992 hatte das Kreiswehrersatzamt Hamburg die Zurückstellung des Angeklagten vom Wehrdienst widerrufen, soweit die Zurückstellung über den 07. März 1992 hinausgehe, weil er sein Ausbildungsverhältnis zum Kraftfahrzeugmechaniker aufgegeben hatte, was er dem Kreiswehrersatzamt mit Schreiben vom 07. März 1992 mitgeteilt hatte.
Das Bundesamt für den Zivildienst teilte dem Angeklagten mit Schreiben vom 01. Dezember 1992 mit, daß seine Einberufung zum Zivildienst vorbereitet werde und er mit der Heranziehung zum 01. Februar 1993 rechnen müsse. Gleichzeitig erhielt er Gelegenheit, selbst eine Stelle vorzuschlagen, bei der er den Zivildienst leisten wolle.
Der Angeklagte bat mit Antrag vom 05. Dezember 1992, für die Zeit seines Studiums nicht zum Zivildienst herangezogen zu werden. Hierzu hat er vorgetragen:
Da er an der Universität Hamburg als Student der Geschichte immatrikuliert sei, bitte er, von seiner Heranziehung zum Zivildienst für die Zeit des Studiums abzusehen. Die durch die Heranziehung bedingte Unterbrechung des Studiums könnte anderenfalls für ihn empfindliche negative Auswirkungen haben, da die Umgewöhnungen den weiteren Studienablauf nach der Dienstableistung unnötig in die Länge ziehen und er somit auch finanziell belastend beeinträchtigt werde.
Dieser Zurückstellungsantrag wurde mit Bescheid vom 16. Dezember 1992 abgelehnt, weil der Angeklagte sein Studium erst vor kurzer Zeit aufgenommen habe. Der Angeklagte legte hiergegen Widerspruch ein, mit dem er bat, seine Einberufung bis zum 31. März 1991, nämlich dem Ende des Wintersemesters 92/93 zurückzustellen. Der Widerspruch wurde vom Bundesamt für den Zivildienst mit Bescheid vom 21. Januar 1993 zurückgewiesen. Es wurde dem Angeklagten aber zugesagt, daß seine Einberufung erst zum 01. April 1993 erfolgen solle und er wurde aufgefordert, bis spätestens zum 10. Februar 1993 die Einverständniserklärung einer Zivildienststelle vorzulegen, bei der er den Zivildienst leisten wolle.
Der Angeklagte entsprach dieser Aufforderung. Er bemühte sich, bei der Johanniter-Unfallhilfe e.V., Landesverband Hamburg, um eine Dienststelle. Die Johanniter-Unfallhilfe in Hamburg nahm die Bewerbung des Angeklagten an und schlug dem Bundesamt für den Zivildienst vor, den Angeklagten zu ihrem Verband einzuberufen. Das geschah mit Telefax vom 08. Februar 1993, das beim Bundesamt für den Zivildienst am gleichen Tage eingegangen ist. Der Angeklagte schrieb ebenfalls am 08. Februar 1993 an das Bundesamt für den Zivildienst:
[Ausführungen gekürzt.]
Diesem Schreiben fügte er seine der Johanniter-Unfallhilfe e.V. abgegebene Erklärung bei, daß er dort den Zivildienst im Behindertenfahrdienst leisten wolle.
Der Angeklagte täuschte mit diesem Schreiben das Bundesamt für den Zivildienst, ebenso wie er die Johanniter-Unfallhilfe e.V. zuvor mit seiner Bewerbung um eine Dienststelle in diesem Verband getäuscht hatte. Er beabsichtigte nämlich nicht, Zivildienst zu leisten. Er war vielmehr seit etwa einem Jahr entschlossen, die Leistung von Zivildienst zu verweigern. Er wollte seine Totalverweigerung aber mit einer gewissen Außenwirkung kundtun. Da er beabsichtigte, die Öffentlichkeit auf seine Entscheidung aufmerksam zu machen, wollte er seine Totalverweigerung im Zuge einer Demonstration vor der Dienststelle der Johanniter-Unfallhilfe erklären. Dabei wollte er auch mit anderen Zivildienstlern, die dort ihren Zivildienst ausübten, diskutieren und sie dazu bringen, ebenfalls den Zivildienst zu verweigern. Die Johanniter-Unfallhilfe erschien ihm als das geeignete Forum für seine Erklärung, da die Johanniter-Unfallhilfe mehrere Zivildienstler beschäftigte. Zudem benötigte er eine Zivildienststelle in Hamburg, damit die Angehörigen der Hamburger Gruppe totaler Kriegsdienstverweigerer sich an der Demonstration beteiligen konnten. Außerdem rechnete er mit einem Strafverfahren und er wollte, daß dieses Verfahren in Hamburg durchgeführt wird.
Das Bundesamt für den Zivildienst berief ihn dann mit Bescheid vom 16. Februar 1993 doch bereits zum 01. März 1993 bis zum 31. Mai 1994 zur Deutschen Johanniter-Unfallhilfe zum Zivildienst ein. Der Angeklagte rügte die Einberufungszeit umgehend mit Hinweis auf die frühere Erklärung des Bundesamtes für den Zivildienst, daß er erst zum 01. April 1993 einberufen werde. Das hatte zur Folge, daß der Zeitraum der Einberufung mit Bescheid vom 09. März 1993 in den Zeitraum 01. April 1993 bis 30. Juni 1994 geändert wurde.
Am 01. April 1993 erschien der Angeklagte zusammen mit mehreren Angehörigen der Hamburger Gruppe totaler Kriegsdienstverweigerer, die sich “Desertöre” nennen, vor dem Gebäude der Johanniter-Unfallhilfe e.V. in Hamburg-Barmbek. Die Gruppe demonstrierte vor dem Gebäude für die Totalverweigerung. Es wurde ein Transparent mitgeführt und hochgehalten und Flugblätter an die Zivildienstleistenden der Johanniter-Unfallhilfe verteilt. Der Angeklagte diskutierte mit den Zivildienstleistenden und versuchte, sie zu beeinflussen, daß sie den Zivildienst auf Dauer verlassen.
Der Angeklagte hatte für diese Demonstration Flugblätter entworfen, deren Inhalt er damals für richtig hielt und die wie folgt lauten und aussehen:
[Ausführungen gekürzt.]
Diese Flugblätter verteilte er vor der Dienststelle. Er hat in der Berufungsverhandlung vorgetragen, daß die Argumentation in den Flugblättern auch seiner gegenwärtigen Einstellung entspreche.
Der Angeklagte hat den festgestellten Sachverhalt in der Berufungsverhandlung eingeräumt. Er verweigere den Zivildienst aus den in den Flugblättern aufgeführten Gründen. Außerdem hat er zu seinem Verhalten und seiner Motivation folgende Erklärung abgegeben:
[Ausführungen gekürzt.]
Er hat in der Hauptverhandlung ferner erklärt, daß er auch künftig nicht bereit sei, Zivildienst zu leisten. Der Auflage im Bewährungsbeschluß werde er nicht nachkommen und er habe auch bisher nichts unternommen, um diese Auflage zu befolgen, d.h. den Zivildienst zu leisten.
Entscheidungsgründe
IV. Der Angeklagte ist wegen Dienstflucht nach § 53 ZDG zu bestrafen, denn er hat durch sein Verhalten objektiv und subjektiv diesen Tatbestand erfüllt. Er ist dem Zivildienst ferngeblieben, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen. Dies geschah eigenmächtig. Das Verhalten des Angeklagten ist rechtswidrig, und zwar unabhängig davon, ob er von seinem Gewissen dazu gedrängt worden ist, den Zivildienst zu verweigern, oder ob dies aus anderen Gründen geschehen ist, nämlich weil er die Institution des Zivildienstes ablehnt, da dieser seine Freiheitsrechte einschränke, was er nicht will, und weil der Staat nicht berechtigt sei, einen Zivildienst einzurichten.
Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen ausgeführt, daß die Pflicht, einen Ersatz- bzw. Zivildienst zu leisten, und die Strafbarkeit der Verweigerung von Zivildienst auch dann mit dem Grundgesetz übereinstimmen, wenn der Zivildienstverweigerer sich auf Gewissensgründe beruft (vgl. insbesondere die Beschlüsse vom 20. Dezember 1960, abgedruckt in NJW 1961, 355; 04. Oktober 1965, abgedruckt in NJW 1965, 2195; 05. März 1968, abgedruckt in NJW 1968, 979; 24. April 1985, abgedruckt in NJW 1985, 1519). Das vom Grundgesetz in Art. 4 Abs. 3 anerkannte Recht, den Wehrdienst mit der Waffe zu verweigern, umfaßt nicht das Recht, die Leistung von Zivildienst ebenfalls zu verweigern. Und das Bundesverfassungsgericht erklärt im Beschluß vom 04. Oktober 1965 (abgedruckt in NJW 1965, 2195) ausdrücklich, daß Art. 4 Abs. 3 GG die Wirkungen der Gewissensfreiheit im Bereich der Wehrpflicht abschließend regele. Die in Art. 4 Abs. 3 und 12 Abs. 2 GG (jetzt Art. 12a Abs. 2 GG) beschränken danach die in Art. 4 Abs. 1 GG uneingeschränkt aufgeführte Gewissensfreiheit im Bereich der Wehrpflicht. Diese Meinung hat das Bundesverfassungsgericht auch in späteren Entscheidungen wiederholt bestätigt. Im übrigen ergibt sich die Rechtmäßigkeit des Zivildienstes auch aus dem Grundgesetz selbst, denn Art. 12a Abs. 2 S. 1 GG lautet: “Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden.”
Der Angeklagte handelte auch schuldhaft. Ein unüberwindlicher psychischer Zwang, der seine Schuld entsprechend den §§ 20, 21 StGB ausschließt oder erheblich vermindert, liegt nicht vor. Der Angeklagte weicht in seiner Persönlichkeitsstruktur nicht von anderen Menschen ab. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß er infolge seiner geistigen und seelischen Beschaffenheit nicht anders hätte handeln können. Er ist ein innerlich freier Mensch, der sich aus freien Stücken und nicht aufgrund eines in einer krankhaften Persönlichkeit wurzelnden übermächtigen Zwanges dazu entschlossen hat, keinen Zivildienst zu leisten.
V. Die Kammer hat die gegen den Angeklagten zu erkennende Strafe einem Rahmen zu entnehmen, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht.
Unter Abwägung sämtlicher Gründe, die für und die gegen den Angeklagten sprechen, wird Freiheitsstrafe von sechs Monaten als schuldangemessen erachtet.
Dabei hat die Kammer insbesondere die Motivation des Angeklagten für seine Tat berücksichtigt. Sie hat geprüft, ob der Angeklagte den Zivildienst ablehnt, weil er das Leisten von Zivildienst nicht mit seinem Gewissen vereinbaren kann, oder ob er diese Entscheidung aus anderen Gründen getroffen hat.
Die vom Angeklagten vorgetragene Motivation, seine persönliche Entwicklung und Lebensführung sowie insbesondere auch sein Verhalten vor und bei seiner Weigerung, Zivildienst zu leisten, ergeben, daß er zu seiner Entscheidung gegen den Zivildienst nicht durch sein Gewissen gedrängt worden ist, sondern weil er den Zivildienst als Institution ablehnt, insbesondere da der Zivildienst seine Freiheit in starkem Maße einschränke, was er nicht hinnehmen will.
Die Kammer ist sich bei der Bewertung bewußt, daß politische und weltanschauliche Motive nicht von vornherein eine Gewissensentscheidung ausschließen. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Entscheidung gegen den Zivildienst den Charakter eines unabweisbaren, den Ernst eines die ganze Persönlichkeit ergreifenden sittlichen Gebotes hat; ob sie auf einer inneren Warnung vor dem Bösen und einem unmittelbaren Anruf zum Guten beruht; ob die Entscheidung getroffen worden ist, weil die Forderungen, Mahnungen und Warnungen zu unmittelbar evidenten Geboten unbedingten Sollens geworden sind, deren Nichtbeachtung zu dem Bewußtsein führt, solches nicht ohne schweren Schaden und Substanzverlust für seine Persönlichkeit tun zu können (BVerfGE 12, 45, 54 ff.).
Aufgrund des Verhaltens und des Vorbringens des Angeklagten ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, daß der Entscheidung des Angeklagten gegen den Zivildienst dieser Charakter nicht zukommt.
Der Angeklagte hat die Gründe für seine Entscheidung gegen den Zivildienst schriftlich fixiert, und zwar in den von ihm verteilten Flugblättern und in der von ihm in der Hauptverhandlung verlesenen Einlassung, worauf er bei seiner Befragung wiederholt hingewiesen hat. Weitere Gründe sind von ihm nicht vorgetragen worden.
Dieses Vorbringen ergibt eindeutig, daß er die Leistung des Zivildienstes nicht aufgrund einer Gewissensentscheidung ablehnt, die den oben dargestellten Maßstäben entspricht. Seine Entscheidung richtet sich vielmehr gegen die Einrichtung des Zivildienstes, die er ablehnt und gegen den er mit seinem gesamten Vorbringen polemisiert. Dabei begründet er seine Ablehnung der Einrichtung des Zivildienstes vorwiegend damit, daß der Zivildienst die Freiheitsrechte beschränke und daß er sich seine Freiheit nicht beschränken lassen will. Das ist ihm besonders wichtig, wie sich aus den von ihm im Zeitpunkt der Totalverweigerung verteilten Flugblättern ergibt, denn seine Polemik hierzu bilden den überwiegenden Teil seiner Argumentation. Ferner bewertet er den Zivildienst als eine Einrichtung, mit der der Staat den einzelnen mißbrauche, wobei er auch gegen den Staat polemisiert, den er als schlecht erkannt habe und darum ablehne und der sich aus einer Ansammlung von Personen zusammensetze, die auf ihren Vorteil und auf Gewinnerzielung bedacht seien und die nach immer mehr Macht streben würden. Dieser Staat benötige den Zivildienst, um die einzelnen zu gehorsamen Arbeitssklaven zu erziehen. Er trägt ferner gegen den Zivildienst vor, daß der Zivildienst in die Gesamtverteidigung der Bundesrepublik Deutschland eingebunden sei. Und er rügt den Staat, weil er den Zivildienst geschaffen habe, um diejenigen, die den Wehrdienst mit der Waffe berechtigterweise aus Gewissensgründen verweigern, über den Zivildienst an der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland zu beteiligen. Hierdurch werde die Gewissensentscheidung tausender Zivildienstleistender gegen die Wehrpflicht “verballhornt” und der Kriegsdienstverweigerer müsse sich “gelangnast” vorkommen. Der Zivildienst schaffe eine “Dienstpflicht” zur Unterordnung und zum Gehorsam, eine Pflicht zum “Maulhalten” und “Funktionieren oder Widerrede”, und das geschehe ausschließlich zum Nutzen der Privilegierten. Der Zivildienst sei unsozial, durch ihn werde die rechtlose und billige Arbeitskraft des Zivildienstlers kostensparend und damit profitbringend ausgenutzt.
Die Kammer vermag diesem Vorbringen nicht zu entnehmen, daß die Entscheidung des Angeklagten gegen den Zivildienst aufgrund eines tiefgreifenden, an den Kategorien von Gut und Böse orientierten Gewissenskonfliktes getroffen worden ist. Seine Entscheidung beruht vielmehr auf seiner Erkenntnis, daß die Einrichtung des Zivildienstes seinem Verständnis von Freiheit und von dem widerspricht, was der Staat – seiner Meinung nach – vom einzelnen fordern darf. Und weil er das Institut des Zivildienstes ablehnt, will er auch selbst keinen Zivildienst leisten, denn er ist nicht bereit, seine Freiheit in dieser von ihm als ungerecht bewerteten Weise einschränken zu lassen. Seine Weigerung, Zivildienst zu leisten, ist somit lediglich Teil seines Vorbringens gegen die Institution des Zivildienstes und eine Demonstration dieser Einstellung. Seine Motivation bedeutet aber keine Entscheidung seines Gewissens, denn er hat sie nicht aufgrund eines Konfliktes getroffen, den er mit seiner gesamten Persönlichkeit durchkämpft hat, sondern weil er mit seiner Weigerung lediglich sein Vorbringen und sein Werben für die Erkenntnis unterstreichen will, daß der Staat nicht berechtigt sei, einen Zivildienst einzurichten und junge Menschen zu diesem zu verpflichten. Es handelt sich um einen aktiven Kampf gegen Art. 12a Abs. 2 S. 1 des Grundgesetzes, und dieser Kampf beruht nicht darauf, daß die Leistung von Zivildienst seinem Gewissen widerspricht, sondern daß ihm der Zivildienst nicht behagt, weil er seine Freiheitsrechte einschränkt, ihn dazu zwingt, sich unterzuordnen, und zudem nicht “sozial” in dem Sinne ist, wie er sozial versteht.
Bei seiner Entscheidung gegen den Zivildienst spielt zudem eine Rolle, daß er bei der Leistung von Zivildienst sein Studium unterbrechen müßte, was er nicht will. Das ergibt sein Vorbringen in dem an das Bundesamt für den Zivildienst gerichteten Antrag vom 05. Dezember 1992. Die Kammer ist davon überzeugt, daß der Grund, sein Studium abbrechen zu müssen, seine Ablehnung des Zivildienstes mit beeinflußt hat, auch wenn er das in der Hauptverhandlung nicht vorgetragen hat. Dieser Grund spielt für ihn auf zwei Ebenen eine Rolle: Zum einen will er sein Studium nicht für die 15 Monate des Zivildienstes unterbrechen, weil dies für ihn nachteilig ist. Zum anderen vermag er nicht einzusehen, daß der Staat von ihm diese Unterbrechung seines Studiums verlangen darf. Das hat bei ihm ein Nachdenken über den Staat und das Recht des Staates ausgelöst, jungen Menschen eine Dienstpflicht aufzuerlegen. Das Ergebnis dieses Denkprozesses hat er sowohl in seinen Flugblättern als auch in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung vorgetragen, ohne dabei auf den Anlaß zurückzukommen, der ihn zu seinen Gedanken gebracht hat.
Im übrigen hat der Angeklagte bei der Darlegung seiner Motivation angegeben, daß er auch seine Lehre zum Kraftfahrzeugmechaniker abgebrochen habe, um sich den Zwängen der Fremdbestimmung, Unterordnung und des ökonomischen Zwanges zu entziehen. Und er stellt die Entscheidung, seine Lehre abzubrechen, als Parallelentscheidung der Totalverweigerung gleich und erklärt, daß er beide Entscheidungen aus den gleichen Gründen getroffen habe. Hier läßt sich eine gewisse Inkonsequenz feststellen, denn an den Universitäten gibt es ebenfalls Hierarchien und Zwänge, von denen der Angeklagte nicht spricht. Das Erreichen seines Studienzieles ist ihm da wohl wichtiger.
Daß er den Zivildienst nicht aufgrund einer Gewissensentscheidung ablehnt, verdeutlicht auch sein Verhalten gegenüber der Johanniter-Unfallhilfe e.V. Er hat gegenüber der Johanniter-Unfallhilfe so getan, als ob er dort Zivildienst leisten wolle. Durch diese Täuschung hat er eine Zivildienststelle zu erhalten versucht, weil er diese aus taktischen Erwägungen benötigte. Dabei hat er sich keine Gedanken darüber gemacht, daß die Erklärung, zur Leistung von Zivildienst bei der Johanniter-Unfallhilfe bereit zu sein, gegen sein Gewissen verstoßen könne. Auf einen solchen Gedanken ist er nicht gekommen. Wer jedoch von seinem Gewissen zu einem Verhalten in der Weise gedrängt wird, daß er sich nicht ohne schweren Schaden und ohne Substanzverlust seiner Persönlichkeit anders entscheiden kann, der spielt nicht aus taktischen Erwägungen nach außen vor, daß er die seinem Gewissen widersprechende Handlung vornehmen werde.
Die Angaben des Zeugen V. führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Der Zeuge V. hat bekundet, er gehöre zu den “Desertören” (Hamburger Gruppe totaler Kriegsdienstverweigerer) und er habe den Angeklagten aufgrund der Arbeit in dieser Gruppe kennengelernt, und zwar etwa ein Jahr vor der Einberufung des Angeklagten zum Zivildienst. Der Angeklagte sei seit dieser Zeit entschlossen gewesen, den Zivildienst zu verweigern. Dabei habe der Angeklagte sich in einem inneren Konflikt befunden. Das Gericht war bei dieser Erklärung des Zeugen gespannt zu erfahren, ob es sich bei diesem “inneren Konflikt” um einen Gewissenskonflikt gehandelt habe. Das hat die Vernehmung des Zeugen V. aber nicht ergeben. Der innere Konflikt des Angeklagten hat nämlich nach der Erklärung des Zeugen V. darin bestanden, daß der Angeklagte überlegt habe, was passiere, wenn er den Zivildienst verweigere. Er habe überlegt, ob er es sich zutraue, sich den mit einem Strafverfahren verbundenen Repressalien auszusetzen. Der Zeuge hat nicht davon gesprochen, daß beim Angeklagten ein Gewissenskonflikt vorgelegen habe. Er hat auch nicht darüber berichtet, daß er beim Angeklagten Anzeichen eines inneren Ringens mit seinem Gewissen bemerkt habe. Der Zeuge hat zudem erklärt, es sei “Technik” der Totalverweigerer, sich eine Dienststelle in örtlicher Nähe zur Gruppe der Totalverweigerer zu suchen, der er angehöre, damit er weiterhin im Kontakt zu der Gruppe stehen und von ihr umfassende politische Unterstützung erhalten kann. Auch diese Aussage hat nicht ergeben, daß die Entscheidung des Angeklagten den Charakter eines unabweisbaren, den Ernst seiner ganzen Persönlichkeit ergreifenden sittlichen Gebotes trägt. Der Angeklagte gehört vielmehr zu einer Gruppe, die für die Abschaffung des Zivildienstes eintritt. Und mit seiner Weigerung, den Zivildienst zu leisten, unterstützt er dieses politische Ziel. Die Entscheidung beruht aber nicht auf einer inneren Warnung vor dem Bösen und einem unmittelbaren Anruf zum Guten.
Der Hilfsbeweisantrag der Verteidigerin ist abgelehnt worden. Aufgrund des in der Hauptverhandlung verlesenen Bescheides des Bundesamtes für den Zivildienst vom 10. November 1992 ist erwiesen, daß der Angeklagte in seinem Antrag vom 29. Januar 1992 dargelegt hat, daß er aus Gewissensgründen berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
Obwohl die Straftat des Angeklagten nicht auf einer Gewissensentscheidung beruht, erlaubt seine dargestellte Motivation, die Strafe im unteren Bereich des anwendbaren Strafrahmens anzusiedeln. Dabei wird insbesondere die Unreife des Angeklagten zu seinen Gunsten berücksichtigt. Er hat sich in jungem Alter, nämlich mit 21 Jahren, zu seiner Handlungsweise entschlossen und diese dann mit 22 Jahren verwirklicht. Zudem sprechen die Einseitigkeit und Unausgewogenheit der Argumentation des Angeklagten für seine Unreife.
Eine unter sechs Monaten liegende Strafe kommt nicht in Betracht. Dabei wird berücksichtigt, daß der Angeklagte bei seiner Totalverweigerung versucht hat, auf andere Zivildienstler bei der Johanniter-Unfallhilfe einzuwirken, daß sie den Zivildienst verlassen, um sich ihm auf Dauer zu entziehen, wie der Zeuge E. bekundet hat und was der Angeklagte einräumt.
Der Vorstrafe des Angeklagte kommt bei der Strafzumessung nur geringe Bedeutung zu, weil es sich lediglich um eine geringfügige Geldstrafe handelt. Zudem ist die Tat, die zur Vorstrafe geführt hat, mit der hier abzuurteilenden Tat ethisch nicht vergleichbar. Allerdings ergibt die Straftat, daß der Angeklagte sein Leben bisher auch unabhängig von der Dienstflucht nicht untadelig geführt hat.
Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten erkannten Strafe kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Amtsgericht hatte die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt mit der Auflage, daß er seinen Zivildienst antreten soll. Die Kammer hält diese Entscheidung für richtig, weil das Amtsgericht davon ausgegangen ist, daß der Angeklagte doch noch Zivildienst leisten werde. Aber den Angeklagte hat in den seit jener Entscheidung vergangenen fünf Monaten nichts unternommen, um der Bewährungsauflage nachzukommen, und er hat in der Berufungsverhandlung eindeutig erklärt, daß er ihr nicht nachkommen werde. Er werde keinen Zivildienst leisten. Die Kammer nimmt diese Erklärung des Angeklagten ernst. Aus ihr folgt, daß die Voraussetzungen von § 56 Abs. 1 StGB nicht vorliegen, denn er wird eine neue Einberufung nicht befolgen. Da für ihn das Verbot der Doppelbestrafung nicht gilt, wird er erneut Dienstflucht begehen. Nach seiner Erklärung ist somit nicht zu erwarten, daß er sich schon die Bestrafung zur Warnung dienen läßt und künftig keine Straftat mehr begehen wird. Er will vielmehr weiterhin Dienstflucht begehen.
Hilfsweise wird darauf hingewiesen, daß auch die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der gegen den Angeklagten erkannten Strafe erfordert (§ 56 Abs. 3 StGB). Dies folgt schon aus dem Umstand, daß der Angeklagte erklärt hat, er werde eine neue Einberufung nicht befolgen. Bei einer solchen Erklärung würde einer Strafaussetzung nach allgemeinem Rechtsempfinden schlechthin unverständlich erscheinen. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechtes würde erschüttert, wenn eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird, obwohl der Verurteilte erklärt, daß er die Tat, die zu der Strafe geführt hat, erneut begehen wird.
Die Untersuchungshaft des Angeklagten (12. Februar bis zum 21. März 1995) ist auf die Strafe anzurechnen (§ 51 StGB).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO, soweit sie die Berufung des Angeklagten betrifft, und im übrigen aus § 465 Abs. 1 StPO.
11. Kleine Strafkammer des Landgerichts Hamburg, Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Kögel als Vorsitzende.
Verteidigerin: RA’in Gabriele Heinecke, Collonaden 96, 20 354 Hamburg, Tel. 040 / 57 28 10 94.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Angeklagten wurde durch Beschluß vom 10.05.96 – 2 Ss 155/95, II 164/96 – als offensichtlich unbegründet verworfen. 2. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Petersen, Richter am Oberlandesgericht Först und Richter am Landgericht Backen.