Leitsatz
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 03.03.1994 wird kostenpflichtig verworfen.
Volltext
Zum Sachverhalt
Das Amtsgericht Aschaffenburg erkannte mit Urteil vom 03.03.1994 gegen den Angeklagten wie folgt:
I. Der Angeklagte ist schuldig der Dienstflucht und wird zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, welche zur Bewährung ausgesetzt wird.
II. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewandte Vorschriften: §§ 53 ZDG, 56 StGB.
Gegen dieses Urteil legten die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg am 03.03.1994, der Angeklagte mit Verteidigerfax vom 07.03.1994 Berufung ein. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde am 25.04.1994 rechtswirksam auf das Strafmaß beschränkt.
Zum Termin zur Berufungshauptverhandlung vor der 3. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Aschaffenburg am 03.04.1995, 8.30 Uhr, wurde der Angeklagte über seinen zustellungsbevollmächtigten Verteidiger, Rechtsanwalt Rehn in Groß-Gerau, laut unterschriebenem Empfangsbekenntnis am 01.02.1995 geladen. In der Ladung wurde er darauf hingewiesen, daß das Gericht seine Berufung verwerfen werde, falls er bei Beginn der Hauptverhandlung nicht erscheine oder sein Ausbleiben nicht genügend entschuldigt sei.
In der Hauptverhandlung am 03.03. 1995 war der Angeklagte zur angesetzten Terminsstunde um 8.30 Uhr (und nach Zuwarten bis 8.45 Uhr) nicht erschienen. Eine genügende Entschuldigung war bei Gericht nicht eingegangen.
Der Angeklagte hatte bereits am Mittwoch, dem 29.03.1995 und am Donnerstag, dem 30.03.1995 (an diesem Tag zweimal) mit der Geschäftsstelle für Strafsachen beim Landgericht Aschaffenburg telefoniert. Dort hatte er angegeben, er sei erkrankt. Die Art seiner Erkrankung teilte er nicht mit. Ihm wurde bei diesen diversen Telefonaten wiederholt erklärt, zur Glaubhaftmachung seiner Erkrankung und einer Verhandlungs- und Reiseunfähigkeit am Terminstag müsse er dem Gericht ein ärztliches Attest vorlegen. Dies ist bis zur Hauptverhandlung nicht geschehen. Sein Verteidiger informierte am 03.04.1995 um 8.30 Uhr telefonisch die Geschäftsstelle des Landgerichts Aschaffenburg, der Angeklagte habe ihm am Freitag, dem 31.03.1995 am späten Nachmittag telefonisch mitgeteilt, er habe eine Gehirnerschütterung. Eine weitere Glaubhaftmachung erfolgte nicht.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung war gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen, weil der Angeklagte bei Beginn der Hauptverhandlung, zu der er ordnungsgemäß geladen war, nicht erschienen und nicht genügend entschuldigt war. Die verschiedenen telefonischen Behauptungen über eine Erkrankung des Angeklagten waren nicht überprüfbar und nicht glaubhaft gemacht. Es ist unverständlich, daß der Angeklagte, der bereits am Mittwoch, dem 29.03.1995, die Erfordernisse einer genügenden Entschuldigung kannte, bis zur Hauptverhandlung am 03.04.1995 ein spezifiziertes Arztattest nicht vorlegen konnte.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.
3. Kleine Strafkammer des Landgerichts Aschaffenburg, Vorsitzender Richter am Landgericht Wagner als Vorsitzender.
Kein Verteidiger.